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Erlangt der Täter den Besitz an einem Pkw bereits durch Betrug, tritt eine nachfolgende Zueignungshandlung, die den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt, hinter dem Betrug zurück. Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Betrug beim Pkw-Verkauf ist auch dann möglich, wenn der Täter sich für einen anderen deliktischen Weg entscheidet, das zunächst betrügerisch erstrebte Geld zu erlangen, wobei jedoch die Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Wegstreckenzählern (§ 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG) verbleiben kann. Für einen vollendeten Betrug beim Pkw-Verkauf ist der Vermögensschaden durch Feststellungen zum Wert des überlassenen Fahrzeugs zu belegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |