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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die Annahme, die Beklagte sei dem Vorbringen des Klägers zur Verantwortlichkeit von Organen oder Organmitgliedern nach § 31 BGB für die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht hinreichend entgegengetreten, ohne erkennbare Auseinandersetzung mit dem detaillierten gegenteiligen Vortrag der Beklagten trifft. Gleiches gilt für die damit verbundene Feststellung, dass verantwortliche Vorstände Kenntnis von der Ausgestaltung der Abschalteinrichtungen hatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |