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Eine einmal erklärte Minderung ist für den betreffenden Mangel bindend und schließt einen späteren Rücktritt wegen desselben Mangels aus. Bei später entdeckten, reparierbaren Mängeln ist der Käufer nicht zum sofortigen Rücktritt berechtigt, sondern muss dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder Gutachtenkosten setzen ein Verschulden des Verkäufers voraus, das nicht vorliegt, wenn dieser sich auf eine mängelfreie Hauptuntersuchung verlassen durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |