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Auf einem Deichverteidigungs- bzw. Deichbewirtschaftungsweg, der vorrangig dem Küstenschutz und nicht dem Verkehr dient, hat der Verkehr besondere Rücksicht zu nehmen und jederzeit mit deichtypischen Hindernissen zu rechnen. Dies gilt insbesondere für Schafe und damit zusammenhängende Tätigkeiten, wobei das Fahrverhalten und die Geschwindigkeit anzupassen sind. Ein erhebliches Mitverschulden des Fahrers, der bei einer erkennbaren Engstelle und Warnsignalen (Viehanhänger, Drahtrolle) mit 15-18 km/h fährt und seine Aufmerksamkeit nicht auf die gesamte Situation richtet, kann eine Haftung des Beklagten vollständig entfallen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |