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Landgericht Oldenburg v. 05.06.2026: Anderweitige Rechtshängigkeit bei Klage auf Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises




Das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 05.06.2026 - 5 O 3328/25) hat entschieden:

   Eine rechtshängige Streitsache unter denselben Parteien darf gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden. Der Streitgegenstand wird durch den Antrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt und umfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich aus diesem Sachverhalt herleiten lassen, unabhängig davon, ob alle Tatsachen bereits im Vorprozess vorgetragen wurden oder bekannt waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Erläuterung:

Das Landgericht Oldenburg wies die Klage eines Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein am 03. Juni 2022 erworbenes Fahrzeug als unzulässig ab. Die Begründung lag in einer bereits bestehenden anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Diese Norm verbietet die erneute Anhängigmachung einer Streitsache unter denselben Parteien, wenn diese bereits vor einem anderen Gericht - hier dem Bundesgerichtshof - verhandelt wird. Das Gericht stellte fest, dass sowohl die Parteien als auch der Streitgegenstand in beiden Verfahren identisch waren.

Der Streitgegenstand wird nach dem zweigliedrigen Begriff durch den Antrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Die Anträge auf Rückzahlung des Kaufpreises waren im Wesentlichen gleich, und auch der Lebenssachverhalt bezog sich auf denselben Kaufvertrag. Zusätzliche Details zur Beschaffenheit des Online-Shops, die der Kläger im neuen Verfahren vorbrachte, waren irrelevant. Der Streitgegenstand umfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, unabhängig davon, ob alle Tatsachen bereits im Vorprozess vorgetragen wurden oder bekannt waren. Eine Duplizierung des Verfahrens ist daher nicht statthaft.

Für Käufer bedeutet dies, dass ein bereits anhängiger Rechtsstreit nicht durch eine neue Klage mit im Wesentlichen gleichem Inhalt und Sachverhalt wiederholt werden kann, selbst bei neuen Argumenten, die bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können. Alle relevanten Tatsachen und rechtlichen Argumente müssen umfassend in einem einzigen Verfahren vorgebracht werden. Kfz-Händler erhalten dadurch Rechtssicherheit, da sie nicht mit mehreren parallelen Klagen zu demselben Kaufvertrag konfrontiert werden können, sobald ein Verfahren bereits rechtshängig ist.

Stichworte: Anderweitige Rechtshängigkeit, Streitgegenstand, Zivilprozessrecht, Fahrzeugkauf, Klageabweisung, § 261 ZPO

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 62.729,- € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist bereits unzulässig.

I.

Es besteht bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, denn das Verfahren VIII ZR 93/2025 vor dem Bundesgerichtshof betrifft denselben Streitgegenstand wie der hiesige Rechtsstreit.

Aus § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO folgt, dass eine rechtshängige Streitsache unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden darf (vgl. MüKo ZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, § 261 Rn. 42). Der § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO stellt eine negative Prozessvoraussetzung dar und setzt die Identität der Parteien sowie die Identität des Streitgegenstandes voraus. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1.

Sowohl die Klageals auch die Beklagtenpartei sind im Verhältnis zum Rechtsstreit VIII ZR 93/25 vor dem Bundesgerichtshof mit den hiesigen Parteien identisch.

2.

Ferner besteht auch eine Identität der jeweiligen Streitgegenstände. Dies richtet sich dabei nach dem allgemeinen Streitgegenstandsbegriff (vgl. MüKo a.a.O., § 261 Rn. 56). In Lehre und Rspr. ist ganz überwiegend anerkannt, dass Streitgegenstand eines Zivilprozesses nicht der materiell-rechtliche Anspruch i.S.d. § 194 BGB ist. Vielmehr gilt ein eigenständiger prozessualer Streitgegenstandsbegriff. Vorherrschend ist dabei der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff, demzufolge der Streitgegenstand durch den Antrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt als gleichwertige Elemente gebildet wird (vgl. MüKo a.a.O., § 253 Rn. 32).

Dies zugrunde gelegt gilt für den vorliegenden Rechtsstreit Folgendes: Die Anträge im Rechtsstreit VIII ZR 93/25 (vormals 4 O 1536/24) sind - mit Ausnahme des Zinsbeginns - inhaltsgleich auf Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises gerichtet. Ergänzt wird der Antrag im hiesigen Verfahren um die Zug um Zug Rückübereignung, was jedoch an der Einheitlichkeit des Begehrens nichts zu ändern vermag, sondern lediglich ein Minus zum damaligen Antrag darstellt.

Ferner betreffen die Rechtsstreitigkeiten auch denselben Lebenssachverhalt, denn der Rechtsstreit bezieht sich jeweils auf denselben Kaufvertragsschluss am 03.06.2022 über das Fahrzeug Tesla ... mit der Fahrzeugidentifikationsnr. .... Dass die Klagepartei nunmehr weitere Einzelheiten der Beschaffenheit des Online-Shops der Beklagten anführt und deren rechtliche Relevanz erörtert, ist dabei irrelevant, denn der Streitgegenstand umfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH NJW 2024, 3299, Rn. 11 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Beschaffenheit des Onlineshops der Beklagten sowie sämtliche Umstände des Vertragsschlusses und die diesen betreffenden Tatsachen waren dem Kläger bereits im Verfahren 4 O 1536/24 bekannt. Hiernach betreffen der dortigen, nunmehr beim BGH anhängige Vorprozess und der hiesige Rechtsstreit denselben Streitgegenstand, was zu einer Unzulässigkeit der Klage führt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

...

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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