Das Verkehrslexikon


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Verwaltungsgericht Gießen v. 28.07.2026: Zur Nutzung von Autobahnen für Versammlungszwecke: Voraussetzungen und Abwägung bei Fahrraddemonstrationen




Das Verwaltungsgericht Gießen (Beschluss vom 28.07.2026 - 10 L 2869/26.GI) hat entschieden:

   Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus, beschränkt sie aber. Eine Öffnung von Autobahnen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr im Form einer Versammlung kommt nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht, in denen die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn einen direkten Bezug zum Versammlungsthema hat und eine Abwägung des Rechts auf effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit mit kollidierenden Rechtsgütern - unter Berücksichtigung von Umleitungsmöglichkeiten und anderen Maßnahmen, um die Gefahren und Beeinträchtigungen zu reduzieren - zugunsten der Ausübung der Versammlungsfreiheit auf der Autobahn ausfällt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Radfahrer-Demos
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Fahrrad und Radfahren im Verwaltungsrecht
und
Fahrradtouren - organisierte Radfahrertouren - Radfahren im Pulk - Radfahr-Torso
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Straßensperrungen / Streckensperrungen


Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung, wonach die vorgegebene Route der Versammlung mit Fahrrädern entgegen der ursprünglichen Anzeige keinen Abschnitt der BAB 5 enthält.

Der Antragsteller zeigte am 16. April 2026 bei dem Regierungspräsidium Y. eine öffentliche Versammlung mit Fahrrädern in Form einer mehrtägigen Fahrraddemonstration ("B.") an (vgl. Bl. 3 der Behördenakte [BA]). In einem Nachtrag vom 8. Juli 2026 (vgl. Bl. 26 ff. d. Gerichtsakte [GA]) führte der Antragsteller aus, dass die Demonstration sich für eine umwelt- und sozialverträgliche Verkehrspolitik und Lebensweise einsetze, die u. a. auf Verkehrsvermeidung und den Ausbau des ÖPNV sowie eine konsequente Wende zu regenerativen Energien setze. Der Start der Demonstration sei am 25. Juli 2026 in V. und das Ende am 9. August 2026 in D. vorgesehen. Die Etappe am 29. Juli 2026 finde unter dem Tagestitel "Verhinderung des Ausbaus der Bundesautobahn A5 - Für eine klimagerechte und flächenschonende Verkehrspolitik." statt. Bestandteil des angemeldeten Versammlungsortes sei ein Abschnitt der Bundesautobahn A5 zwischen den Anschlussstellen O. und R. Das Versammlungsthema richte sich unmittelbar gegen den geplanten Ausbau dieser Autobahn nördlich von E. und sei deshalb untrennbar mit dem Inhalt der Meinungsäußerung verbunden. Die Durchführung des Aufzuges auf der A5 verdeutliche den konkreten Gegenstand des politischen Protests und ermögliche den beabsichtigten symbolischen Bezug zwischen Versammlungsort und Versammlungsziel. Eine Verlegung auf parallel verlaufende Straßen würde den Aussagegehalt erheblich abschwächen, da sich der Protest insbesondere gegen den Ausbau der A5 richte. Ferner sei der Autobahnabschnitt so gewählt worden, dass nicht die am stärksten befahrene Teilstrecke der A5 betroffen sei. In einer ebenfalls übermittelten Anlage wurde die Nutzung der A5 in der Zeit von 11:45 Uhr bis 12:00 Uhr angegeben.

Am 10. Juli 2026 übermittelte das Regierungspräsidium Y. die Anmeldung der Versammlung an den Antragsgegner mit einer Erklärung zur zuständigen Versammlungsbehörde nach § 100 Abs. 4 HSOG (vgl. Bl. 1 d. BA).

Die Autobahn GmbH des Bundes führte in einer Stellungnahme vom 21. Juli 2026 aus, dass für die Durchführung des Aufzuges des Antragstellers eine Sperrung einer Teilstrecke von ca. 3,5 km Länge erforderlich sei. Aufgrund der hohen Verkehrsdichte auf der A5 sei eine Umleitung des Verkehrs nicht möglich, weil die in Frage kommenden Umleitungsstrecken nicht geeignet seien, das Verkehrsvolumen zu bewältigen. Insbesondere befänden sich auf Umleitungsstrecken mehrere Baumaßnahmen. Der Streckenabschnitt zwischen O. und R. sei sehr hoch belastet, vor allem in der aktuellen Hauptreisezeit. Eine Vollsperrung sei mit Vor- und Nachlaufzeiten von insgesamt ca. zwei Stunden anzusetzen. Insgesamt sei ein erhöhtes Unfallrisiko insbesondere an Stauenden zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes vom 21. Juli 2026 (Bl. 33 ff. d. BA) verwiesen.

Das Polizeipräsidium S. erklärte in einer Stellungnahme vom 21. Juli 2026, dass der hier in Streit stehende Abschnitt der BAB 5 stark frequentiert werde, auch unter dem weitergehenden Aspekt des derzeitigen Ferienreiseverkehrs. Bei Voll- oder Teilsperrungen sei von einem erheblich erhöhten Unfallrisiko auszugehen. Dies gelte auch für den Gegenverkehr, da es insbesondere aufgrund der sog. "Gafferproblematik" zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen kommen könne. Auf einer vorgeschlagenen Alternativstrecke, welche über die BAB 5 querende Brücken führe, könne die Wahrnehmbarkeit und auch der Versammlungszweck ebenso oder gar noch verbessert erreicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Polizeipräsidiums S. vom 21. Juli 2026 (Bl. 35 ff. d. BA) verwiesen.

Am 22. Juli 2026 führte der Antragsgegner ein Kooperationsgespräch mit dem Antragsteller sowie Vertretern der hessischen Polizei und der Autobahn GmbH des Bundes durch. Hierbei gab der Antragsteller u. a. an, dass ausschließlich die Durchführung auf der BAB 5 den zentralen Anliegen entspreche und alternative Routen nicht akzeptiert würden.

In einer weiteren Stellungnahme vom 23. Juli 2026 führte das Polizeipräsidium S. u. a. aus, dass bereits eine kurzzeitige Sperrung einer "Primärautobahn" der A 5 in kürzester Zeit zu Rückstaus führen würde. Auch sei eine verkehrsverträgliche kurzzeitige Sperrung, die sich nicht negativ auf die Verkehrssicherheit des Autobahnverkehrs des Basisnetzes auswirke, nicht umsetzbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Polizeipräsidiums S. vom 23. Juli 2026 (Bl. 42 ff. d. BA) verwiesen.

Mit Beschränkungsverfügung vom 24. Juli 2026 gab der Antragsgegner dem Antragsteller u. a. auf, dass das Befahren der BAB 5 untersagt sei. Für die Strecke zwischen O. und R. wurde dem Antragsteller eine Alternativroute vorgegeben (vgl. S. 2 der Anlage zum Bescheid vom 24. Juli 2026). So komme eine Nutzung von Autobahnen für Versammlungszwecke nur sehr eingeschränkt in Betracht. Es lägen konkrete Tatsachen und Umstände vor, die die getroffene Gefahrenprognose mit der Folge der Untersagung der Nutzung des streitgegenständlichen Teilabschnitts der BAB rechtfertigen würden. Bei einer Abwägung der Interessen des Versammlungsanmelders und der Beeinträchtigung der Allgemeinheit überwiege hier das Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der bei Durchführung der Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar gefährdet wäre. Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass das Grundrecht nach Art. 8 GG nicht in seinem Wesensgehalt beschränkt werde. Der Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei geeignet, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 24. Juli 2026 Bezug genommen.

Am 28. Juli 2026 hat der Antragsteller Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt er aus, dass eine Bundesautobahn als öffentlicher Straßenraum Versammlungen offenstehe, auch wenn diese lediglich Sondernutzungen darstellen würden. Eine Bundesautobahn unterscheide sich nicht substantiell von einer außerörtlichen Landstraße. Eine kurzfristige Inanspruchnahme sei unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen, da insoweit im Vorfeld durch geeignete Maßnahmen Behinderungen entgegengewirkt werden könne. Im Fall des Antragstellers sei bewusst eine kurze Route außerhalb des Ballungsraumes E. gewählt worden und lediglich eine Dauer von 15 Minuten vorgesehen. Die vorgeschlagene Umleitung sei auch nicht ohne weiters mit Fahrrädern zu befahren. Ferner weise das Versammlungsthema einen deutlichen Bezug zur BAB 5 auf.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

2. dem Antragsteller wird ermöglicht, die Versammlung entsprechend seiner Anmeldung durchzuführen, insbesondere entgegen der Bestätigungsverfügung ermöglicht, die Versammlung auf der Bundesautobahn BAB 5 wie geplant durchzuführen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er auf den angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Nach Auslegung des Begehrens des Antragstellers (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) ist sein Antrag darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Ziffer Nr. 1 und 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 24.07.2026 wiederherzustellen soweit die auf der Bundesautobahn 5 angemeldete Streckenführung darin beschränkt wird.

Nach § 88 VwGO, der nach § 122 Abs. 1 VwGO auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar ist (BeckOK VwGO/Fertig, 77. Ed. 1.10.2023, VwGO § 88 Rn. 1), darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Begehrens ist das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 , 157 BGB) heranzuziehen (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 3.2.2025 - 11 K 23.30761, BeckRS 2025, 1297 Rn. 29).

Eine Auslegung der Antragsschrift ergibt, dass der Antragsgegner sich entgegen seinem unter Ziffer 1 wörtlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, allein gegen die unter Ziffern Nr. 1 und Nr. 6 getroffenen Anordnungen wendet. Unter Ziffer 2 beantragt er sinngemäß die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die unter Ziffer Nr. 1 und 6 getroffenen Versammlungsbeschränkungen des Bescheids des Antragsgegners vom 24.07.2026 wiederherzustellen, soweit darin die Durchführung der Versammlung auf der BAB 5 beschränkt wird. Der Antragsschrift lässt sich kein Interesse entnehmen, die anderen in dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Versammlungsbeschränkungen anzugreifen. Dies folgt insbesondere aus der Begründung der Antragsschrift, welche in ihren Ausführungen auf die Nutzung der Bundesautobahn BAB 5 zur Durchführung der beantragten Versammlung beschränkt ist.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt (Hess. VGH, Beschl. v. 27.9.2024 - 8 B 1843/24 , BeckRS 2024, 29302 Rn. 21).

Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Der Antragsgegner hat die Anordnungen des Sofortvollzuges in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.

Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die unter den Ziffern 1. und 6 getroffenen Beschränkungen in dem Bescheid der Versammlungsbehörde vom 24.07.2026, soweit sie streitgegenständlich sind, als rechtmäßig.

Mit der unter Ziffer 1. und 6. getroffenen Beschränkung wurde die Örtlichkeit der angemeldeten Versammlung verlegt, die Nutzung der BAB 5 wurde darin untersagt (vgl. Anlage zum Bescheid vom 24.07.2026). Diese Verlegung erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz - HVersFG -, der bei gebotener verfassungskonformer Auslegung dahingehend, dass die ermöglichten Eingriffe in die Versammlungsfreiheit stets einem anderen Verfassungsgut dienen müssen, mit Art. 14 Hessische Verfassung - HV - vereinbar ist (Hess. StGH, Urteil vom 6. März 2025 - P.St. 2920 -, juris Rn. 149), kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, den Schutz der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Hoheitsträger sowie den Schutz der Individualrechtsgüter (Hess. StGH, Urteil vom 6. März 2025 - P.St. 2920 -, juris Rn. 153; Mühl/Fischer, in Möstl/Bäuerle (Hrsg.), BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Stand: 33. Ed., 1. Juni 2024, § 1 HSOG Rn. 14).

Die hinter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit stehenden Verfassungspositionen sind der Versammlungsfreiheit gegenüberzustellen (Hess. StGH, Urteil vom 6. März 2025 - P.St. 2920 -, juris Rn. 151). Als kollidierende Verfassungspositionen kommen insbesondere Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum, die Würde des Menschen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Versammlungsfreiheit selbst sowie die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen in Betracht (Hess. StGH, Urteil vom 6. März 2025 - P.St. 2920 -, juris Rn. 81 ff.). Dabei ist im Einzelfall praktische Konkordanz dadurch herzustellen, dass die einander widerstreitenden Verfassungspositionen durch Abwägung in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden (Hess. StGH, Urteil vom 6. März 2025 - P.St. 2920 -, juris Rn. 85).

Der Begriff der öffentlichen Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: 107. EL März 2025, Atz. 8 Rn. 166).

Beschränkungen einer Versammlung wegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung müssen bei verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 1 HVersFG dabei zwingend einem hinreichend gewichtigen, hinter dem Begriff der öffentlichen Ordnung stehenden Verfassungsgut dienen (Hess. StGH, Urteil vom 6. März 2025 - P.St. 2920 -, juris Rn. 168). Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung gegen die öffentliche Ordnung verstößt, ist es besonders geboten, dass die rechtsanwendende Behörde in jedem Einzelfall streng prüft, ob die beabsichtigte Maßnahme einem Verfassungsgut dient. Es muss ausgeschlossen werden, dass die öffentliche Ordnung als Auffangtatbestand dient, wenn eine Subsumtion unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit deshalb scheitert, weil sich für die Maßnahme, die die Versammlungsfreiheit einschränkt, kein zu schützendes Verfassungsgut finden lässt. Darüber hinaus muss dem hinter der öffentlichen Ordnung stehenden Verfassungsgut in der Abwägung mit der Versammlungsfreiheit ein besonderes Gewicht zukommen. In Betracht dürften vorrangig die Menschenwürde und ggf. das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommen, wobei die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Demokratie zu beachten ist (Hess. StGH, Urteil vom 6. März 2025 - P.St. 2920 -, juris Rn. 182 f.).

Eine unmittelbare Gefahr ist anzunehmen, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20; Dürig, in: Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 15 Rn. 53; Baudewin, Öffentliche Ordnung und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 291). Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 19; und vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13).

Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; zum Ganzen: Baudewin, Öffentliche Ordnung und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 290 ff.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erkennt die Kammer nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Von der öffentlichen Sicherheit erfasst werden nämlich auch die Vorschriften, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs umfassen (Hess. VGH, Beschl. v. 27.9.2024 - 8 B 1843/24 , BeckRS 2024, 29302 Rn. 26). Diese wiederum dienen unter anderem der Umsetzung verfassungsrechtlicher Schutzgüter, namentlich des durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.

Die von dem Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose ist anknüpfend hieran nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat seine Annahme, dass durch die Durchführung der von dem Antragsteller angemeldeten Demonstration eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten sei, durch nachweisbare Tatsachen belegt.

Der Antragsgegner stützt sich hinsichtlich seiner Gefahrenprognose auf die Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes (Bl. 33 ff. d. BA) und die Stellungnahme des Polizeipräsidiums S. (Bl. 35 ff. d. BA). Die Autobahn GmbH des Bundes führte in ihrer Stellungnahme aus, dass für die Durchführung der geplanten Versammlung auf der BAB 5 die Sperrung einer Teilstrecke mit einer Länge von 3,5 Kilometern erforderlich sei. Eine Umleitung des Verkehrs sei aufgrund der hohen Verkehrsdichte auf der A5 nicht möglich, infrage kommende Umleitungsstrecken seien nicht geeignet, das Verkehrsvolumen zu bewältigen. Die BAB 5 habe eine herausragende Stellung für den innerdeutschen wie europäischen Verkehr. Der Streckenabschnitt Anschlussstelle O. und Anschlussstelle R., der hier genutzt werden solle, sei hoch belastet, insbesondere in der aktuellen Hauptreisezeit. Der Verkehr müsse großräumig umgeleitet werden, dazu heißt es:

"Eine großräumige Umleitung des Verkehrs müsste ab dem G01 über die BAB 3 in G02 bis G03 und weiter über die BAB 45 (Verkehrsbelastung ca. 39.000 Kfz/Tag davon 15,5% SV) Fahrtrichtung T. bis zum G04 und wieder auf die BAB 5 geführt werden. Außerdem muss der Verkehr, der nach G01 auf die BAB 5 auffährt, über die BAB 661 abgeleitet werden. In diesem Bereich befindet sich aktuell die Baumaßnahme der Grundhaften Erneuerung zwischen der Anschlussstelle U. und der Anschlussstelle W. Weitere Baumaßnahmen finden auf der geplanten Umleitungsstrecke am Q. (BAB 3/BAB 661 Ersatzneubau) und am G04 (BAB 45/BAB 5 das Rampenprogramm) statt. Dies bedeutet, der umgeleitete Verkehr müsste durch Baustellenverkehrsführungen geführt werden. Auf der Umleitungsstrecke - gerade auf der nur zweispurigen BAB 45 - wird die Mehrbelastung an Fahrzeugen auch ohne die Baumaßnahmen zu vermehrten Verkehrsstauungen führen, welches das Unfallrisiko am Stauende mit schwer und/oder tödlich verletzten Personen erheblich erhöht."

Auch das Polizeipräsidium S. geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass ein Ausweichen auf das Sekundärstraßennetz der B3 nebst Landstraßen und damit eine Umleitungsregelung über das Stadtgebiet R. unumgänglich sei. Mit Stand vom 22.07.2026 sei zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr auf der BAB 5 im Bereich der Anschlussstelle O. und Anschlussstelle R. ein Verkehrsaufkommen vom 3.600 bis 3.900 PKW/h zuzüglich LKW festzustellen gewesen. Voll- oder Teilsperrungen der Fahrbahn erhöhten die Wahrscheinlichkeit von Rückstaus auf der Bundesautobahn und das Unfallrisiko erheblich. Für weitere Einzelheiten wird auf die Behördenakte verwiesen (Bl. 37 ff. d. BA).

Der Antragsgegner stützt sich zusammenfassend unter Bezugnahme des Vorstehenden im Wesentlichen darauf, dass die erwarteten massiven Staus auf der BAB 5 und den Umleitungsstrecken eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden darstelle.

Die Kammer hat keinen Anlass, an der ausführlich begründeten und anhand der eingeholten Stellungnahmen plausibel aufgestellten Gefahrenprognose des Antragsgegners zu zweifeln. Die aufgrund einer Sperrung für Kraftfahrzeuge wegen der Durchführung der Versammlung auf der BAB 5 zu erwartenden Staus bringen die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich. Die einem Verkehrstau grundsätzlich innewohnende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist auf Autobahnen aufgrund der dort gefahrenen Geschwindigkeiten gegenüber anderen Straßen noch deutlich erhöht. Durch nach den nachvollziehbaren Darstellungen des Antragsgegners ebenfalls zu erwartende Staus auf Umleitungsstrecken erhöht sich das Stau- und damit verbundene Unfallrisiko weiter (so auch Hess. VGH, Beschl. v. 27.9.2024 - 8 B 1843/24 , BeckRS 2024, 29302 Rn. 33). Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass der Streckenabschnitt möglichst kurz gewählt und der Ballungsraum E. nicht betroffen sei, steht dies der Gefahrenprognose nicht entgegen, denn auch unabhängig vom Betroffensein des Ballungsraums E. vermag die vom Antragsteller geplante Durchführung der Versammlung - wie zuvor dargelegt Verkehrsstaus - rund um den betroffenen Streckenabschnitt zu verursachen.

Die hier mit Bescheid vom 24.07.2026 vorgenommene Routenverlegung ist auch nicht ermessensfehlerhaft.

Der Erlass einer Beschränkung liegt nach § 14 Abs. 1 HVersFG im behördlichen Ermessen, welches nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist. Vorliegend sind keine Ermessensfehler ersichtlich, insbesondere liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor.

Der Antragsgegner hat im Rahmen des ihm von § 14 Abs. 1 HVersFG eingeräumten Ermessens in seiner Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und dem Schutz der Rechte der Verkehrsteilnehmer zutreffend ein Überwiegen der letzteren angenommen. Er hat die betroffenen Rechte der Versammlungsteilnehmer durch die lediglich den Ort der Versammlung betreffende Beschränkung der Rechte des Versammlungsanmelders zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Seine Entscheidung hat die kollidierenden Grundrechtspositionen für die Abwägung in ihrer Wechselwirkung erfasst und nach dem so in Ausgleich gebracht, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (Grundsatz der praktischen Konkordanz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris, Rn. 32).

Dabei war zu berücksichtigen, dass aus Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht der Grundrechtsträger folgt, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2024 - 4 ME 77/24 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt dabei auch das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

Zwar schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 27.9.2024 - 8 B 1843/24 , BeckRS 2024, 29302 Rn. 43; Beschluss vom 30.Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6 ), beschränkt sie aber. Denn Autobahnen sind anders als beispielsweise Fußgängerzonen oder Marktplätze keine Kommunikationsplätze, sondern gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, dagegen größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschl. v. 27.9.2024 - 8 B 1843/24 , BeckRS 2024, 29302 Rn. 44; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2021, - 2 B 1193/21 -, juris Rn. 4 sowie Beschlüsse vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 12 , vom 15. Juni 2013 - 2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 und vom 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6 ).

So kommt eine Öffnung von Autobahnen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr im Form einer Versammlung nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht, in denen die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn einen direkten Bezug zum Versammlungsthema hat und eine Abwägung des Rechts auf effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit mit kollidierenden Rechtsgütern - unter Berücksichtigung von Umleitungsmöglichkeiten und anderen Maßnahmen, um die Gefahren und Beeinträchtigungen zu reduzieren - zugunsten der Ausübung der Versammlungsfreiheit auf der Autobahn ausfällt. Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben. Darüber hinaus kommt es maßgeblich darauf an, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht, wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (Hess. VGH, Beschl. v. 27.9.2024 - 8 B 1843/24 , BeckRS 2024, 29302 Rn. 45 ff. m.w.N.).

Die Kammer verkennt nicht, dass vorliegend ein enger Bezug zwischen geplantem Versammlungsort und dem Versammlungsthema besteht, da die Tagesetappe der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung unter dem Tagestitel "Verhinderung des Ausbaus der Bundesautobahn A5 - Für eine klimagerechte und flächenschonende Verkehrspolitik" stattfindet, sich das Versammlungsthema danach unmittelbar gegen den geplanten Ausbau dieser Autobahn richtet. Auch ist die Versammlung auf der BAB 5 nach Angaben des Antragstellers für die Dauer von circa 15 Minuten avisiert.

​ ​ Allerdings ist auch bei einem derart engen Bezug des Versammlungsthemas zum Versammlungsort das Recht des Versammlungsanmelders, Art und Ort selbst zu bestimmen, bei einer Kollision mit den Rechtsgütern Dritter durch deren Güter beschränkt. Bei der Angemessenheitsprüfung haben die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 63 ), denn insbesondere das Recht auf Sicherheit des Verkehrs, das auch den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet, unterliegt ebenso wie das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einer besonderen Schutzpflicht des Staates.

Der Antragsgegner hat nach Maßgabe der vorigen Ausführungen und unter zutreffender Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Behörden zu Recht den Verkehrs- und Sicherheitsbelangen den Vorzug gegeben.

Im hier zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der BAB 5 allgemein eine besondere Bedeutung beizumessen ist; es handelt sich um einen zentralen Knotenpunkt. Darüber hinaus ist mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, da derzeit Ferienzeit ist. Die Umleitungen, die durchgeführt werden müssten, würden auch durch Baustellenverkehrsführungen führen. Des Weiteren wären Umleitungen über das Stadtgebiet R. unumgänglich. Die Voll- bzw. Teilsperrungen würden die Wahrscheinlichkeit von Staus und damit auch das Unfallrisiko erhöhen. Dies hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise in seinem Bescheid dargestellt und gewürdigt (Bl. 5 ff. d. Bescheids). Soweit der Antragsteller anführt, die Dauer der Nutzung der BAB 5 durch die Versammlungsteilnehmenden nehme nur 15 Minuten in Anspruch, steht dies der Abwägung nicht entgegen, denn dabei hat der Antragsteller nicht berücksichtigt, dass die Maßnahmen einer Vor- und Nachlaufzeit von bis zu zwei Stunden bedürfen (vgl. Bl. 37 d. BA).

Der Grundsatz der praktischen Konkordanz gebietet, wenn - wie hier - die geplante Versammlungsroute auf einem sehr stark befahrenen Autobahnteilstück verlaufen soll und deshalb aufgrund nachvollziehbarer Einschätzungen der zuständigen Behörden eine starke Überlastung der in Betracht kommenden Umleitungsstrecken mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Verkehrs verbunden ist, das Recht des Versammlungsanmelders, den Ort der Versammlung frei zu bestimmen, zurücktreten zu lassen, wenn die vorgesehene Ausweichstrecke dem Versammlungszweck gerecht wird (so Hess. VGH, Beschl. v. 27.9.2024 - 8 B 1843/24 , BeckRS 2024, 29302 Rn. 51). Auch dies ist hier der Fall, denn die vorgeschlagene Alternativroute weist jedenfalls einen unmittelbaren räumlichen Bezug zur ursprünglich gewählten Versammlungsstrecke auf und diese beinhaltet auch das Befahren der Autobahnbrücke. Dabei handelt es sich um eine Abmilderung der Einschränkungen, welche die Versammlungsanmeldenden bzw. Teilnehmenden der Versammlung aufgrund der Routenverlegung hinzunehmen haben. Für die pauschale Behauptung des Antragstellers, die Umleitung sei nicht ohne Weiteres mit Rädern befahrbar, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dieser sieht in Nr. 45.2.2 für Versammlungsbeschränkungen unabhängig von deren Anzahl den halben Auffangwert vor. Wegen der vorliegend gegebenen Vorwegnahme der Hauptsache unterbleibt die ansonsten im Eilverfahren übliche Reduzierung des Hauptsachestreitwerts um die Hälfte.

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