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Einem Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden steht ein überwiegendes Eigenverschulden entgegen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die einfache Betriebsgefahr des Pkws tritt vollständig hinter der schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung des Fußgängers zurück, der grob fahrlässig unter Missachtung des Vorrangs des Fahrzeugverkehrs unmittelbar vor einem Pkw auf die Fahrbahn tritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |