|
Der Käufer eines Neuwagens, der nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen des Händlers wegen eines Mangels einer weiteren diagnostischen Maßnahme (Überprüfung auf einem Leistungsprüfstand) zugestimmt hat, kann nicht ohne vorherige, kurz bemessene Fristsetzung für diese Leistungsprüfung vom Vertrag zurücktreten. Die "Zwei-Versuche-Regelung" des § 440 Satz 2 BGB a.F. stellt keine starre Grenze dar, wenn sich aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |