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1. Die Abweichung zwischen der vereinbarten Laufleistung (158.000 km) und der tatsächlichen Laufleistung (über 300.000 km) stellt einen nicht unerheblichen Sachmangel dar 2. Die Kilometerangabe im Kaufvertrag unter der Rubrik "Fahrzeugangaben" ist aus der maßgeblichen Sicht des Käufers nicht als bloße Wiedergabe des Tachostandes, sondern als Angabe der tatsächlichen Laufleistung im Sinne einer einfachen Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen. 3. Bei einer "einfachen" Beschaffenheitsvereinbarung gilt der pauschale vertragliche Ausschluss der Sachmängelgewährleistung nicht. Kilometerangabe in KfZ-Kaufvertrag ist einfache Beschaffenheitszusage, für die der pauschale Gewährleistungsausschluss nicht gilt (Leitsätze des Gerichts) |