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1. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung belegt, dass ein ausgebildeter Mediziner einen krankheitswertigen Zustand festgestellt hat, was einen Umstand mit relativ hohem Beweiswert darstellt. 2. Eine ärztliche Bescheinigung löst die gerichtliche Aufklärungspflicht aus, wenn sich aus ihr hinreichende - gegebenenfalls im Rahmen der gerichtlichen Nachforschungspflicht zu verifizierende - Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung ergeben. 3. Dabei ist das Ausbleiben des Betroffenen nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist; es ist vielmehr ausreichend, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. (Leitsätze des Gerichts) |