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Die in gefestigter Rechtsprechung anerkannte grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrslärm an Bestandsstraßen in reinen Wohngebieten ist weiterhin bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts anzusetzen. Es besteht kein Bedarf, diese Schwellenwerte trotz neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Gefahren von Verkehrslärm erneut höchstrichterlich zu klären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |