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Das Gericht stellte fest, dass die Käuferin nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, da sie dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hatte (§ 323 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 Nr. 2 BGB). Eine solche Gelegenheit setzt voraus, dass der Käufer das mangelhafte Fahrzeug dem Verkäufer zur Verfügung stellt. Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich der Firmensitz des Verkäufers als ursprünglicher Leistungsort der Lieferverpflichtung (§ 269 Abs. 1 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |