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Das OLG Koblenz wies eine Berufung gegen ein Urteil zur Sachmangelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem sah der Senat keine Erfolgsaussichten für die Berufung, insbesondere da der Kläger keine Stellungnahme zu den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen einreichte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |