Das Verkehrslexikon

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OLG Schleswig v. 27.04.2012: Zur Kilometerangabe im Kfz-Kaufvertrag als einfache Beschaffenheitszusage und dem Ausschluss der Sachmängelgewährleistung




Das OLG Schleswig (Beschluss vom 27.04.2012 - 5 W 16/12) hat entschieden:

   1. Die Abweichung zwischen der vereinbarten Laufleistung (158.000 km) und der tatsächlichen Laufleistung (über 300.000 km) stellt einen nicht unerheblichen Sachmangel dar

2. Die Kilometerangabe im Kaufvertrag unter der Rubrik "Fahrzeugangaben" ist aus der maßgeblichen Sicht des Käufers nicht als bloße Wiedergabe des Tachostandes, sondern als Angabe der tatsächlichen Laufleistung im Sinne einer einfachen Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen.

3. Bei einer "einfachen" Beschaffenheitsvereinbarung gilt der pauschale vertragliche Ausschluss der Sachmängelgewährleistung nicht.

Kilometerangabe in KfZ-Kaufvertrag ist einfache Beschaffenheitszusage, für die der pauschale Gewährleistungsausschluss nicht gilt

(Leitsätze des Gerichts)

Erläuterung:

Das Oberlandesgericht Schleswig befasste sich in seinem Beschluss vom 27. April 2012 mit der Frage der Sachmängelhaftung beim Autokauf, insbesondere im Kontext eines vereinbarten Haftungsausschlusses. Ein Käufer hatte ein gebrauchtes Fahrzeug erworben, dessen Laufleistung im Kaufvertrag mit 158.000 km angegeben war. Später stellte sich heraus, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs wahrscheinlich über 300.000 km betrug. Der Käufer beabsichtigte, vom Kaufvertrag zurückzutreten, woraufhin der Verkäufer (Beklagter) sich auf einen im Vertrag enthaltenen pauschalen Ausschluss der Sachmängelhaftung berief.

Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Kostenentscheidung, die dem Verkäufer die überwiegenden Kosten auferlegte, da dieser bei Fortführung des Verfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen wäre. Das OLG Schleswig stellte fest, dass die erhebliche Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten Laufleistung von 158.000 km und der tatsächlichen Laufleistung einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, der auch nicht unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Eine Kilometerangabe im Kaufvertrag ist aus Sicht eines Kaufinteressenten als Angabe der tatsächlichen Laufleistung zu verstehen, nicht lediglich als Wiedergabe des Tachometerstands. Entscheidend war, dass der pauschale Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht für das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit gilt. Ein solcher Ausschluss erfasst nur Mängel, die die Eignung für die gewöhnliche Verwendung oder die übliche Beschaffenheit betreffen (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), nicht aber das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

Für Käufer bedeutet diese Entscheidung, dass eine im Kaufvertrag explizit angegebene Laufleistung als vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs gilt. Weicht die tatsächliche Laufleistung erheblich davon ab, liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann. Ein allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel im Vertrag schützt den Verkäufer in solchen Fällen nicht. Für Kfz-Händler ist es daher von großer praktischer Bedeutung, bei der Angabe der Laufleistung äußerste Präzision walten zu lassen. Soll die Angabe lediglich den abgelesenen Tachometerstand wiedergeben und keine Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung sein, muss dies im Vertrag unmissverständlich, beispielsweise durch Formulierungen wie "Kilometerstand laut Tacho", klargestellt werden, um eine Haftung für die tatsächliche Laufleistung zu vermeiden.

Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung. Die Kernaussage, dass ein pauschaler Haftungsausschluss nicht für das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit gilt, ist weiterhin gültig und wurde durch die Neuregelungen zum 01.01.2022 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar gestärkt. Insbesondere der neue Sachmangelbegriff in § 434 Abs. 1 BGB betont die vorrangige Bedeutung der subjektiven Anforderungen, also der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Für Verbrauchsgüterkäufe regelt § 476 Abs. 1 S. 2 BGB nun explizit, dass eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (z.B. "Kilometerstand laut Tacho") nur wirksam ist, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers bei Mängeln, die sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang zeigen, ist nun in § 477 BGB (vormals § 476 BGB) verankert und wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert, was die Position des Käufers weiter verbessert.

Stichworte: Wirkung bei vereinbartem Haftungsausschluss, Sachmangelhaftung, Autokauf, Laufleistung, Haftungsausschluss, Beschaffenheitsvereinbarung, Rücktritt Kaufvertrag

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14. April 2012 gegen den Kostenbeschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zu 3/4 auferlegt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben, weil der Beklagte bei Fortführung des Verfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (§ 91 a ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie die Nichtabhilfeentscheidung vom 16. April 2012 wird vollumfänglich Bezug genommen.

Der Kläger wäre gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB mit hoher Wahrscheinlichkeit berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil das gekaufte Fahrzeug mangelhaft war. Die Abweichung zwischen der vereinbarten Laufleistung von 158.000 km und der (wahrscheinlich) tatsächlichen Laufleistung (über 300.000 km) stellt einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB), der nicht unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

Grundlage des Kaufvertrags vom 23. März 2011 (Anlage K 1, Bl. 6 GA) ist die angegebene Laufleistung des Fahrzeugs von 158.000 km. Der Beklagte hat ausdrücklich im Vertrag unter "Fahrzeugangaben" den Kilometer-Stand mit 158.000 km angegeben. Eine solche Kilometerangabe ist aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als bloße Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen (BGH vom 29. November 2006, VIII ZR 92/06, WM 2007, 616-620 = NJW 2007, 1346 [BGH 29.11.2006 - VIII ZR 92/06]-1350, veröffentlicht in [...] Rz. 15). Für den Kaufwilligen kommt es - wie allgemein bekannt ist - nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (BGH, a. a. O., m. w. N.).

Auf die Frage, ob es sich bei den Angaben zur Laufleistung um eine Beschaffenheitsgarantie (§§ 443 Abs. 1 1. Alt., 444 BGB) handelt, kommt es nicht an. Selbst wenn man hier nur von einer "einfachen" Beschaffenheitszusage/-vereinbarung ausgeht, gilt der pauschale Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern nur für solche Mängel, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB; vgl. BGH, a. a. O., veröffentlicht in [...] Rz. 31; OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 2009, NJW-RR 2009, 1718-1720 [OLG Hamm 12.05.2009 - 28 U 42/09], veröffentlicht in [...] Rz. 33). Deshalb haftet der Beklagte für die Angabe der Laufleistung im Kaufvertrag im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung.

Es besteht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Fortführung des Verfahrens auch der Beweis gelungen wäre, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich eine wesentlich höhere Laufleistung (über 300.000 km) als im Vertrag angegeben hatte (u.a. HU-Bericht Dekra vom 17.4.2007, Anlage K2; Zeugnis der Voreigentümer ...). Soweit der Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit Vertrag vom 13. Februar 2011 (Anlage B 2, Bl. 26 GA) vom Vorbesitzer, dem Zeugen ... (Bl. 21 GA), erworben hat, ist dort nur der Tachometerstand wiedergegeben, denn in dem Vertrag heißt es ausdrücklich: "Kilometerstand laut Tacho: 157.000" (Bl. 26 GA). Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich damit lediglich um die bloße Wiedergabe des Tachometerstands und damit um kein Indiz, dass der o.g. Behauptung des Klägers entgegensteht.

Demnach ist die sofortige Beschwerde des Beklagten unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO (= Kosteninteresse wegen übereinstimmender Erledigungserklärung) i. V. m. KV 1810 der Anlage 1 GKG (Festgebühr) und im Hinblick auf die Rechtsanwaltsvergütung aus §§ 2 ff. RVG, Vergütungsverzeichnis 3500 der Anlage 1 zum RVG.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig (Volltext via Wolters Kluwer Online)

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