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Ein Neuwagen weist keinen Sachmangel auf, wenn geringfügige optische Abweichungen (hier: 1,7 mm und 1,8 mm Überstand der Seitentüren) als herstellerseitiges Konstruktionsmerkmal der üblichen Beschaffenheit des Fahrzeugtyps entsprechen und keine ausdrückliche Vereinbarung zur Bündigkeit getroffen wurde. Die Erwartung eines "konstruktiv makellosen" industriellen Massenprodukts ist überzogen; minimale optische Beeinträchtigungen, die Funktion oder Sicherheit nicht beeinträchtigen, rechtfertigen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |