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Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer. Hierfür ist erforderlich, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält. Bloße Spekulationen oder unsubstantiierte Behauptungen reichen zum Nachweis einer solchen Kenntnis nicht aus, insbesondere wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |