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Der Begriff „Unternehmer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83/EU ist weit auszulegen und umfasst nicht nur eine Person, die zu eigenen gewerblichen Zwecken handelt, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die als Vermittler im Namen oder Auftrag eines anderen Unternehmers tätig wird. Sowohl der Vermittler als auch der Hauptunternehmer können als „Unternehmer“ eingestuft werden. Die Bereitstellung vorvertraglicher Informationen auf der Website des Vermittlers ist zulässig, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Übermittlung der Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |