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Im Rahmen eines anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann das Gericht in Ausnahmefällen mittels einer Zwischenverfügung Regelungen für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Eilantrags und der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass der Eilantrag noch nicht entscheidungsreif ist, nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und zu befürchten ist, dass während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schwere irreparable Nachteile drohen. Eine solche Zwischenverfügung ist gerechtfertigt, um die Verwertung eines abgeschleppten Fahrzeugs zu verhindern, wenn dem Antragsteller ohne sie irreparable Nachteile drohen und das Abwarten der Entscheidung im Eilverfahren der Antragsgegnerin nicht unzumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |