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1. Rügt der Betroffene, dass das erkennende Gericht den Urteilsfeststellungen einen anderen Eichschein als den der tatsächlich verwendeten Videoüberwachungsanlage zugrunde gelegt habe, muss er auch vortragen, ob das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich verwendete Gerät zum Zeitpunkt der Aufnahme gültig geeicht war oder nicht. 2. Sollte dem Betroffenen ein solcher Vortrag nicht möglich gewesen sein, weil ihm entsprechende Unterlagen nicht vorlagen, hätte er sich - damit die Ausnahme von der an sich nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird - jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge um deren Erhalt bemühen und die entsprechenden Anstrengungen dartun müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2022 - 5 StR 191/22 -, und vom 23. Februar 2010 - 4 StR 599/09 -, beide juris; Gericke in: Karlsruher Kommentar StPO, 9. Aufl., § 338 Rn. 101). (Leitsätze des Gerichts) |