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Die Vermutung des § 476 BGB (a.F.) bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt des konkret aufgetretenen Mangels, sondern auf die Mangelhaftigkeit der Sache selbst bei Gefahrübergang. Es wird vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Sachmangel auf einem bereits bei Übergabe vorhandenen „Grundmangel“ beruhte. Ein bloßes Bestreiten des Händlers oder der Verweis auf unsachgemäße Nutzung reichen zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |