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Ein Autohersteller, der seine Produkte im Direktvertrieb über einen eigenen Online-Shop im Internet anbietet, hat den Bestellprozess so zu gestalten, dass ein Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Eine den Bestellprozess abschließende, lediglich mit der Aufschrift "Bestellen" bezeichnete Schaltfläche, widerspricht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Kaufvertrag kommt dann nicht zustande, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verbraucher den Online-Shop des Autoherstellers in der Absicht, eines der dort angebotenen Fahrzeuge käuflich zu erwerben, aufgesucht hat. Auch ein solcher Vertragsschluss wird von dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 und 4 BGB erfasst. Wird dem Verbraucher das Fahrzeug anschließend gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert, verstößt er grundsätzlich auch nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags beruft und von dem Autohersteller die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt. Den Wert von Nutzungen, die der Verbraucher nach seinem Verlangen auf Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen aus dem weiteren Gebrauch des Pkw gezogen hat, muss er sich anrechnen lassen. (Leitsätze des Gerichts) |