Das Verkehrslexikon


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Oberverwaltungsgericht Bremen v. 26.06.2026: Zur Zwischenverfügung gegen die Verwertung eines abgeschleppten Fahrzeugs




Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 26.06.2026 - 1 B 193/26) hat entschieden:

   Im Rahmen eines anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann das Gericht in Ausnahmefällen mittels einer Zwischenverfügung Regelungen für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Eilantrags und der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass der Eilantrag noch nicht entscheidungsreif ist, nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und zu befürchten ist, dass während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schwere irreparable Nachteile drohen. Eine solche Zwischenverfügung ist gerechtfertigt, um die Verwertung eines abgeschleppten Fahrzeugs zu verhindern, wenn dem Antragsteller ohne sie irreparable Nachteile drohen und das Abwarten der Entscheidung im Eilverfahren der Antragsgegnerin nicht unzumutbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten
und
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren - VwGO - VwVerfG


Gründe:


Gründe I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Ver- waltungsgerichts, mit dem es ihr im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben hat, bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens - 5 V 1924/26 - von einer Verwertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs (…) abzusehen.

In dem zugrundeliegenden Eilverfahren wendet sich der Antragsteller gegen einen Be- scheid des Ordnungsamtes, in dem ihm aufgegeben worden war, sein am 08.01.2026 ab- geschlepptes Fahrzeug bis zum 25.06.2026 abzuholen. In dem Bescheid war dem Antrag- steller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vernichtung des Fahrzeugs ange- droht worden, wenn dieses nicht fristgerecht abgeholt werde.

II. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.06.2026 erhobene Be- schwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft. Bei ei- ner Entscheidung über eine Zwischenentscheidung trifft das Verwaltungsgericht eine zeit- lich befristete, gleichwohl sachliche, materiell-rechtliche Regelung, die sich nicht darauf beschränkt, den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens zu gestalten. Derartige durch Beschluss ergehende Zwischenentscheidungen sind gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde anfechtbar (OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 - 1 B 335/25, juris Rn. 7 m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch auf Beschwerden gegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergehende Zwi- schenverfügungen Anwendung findet (VGH BW, Beschl. v. 20.07.2021 - 6 S 2237/21, juris Rn. 13), muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entschei- dung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus- einandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Ausgehend von dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht die Zwischenverfügung zu Recht erlassen.

a) Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss von dem zutreffenden Maßstab für den Erlass einer Zwischenverfügung ausgegangen. Im Rahmen eines anhän- gigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann das Gericht in Ausnahmefällen mittels einer Zwischenverfügung Regelungen für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Eilan- trags und der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag treffen, sofern dies zur Ge- währung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist. Da der Erlass

einer Zwischenverfügung unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG beruht, kommt er nur in Be- tracht, wenn er erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Vorausset- zung ist daher, dass der Eilantrag noch nicht entscheidungsreif ist, nicht offensichtlich aus- sichtslos oder rechtsmissbräuchlich erscheint und zu befürchten ist, dass während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schwere irreparable Nachteile drohen und deshalb nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechts- schutzverfahren abgewartet werden kann (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 4 VR 6.20, juris Rn. 2; OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 - 1 B 335/25, juris Rn. 10).

b) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht fehler- haft die Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung angenommen hat.

Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass der Eilantrag des Antragstellers offensicht- lich aussichtslos ist. Allein der Umstand, dass die der Verwahrung des Fahrzeugs zu- grunde liegende Abschleppmaßnahme auf einem etwas anders gelagerten Sachverhalt beruhte als der von dem Verwaltungsgericht zitierte Fall, führt nicht dazu, dass das Gericht in dem vorliegenden Eilverfahren nicht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen hätte. Ausgehend davon, dass mit dem Ablauf der bis zum 25.06.2026 gesetzten Frist die Verwertung des verwahrten Fahrzeugs des Antragstellers drohte und die Antragsgegnerin insoweit erstinstanzlich eine Verschrottung angekündigt hat, ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ohne die Zwischenverfügung irreparable Nachteile drohten.

Weiter ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass es der Antragsgegnerin un- zumutbar wäre, vor einer Verwertung die Entscheidung im Eilverfahren abzuwarten. Wenn sie vorträgt, dass der Antragsteller sein Fahrzeug nunmehr seit über fünf Monaten nicht abgeholt habe, ergibt sich hieraus noch nicht, dass nunmehr ein weiteres Abwarten für einen kurzen Zeitraum unzumutbar wäre. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Höhe der mit einer weiter andauernden Verwahrung des Fahrzeugs verbundenen Kosten nicht ansatzweise substantiiert dargelegt.

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwi- schenentscheidung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens keine ei- genständige Kostenfolge auslöst. Daher ist auch die Festsetzung eines Streitwerts ent- behrlich (OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 - 1 B 335/25, juris Rn. 14).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lange

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