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1. Ein Gebrauchtwagenhändler haftet als Vermittler eines Kaufvertrages aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst, wenn der Kunde ihm ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen. Dabei kommt dem Umstand, dass der Vermittler die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrzeughändler allein geführt hat, während der Kläger zu dem eigentlichen Verkäufer keinen Kontakt hatte, wesentliche Bedeutung zu. (Rn.43) 2. Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher, für den Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher und damit die Aufklärungspflicht auslösender Umstand liegt vor, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halter eingetragen ist und über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (Weiterführung von BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09). (Rn.47) (Rn.49) (Leitsätze des Gerichts) |