Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Husum v. 23.07.2026: Erhebliches Mitverschulden bei Kollision mit einem Draht auf einem Deichverteidigungsweg




Das Amtsgericht Husum (Urteil vom 23.07.2026 - 27 C 42/26) hat entschieden:

   Auf einem Deichverteidigungs- bzw. Deichbewirtschaftungsweg, der vorrangig dem Küstenschutz und nicht dem Verkehr dient, hat der Verkehr besondere Rücksicht zu nehmen und jederzeit mit deichtypischen Hindernissen zu rechnen. Dies gilt insbesondere für Schafe und damit zusammenhängende Tätigkeiten, wobei das Fahrverhalten und die Geschwindigkeit anzupassen sind. Ein erhebliches Mitverschulden des Fahrers, der bei einer erkennbaren Engstelle und Warnsignalen (Viehanhänger, Drahtrolle) mit 15-18 km/h fährt und seine Aufmerksamkeit nicht auf die gesamte Situation richtet, kann eine Haftung des Beklagten vollständig entfallen lassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Tierhalterhaftung - Tiergefahr - Haftungsabwägung gegenüber der Betriebsgefahr von Fahrzeugen
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Mitverschulden - Mitverursachung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden,

wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 3.998,47 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.

Denn den Kläger trifft - unterstellt, der Beklagte hätte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt - ein derart erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB, dass eine Haftung des Beklagten entfällt.

Bei der Deichstraße handelt es sich um einen typischen Deichverteidigungs- bzw. Deichbewirtschaftungsweg. Dieser Weg gilt vorrangig dem Küstenschutz und nicht dem Verkehr. Der Verkehr hat daher Rücksicht zu nehmen und jederzeit mit deichtypischen Hindernissen zu rechnen. Die Bewirtschaftung des Deiches durch Schafe dient der Deichsicherheit. Der Verkehr hat daher grundsätzlich auf Schafe, aber auch auf Tätigkeiten, die mit den Schafen in Zusammenhang stehen, besondere Rücksicht zu nehmen. Gegebenenfalls ist das Fahrverhalten insbesondere die Geschwindigkeit anzupassen, um eine Bewirtschaftung des Deiches nicht zu behindern. Dies hat der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt.

Für den Kläger war der Weg zu mindestens 2/3 seiner Breite durch den Viehanhänger des Beklagten versperrt. Der neben dem Viehanhänger für den Kläger frei nutzbare Weg mag ausweislich der Lichtbilder höchstens 1,50 m breit gewesen sein. Für den Kläger lag also eine erkennbare Engstelle vor, die er passieren musste. Auch war er aufgrund des abgestellten Viehanhängers vorgewarnt, dass Schafe auf den oder vom Deich getrieben wurden. Er hätte angesichts dieser Situation nur langsam an dem Viehanhänger vorbeifahren dürfen. Auf Befragung des Gerichts hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung spontan erklärt, er sei nicht schnell gefahren, vielleicht 15-18 km/h. Diese Geschwindigkeitsangabe korrigierte er noch weiter herunter, es seien vielleicht auch 10 km/h gewesen. Das Gericht schließt aus, dass der Kläger lediglich 10 km/h gefahren ist. Bei einer derart geringen Geschwindigkeit hätte er den Draht rechtzeitig sehen müssen und anhalten können. Angesichts der vom Kläger auf Fragen des Gerichts spontan geäußerten Geschwindigkeitsangabe von 15 - 18 km/h geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zumindest mit dieser Geschwindigkeit gefahren ist. Eine Geschwindigkeit von 15 km/h oder darüber war jedoch angesichts der vorliegenden Situation zu hoch. Der Kläger hat weiterhin eingeräumt, er habe sich auf den Anhänger konzentriert, weil er erwartet habe, dass jemand vom Anhänger herunterkommen. Der Kläger hatte seine Aufmerksamkeit also nicht auf die komplette Situation gerichtet. Er hätte nicht nur den Anhänger, sondern auch die Fahrbahn vor sich im Blick behalten müssen. Zu diesem Zwecke hätte er seine Geschwindigkeit gegebenenfalls weiter deutlich reduzieren müssen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Denn ausweislich der Lichtbilder war der Draht durchaus erkennbar. Auch die Drahtrolle - unabhängig davon, ob sie auf dem Weg oder neben dem Weg platziert war - war ein weiteres Warnsignal für den Kläger. Der Kläger hat nach alledem den Unfall selbst verschuldet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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