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Erklärt der Betroffene seine Zustimmung zur Entscheidung im Beschlusswege nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG unter der Bedingung, dass das Verfahren eingestellt oder lediglich eine bestimmte - von ihm bezifferte - geringere Geldbuße verhängt wird, so liegt ein wirksamer Widerspruch gegen das Beschlussverfahren vor, soweit das Gericht hiervon zu seinem Nachteil abweichen will; entscheidet das Amtsgericht gleichwohl durch Beschluss nach § 72 OWiG, ist der Beschluss wegen Verstoßes gegen § 72 OWiG auf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, 6 OWiG, § 353 StPO aufzuheben. (Leitsätze des Gerichts) |