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Die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung eines dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Schadensersatzanspruchs, bei der keine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit vorliegt, ist als Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG einzustufen. In einem solchen Fall ist eine erhöhte 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht gerechtfertigt; vielmehr ist nur eine geringere Geschäftsgebühr, in der Regel eine 0,9-fache Gebühr, als erstattungsfähig anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |