Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Bamberg v. 09.12.2009: Hohe Anforderungen an den Nachweis arglistigen Verschweigens von Mängeln beim Autokauf




Das OLG Bamberg (Beschluss vom 09.12.2009 - 1 U 136/09) hat entschieden:

   Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer. Hierfür ist erforderlich, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält. Bloße Spekulationen oder unsubstantiierte Behauptungen reichen zum Nachweis einer solchen Kenntnis nicht aus, insbesondere wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Erläuterung:

Ein Käufer beabsichtigte, von einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug zurückzutreten, da er Mängel am Fahrzeug geltend machte. Im Kaufvertrag war jedoch ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Der Käufer argumentierte, dass der Verkäufer die behaupteten Mängel arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert habe, was trotz des Gewährleistungsausschlusses ein Rücktrittsrecht begründen würde. Das erstinstanzliche Gericht (Landgericht) wies die Klage des Käufers ab.

Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Käufers zurück (Beschluss vom 09.12.2009 - 1 U 136/09). Es stellte fest, dass ein wirksamer Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag bestand. Ein Rücktrittsrecht des Käufers wäre demnach nur gegeben, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit übernommen hätte, wie es § 444 BGB a.F. vorsah. Das OLG betonte, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für ein arglistiges Verschweigen trägt. Hierfür sei erforderlich, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält. Die vom Käufer vorgebrachten Argumente, wie Geräusche des Turboladers oder eine zeitweise nicht funktionierende Fernbedienung Monate vor dem Kauf, wurden als bloße Spekulationen und nicht ausreichend substantiiert angesehen, um eine Kenntnis oder ein Für-Möglich-Halten des Verkäufers vom behaupteten Mangel zu belegen. Auch die Behauptung fehlender Unfallfreiheit aufgrund von Lackierungen wurde als unsubstantiiert zurückgewiesen.

Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis eines arglistigen Verschweigens von Mängeln durch den Verkäufer, insbesondere wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei einem solchen Ausschluss nur unter engen Voraussetzungen, wie dem Nachweis von Arglist oder einer Beschaffenheitsgarantie, erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten können. Bloße Vermutungen oder Indizien, die keine konkrete Kenntnis des Verkäufers belegen, reichen hierfür nicht aus. Kfz-Händler, die einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, sind zwar grundsätzlich geschützt, müssen jedoch stets darauf achten, keine bekannten Mängel zu verschweigen oder unzutreffende Zusicherungen zu machen, da dies die Wirksamkeit des Ausschlusses aufhebt. Die Beweislast für Arglist liegt dabei stets beim Käufer.

Hinweis zur Rechtslage: Die vorliegende Entscheidung erging zur Rechtslage vor dem 01.01.2022. Die Kernaussage zur Beweislast des Käufers für arglistiges Verschweigen bleibt auch nach der Reform des Kaufrechts grundsätzlich bestehen. Allerdings wurde die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers bei einem Verbrauchsgüterkauf in § 477 BGB von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Dies hätte im vorliegenden Fall, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hätte und der Mangel innerhalb des ersten Jahres aufgetreten wäre, die Beweissituation für den Käufer erleichtert, da dann vermutet worden wäre, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die Anforderungen an den Nachweis von Arglist, die über die bloße Mangelhaftigkeit hinausgeht, sind jedoch unverändert hoch.

Stichworte: Grundsätzliches / Allgemeines, Autokauf, Sachmangelhaftung, Gewährleistungsausschluss, Arglistiges Verschweigen, Beweislast, Kaufrecht

Tenor:

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 03.09.2009 - Az.: 1 O 163/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1 446,- Euro festzusetzen.

II.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 30. Dezember 2009.

Gründe:


Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 03.09.2009 - Az.: 1 O 163/09 - einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 03.09.2009 erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl in den Gründen als auch im Ergebnis als beanstandungsfrei. Der Senat nimmt hierauf Bezug, sieht sich jedoch insbesondere aufgrund der Berufungsangriffe zu folgenden Ausführungen veranlasst:

1. Das Erstgericht begründet seine klageabweisende Entscheidung u.a. damit, dass die Parteien im streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 09.02.2009 die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen haben. Dies wird auch von der Berufung nicht angefochten. Zutreffend führt das Erstgericht daher weiter aus, dass ein Rücktrittsrecht des Käufers gleichwohl dann besteht, wenn der Kaufgegenstand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 Abs. 1 BGB) Mängel aufweist, die die Verkäuferin entweder arglistig verschwiegen oder für deren Abwesenheit sie eine Garantie übernommen hat § 444 BGB. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme und aufgrund vorgenommener Beweiswürdigung gelangt es sodann zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der Nachweis arglistigen Verschweigens bzw. fehlerhafter Zusicherungen nicht gelungen sei.

2. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers erweisen sich im Wesentlichen als unsubstantiiert, jedenfalls aber als unbegründet.

Ein arglistiges Verschweigen der Mangelursache durch den Verkäufer setzt zunächst voraus, dass er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält (BGH NJW 2007, 835 [BGH 08.12.2006 - V ZR 249/05]). Hierfür ist auch vorliegend der sich eines Anspruchs berühmende Kläger darlegungs- und beweisbelastet Gleichwohl trägt die Berufung keine Tatsachen vor, denen sich eine solche Kenntnis oder ein Für-Möglich-Halten der Beklagten entnehmen ließe. Vielmehr beschränkt sich der Kläger auf bloße Spekulationen, wonach die Beklagte Mängel, die "nicht von heute auf morgen auftreten können", "gekannt haben müsse". So schließt er etwa aus den vom Zeugen ... bekundeten Äußerungen des Ehemannes der Beklagten über nur von ihm und zu jenem Zeitpunkt des Kaufs im Oktober 2008 wahrgenommene "Geräusche" des funktionierenden Turboladers auf eine Kenntnis der Beklagten von dem behaupteten vollständigen Defekt dieses Fahrzeugteils im Februar 2009. Gleiches gilt für die Fernbedienung im Fahrzeugschlüssel. Der Zeuge ... hat hierzu bekundet, dass die Fernbedienung im Oktober 2008 nur "ab und zu" nicht funktionierte. Ohne einen entsprechenden substantiierten Sachvortrag meint der Kläger hieraus offenbar den Schluss ziehen zu können, dass die Fernbedienung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Februar 2009 defekt gewesen sei und dies zudem der Beklagten bekannt gewesen sein müsse.

Als gänzlich unsubstantiiert erweist sich der klägerische Vortrag, soweit er seine Behauptung fehlender Unfallfreiheit mit den vorgenommenen Fahrzeuglackierungen begründet. Die trotz der Aussage des Zeugen ... den informatorischen Angaben der Beklagten, mit dem Fahrzeug keinen Unfall erlitten zu haben, aufrechterhaltene Behauptung, die Lackierungen am streitgegenständlichen PKW könnten allein infolge eines Unfalls vorgenommen worden sein, erweist sich vielmehr als eine bloße Behauptung "ins Blaue hinein", die einer Beweisaufnahme unabhängig davon, dass sie - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - eine etwaige Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten nicht belegen könnte, von vorneherein nicht zugänglich ist.

3. Nach alledem muss es bei der Klageabweisung verbleiben, sodass die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben kann und zurückzuweisen sein wird.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO) liegen nicht vor. Der hier zur Entscheidung stehende Fall wird geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich. Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab.

Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1222) hin.

Dr. Tschanett Truppei Burghardt

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg (Volltext via Wolters Kluwer Online)

- nach oben -



Datenschutz    Impressum