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Eine rechtshängige Streitsache unter denselben Parteien darf gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden. Der Streitgegenstand wird durch den Antrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt und umfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich aus diesem Sachverhalt herleiten lassen, unabhängig davon, ob alle Tatsachen bereits im Vorprozess vorgetragen wurden oder bekannt waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |