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Amtsgericht Neuss v. 18.05.2026: Zur Begrenzung der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei unstreitiger Forderung als Inkassodienstleistung




Das Amtsgericht Neuss (Urteil vom 18.05.2026 - 77 C 589/26) hat entschieden:

   Die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung eines dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Schadensersatzanspruchs, bei der keine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit vorliegt, ist als Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG einzustufen. In einem solchen Fall ist eine erhöhte 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht gerechtfertigt; vielmehr ist nur eine geringere Geschäftsgebühr, in der Regel eine 0,9-fache Gebühr, als erstattungsfähig anzusehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Erläuterung:

Ein Kläger forderte von der Beklagten die Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 84,07 Euro. Diese Kosten sollten im Rahmen der vorgerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs entstanden sein. Die Beklagte hatte bereits einen Teil der Anwaltskosten in Höhe von 304,05 Euro gezahlt. Streitig war, ob die vom Kläger geltend gemachte höhere Geschäftsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit gerechtfertigt war.

Das Amtsgericht Neuss wies die Klage ab. Es begründete dies damit, dass dem Kläger kein weiterer Schaden in Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten entstanden sei. Zwar umfasse der Schadensersatzanspruch grundsätzlich die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, doch seien diese über die bereits gezahlten 304,05 Euro hinaus nicht entstanden. Das Gericht stufte die vorgerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten als Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ein. Da die Forderung des Klägers vorgerichtlich dem Grunde und der Höhe nach unstreitig war und keine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit vorlag, war eine erhöhte 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung verdeutlicht für Geschädigte, dass die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begrenzt ist. Ist ein Schadensersatzanspruch unstreitig und erfordert die anwaltliche Tätigkeit keine besonderen Schwierigkeiten, wird sie als einfache Inkassodienstleistung eingestuft. Dies führt dazu, dass nur eine geringere Geschäftsgebühr, in der Regel eine 0,9-fache Gebühr, als erstattungsfähig gilt. Für Schädiger bedeutet dies, dass sie keine überhöhten Anwaltskosten tragen müssen, wenn die Angelegenheit unkompliziert war. Beide Seiten sollten die Komplexität des Falles bei der Beauftragung und Abrechnung von Anwaltsleistungen berücksichtigen.

Stichworte: Rechtsanwaltskosten, Geschäftsgebühr, Inkassodienstleistung, RVG, RDG, Schadensersatz

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 84,07€ gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB zu.

Denn es fehlt an einem Schaden i.S.d. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB.

Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz bzw. die Freistellung von durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Solche sind jedoch über den bereits von der Beklagten gezahlten 304,05€ hinaus nicht entstanden.

Die gesetzlichen Gebühren betragen nach § 2 Abs. 2 RVG iVm Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG beim vorliegenden Gegenstandswert bis 3.000€ lediglich 276,02€ (= (235,50€ x 0,9 + 20€) x 1,19).

Die Bestimmung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nicht möglich.

Bei der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich um eine Inkassodienstleistung gem. § 2 Abs. 2 S.1 RDG.

Eine Inkassodienstleistung umfasst gem. § 2 Abs. 2 S.1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Denn die Forderung des Klägers ist vorgerichtlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig geblieben. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist § 2 Abs. 2 S. 1 RDG auch bei Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG zugrunde zu legen, da dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich Inkassodienstleistungen nicht zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern unterschieden hat und mit der Einführung der über § 13e Abs. 1 RDG auch auf Inkassodienstleister anwendbaren Norm auch deren ersatzfähige Kosten begrenzen wollte (vgl. nur BT- Drucksache 19/20348, S. 62 ff.; so im Ergebnis auch Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/H. Schneider, 11. Aufl. 2024, RVG VV 2300 Rn. 35a, AG Köln Urt. v. 30.10.2025 - 131 C 258/25, BeckRS 2025, 30590 Rn. 23).

Eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit, welche einen erhöhten Gebührenansatz bis zur 1,3-fachen Gebühr rechtfertigt, ist nicht ersichtlich.

Maßgeblich ist insoweit die Abweichung von einer typischen Inkassodienstleistung (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 51). Ein besonderer Umfang kommt danach beispielsweise in Betracht, wenn zahlreiche Mahnungen und weitere Korrespondenz mit dem Schuldner erfolgt oder mehrfach Nachforschungen zu dessen Aufenthaltsort erfolgen müssen. Eine besonders schwierige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn sich komplizierte Rechtsfragen stellen oder auch ausländisches Recht zu prüfen ist. Diese Voraussetzungen sind anhand des Vortrages des Klägers vorliegend nicht erfüllt. Des Weiteren liegt die vom Kläger geforderten Gebühren i.H.v. 388,12€ brutto auch über dem Toleranzbereich von 20%.

II.

Ein Zinsanspruch steht dem Kläger nicht zu, da bereits die Hauptforderung unbegründet ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 84,07 EUR festgesetzt.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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