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a) Der Geschädigte kann gegen den von ihm beauftragten Sachverständigen einen Anspruch aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB haben, wenn die in Rechnung gestellten Beträge (teilweise) zu beanstanden sind. Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. b) Liegt eine ausdrückliche Honorarvereinbarung vor, tritt hinsichtlich der Angemessenheit von Grundhonorar und Nebenkosten eine objektive Kontrolle der konkret vereinbarten Vergütung an die Stelle der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, so dass für die Grundsätze des Sachverständigenrisikos insoweit kein Raum ist; im Übrigen verbleibt es dabei, dass das Sachverständigenrisiko allein zugunsten des Geschädigten wirkt und vom Sachverständigen - auch als Zessionar oder im Regressfall - nicht in Anspruch genommen werden kann. c) Wenn ein Sachverständiger nach dem Vergütungskonzept der BVSK-Honorarbefragung abrechnet, muss er sich mit allen Rechnungspositionen im Rahmen dieses selbst gewählten Konzeptes bewegen. d) Nach der Konzeption der BVSK-Honorartabelle bildet das Grundhonorar die eigentliche Sachverständigenleistung ab. Wenn ein Sachverständiger deshalb beim Grundhonorar den zulässigen Höchstbetrag in Rechnung stellt, ist eine zusätzliche gesonderte Abrechnung von der eigentlichen Sachverständigenleistung zuzurechnenden Tätigkeiten (hier: Fehlerspeicherauslese und Lackschichtmessung) als erkennbar überhöht anzusehen. (Leitsätze des Gerichts) |