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Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus, beschränkt sie aber. Eine Öffnung von Autobahnen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr im Form einer Versammlung kommt nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht, in denen die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn einen direkten Bezug zum Versammlungsthema hat und eine Abwägung des Rechts auf effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit mit kollidierenden Rechtsgütern - unter Berücksichtigung von Umleitungsmöglichkeiten und anderen Maßnahmen, um die Gefahren und Beeinträchtigungen zu reduzieren - zugunsten der Ausübung der Versammlungsfreiheit auf der Autobahn ausfällt. (Leitsätze des Gerichts) |