Das Verkehrslexikon


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Landgericht Hamburg v. 11.08.2026: Zur Alleinhaftung des Fußgängers bei grob fahrlässigem Betreten der Fahrbahn unmittelbar vor bevorrechtigtem Pkw.




Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 11.08.2026 - 338 O 8/26) hat entschieden:

   Einem Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden steht ein überwiegendes Eigenverschulden entgegen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die einfache Betriebsgefahr des Pkws tritt vollständig hinter der schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung des Fußgängers zurück, der grob fahrlässig unter Missachtung des Vorrangs des Fahrzeugverkehrs unmittelbar vor einem Pkw auf die Fahrbahn tritt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern
und
Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger
und
Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt, wobei für den Antrag zu Ziffer 2. unter Berücksichtigung eines Abschlags für die Feststellungsklage pauschal 1.000,00 € berücksichtigt wurden.

Gründe:


Die Klage war abzuweisen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld noch auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger unfallbedingter Schäden.

1. Ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 823, 249 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG auf Zahlung von Schmerzensgeld ist nicht gegeben.

Einem Anspruch des Klägers steht ein überwiegendes Eigenverschulden entgegen. Ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) hat der Kläger nicht nachgewiesen.

a) Der Unfall ereignete sich bei Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws (§ 7 Abs. 1 StVG). Eine Ersatzpflicht ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Der Verkehrsunfall war auch nicht durch höhere Gewalt verursacht. Die Haftung gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG kann jedoch im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt (stRspr, vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 04.04.2023, Az. VI ZR 11/21, NJW 2023, 2108 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

b) Der Kläger hat grob fahrlässig gegen die beim Überqueren der Fahrbahn geltenden Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO verstoßen.

Gemäß § 25 Abs. 3 StVO haben Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn überquert, muss grundsätzlich besondere Vorsicht walten lassen. Überquert er die Fahrbahn an Stellen, die nicht dafür vorgesehen sind, muss er auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten. Er darf nicht versuchen, die Fahrbahn kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug zu überqueren (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2000, Az. VI ZR 126/99, Rn. 18, juris).

Ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer Kollision zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn ein Anschein für die schuldhafte Nichtbeachtung der Pflichten des § 25 Abs. 3 StVO spricht (vgl. zum Meinungsstand: Rogler , in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 25 StVO (Stand: 01.12.2025), Rn. 144 ff.), kann dahinstehen. Es steht positiv fest, dass der Kläger den Anforderungen des § 25 Abs. 3 StVO nicht genügt hat. Er durfte nicht davon ausgehen, die Fahrbahn gefahrlos überqueren zu können.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf die Fahrbahn getreten ist, ohne dem Vorrang des Fahrzeugverkehrs Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus seiner eigenen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2026. Der Kläger hat bekundet, er habe den Pkw der Beklagten zu 1) wahrgenommen. Dieser habe vor der Einfahrt in den Kreisverkehr verharrt. Er sei etwa ein bis eineinhalb Meter vor dem Pkw auf die Fahrbahn getreten. Damit hat der Kläger den Vorrang des Fahrzeugverkehrs gröblich missachtet.

Soweit der Kläger sich dahingehend eingelassen hat, er habe den Eindruck gewinnen müssen, dass das Fahrzeug ihn passieren lassen würde, entbehrt dies einer objektiven Grundlage. Umstände, die eine solchen Eindruck belastbar stützen, benennt der Kläger nicht. Eine Verständigung mit der Beklagten zu 1) über den Verzicht der Beklagten zu 1) auf ihren Vorrang (vgl. § 11 Abs. 3 Hs. 2 StVO) hat der Kläger nicht behauptet und nicht dargelegt. Er hat selbst eingeräumt, dass er keinen Blickkontakt mit der Beklagten zu 1) und es auch keine Verständigung mittels Handzeichen gegeben hatte. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die ein berechtigtes Vertrauen des Klägers in ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn hätten begründen können. Soweit der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe kurz verharrt, führt dies nicht dazu, dass der Kläger davon ausgehen durfte, die Beklagte zu 1) würde ihn passieren lassen. Nach der Schilderung des Klägers erfolgte das Abbremsen kurz vor der Einfahrt in den Kreisverkehr und konnte damit auch zwanglos der Verkehrssituation des Einfahrens in den Kreisverkehr geschuldet gewesen sein. Der Kläger konnte nach eigenem Bekunden nicht sehen, in welche Richtung sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Blick orientiert hatte. Folglich konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1) ihn überhaupt wahrgenommen hatte, als er unmittelbar vor dem bevorrechtigten Pkw auf die Straße trat, um diese zu queren. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass es an der Unfallstelle üblich sei, dass der Fahrzeugverkehr Fußgänger passieren lässt, führt auch dies aus eben diesen Gründen nicht dazu, dass der Kläger berechtigterweise davon ausgehen durfte, die Beklagte zu 1) würde ihn passieren lassen.

c) Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) lässt sich nicht feststellen.

Zwar hat die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2026 angegeben, den Kläger vor dem Zusammenstoß nicht wahrgenommen zu haben. Insofern mag ihr Unachtsamkeit vorzuwerfen sein. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass diese sich ausgewirkt hat. Der Kläger hat selbst bekundet, dass der Abstand zum Pkw der Beklagten zu 1) lediglich ein bis eineinhalb Meter betragen hat, als er vor dem Fahrzeug auf die Straße getreten ist. Unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) angesichts der räumlichen und zeitlichen Verhältnisse überhaupt unfallverhütend hätte reagieren können, als sie den Pflichtenverstoß des Klägers (Betreten der Fahrbahn unter Missachtung ihres Vorrangs) und die damit verbundenen Verhaltensaufforderung an sie erkennen konnte.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Unfall habe sich in einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich mit regem Fußgängerverkehr ereignet, lässt sich auch daraus kein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) herleiten. Dass die Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, behauptet der Kläger schon nicht. Es ist vielmehr unstreitig, dass die Beklagte zu 1) dem Wweg mit Schrittgeschwindigkeit befuhr. Die Beklagte zu 1) musste nicht damit rechnen, dass der Kläger unvermittelt vor ihr Fahrzeug tritt. Auch bei Herabsenkung der zulässigen Geschwindigkeit für den Fahrzeugverkehr in einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich genießt der Fußgängerverkehr auf der Fahrbahn keinen automatischen Vorrang. Der Kläger wollte die Fahrbahn an einer Stelle ohne markierten Fußgängerüberweg queren.

d) Bei Abwägung der danach feststehenden Verursachungsbeiträge ist von einer Alleinhaftung des Klägers auszugehen. Den Beklagten ist einzig die einfache Betriebsgefahr des Pkws der Beklagten zu 1) anzulasten, die hinter der nach den Umständen des Unfalls schwer wiegende Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers vollständig zurücktritt. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, als er unter Missachtung des Vorrangs des Fahrzeugverkehrs direkt vor dem Pkw der Beklagten zu 1) auf die Straße getreten ist, um diese zu queren.

2. Der vom Kläger geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden ist bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Es fehlt an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. An der von ihm schriftsätzlich aufgestellten Behauptung, er habe einen unfallbedingten Dauerschaden in Form von anhaltenden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen davongetragen, hat der Kläger in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht festgehalten. Ein Anspruch des Klägers scheidet zudem aus den oben dargelegten Gründen dem Grunde nach aus.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war nicht zu gewähren. Der Kläger hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

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