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1. Im verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) steht Fußgängern (und spielenden Kindern) gegenüber dem Fahrzeugverkehr im gesamten Bereich ungeachtet der baulichen Gestaltung der Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr zu. Der Fahrzeugverkehr ist wartepflichtig und verpflichtet, sich auch auf spontane Richtungsänderungen einzurichten, um den Vorrang beachten zu können. 2. Fußgänger sind nicht verpflichtet, vor einem Richtungswechsel Umschau zu halten. Sie dürfen sich auf die Beachtung des Vorrangs und ein angepasstes Verhalten des Fahrzeugverkehrs verlassen, weil andernfalls das Vorrangverhältnis umgekehrt würde. Dass Fußgänger gehalten sind, den Fahrzeugverkehr nicht unnötig zu behindern, steht nicht der Ausübung des Vorrangs entgegen, sondern soll lediglich eine unangemessene Ausübung des Vorrangs vermeiden. Fußgänger (und spielende Kinder) dürfen daher die Weiterfahrt nicht über einen längeren Zeitraum verhindern, nachdem sie das Fahrzeug bemerkt haben. (Leitsätze des Gerichts) |