Das Verkehrslexikon


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Verwaltungsgericht Minden v. 24.06.2026: Zur Aufhebung von verkehrsrechtlichen Anordnungen für Behindertenparkplätze auf Gehwegen




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 24.06.2026 - 2 K 1404/23) hat entschieden:

   Die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes auf dem Gehweg setzt mindestens zwei verkehrsrechtliche Anordnungen voraus: die Freigabe des Gehwegbereichs zum Parken und die Ausweisung als Parkmöglichkeit für schwerbehinderte Menschen. Auch nach Ablauf der Klagefrist kann ein Verkehrsteilnehmer die Aufhebung einer bestandskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung oder eine ermessensfehlerfreie Neuentscheidung hierüber beantragen und gerichtlich durchsetzen. Das Fehlen einer schriftlichen verkehrsrechtlichen Anordnung in den Akten stellt die Rechtmäßigkeit der durch Verkehrszeichen bekanntgemachten Regelung nicht in Frage, wenn die Schilder mit Wissen und Wollen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgestellt wurden oder diese die Regelung nachträglich durch Rechtsverfolgung zu eigen gemacht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte
und
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
und
Verkehrsrechtliche Anordnungen
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


A. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

B. Der Kläger hat sein Klagebegehren schriftsätzlich dahingehend klargestellt, dass er nicht nur die physische Beseitigung der beiden Behindertenparkplätze und der Lieferzone vor seinem Wohnhaus durch Entfernung der entsprechenden Beschilderung und der Parkflächenmarkierungen verlangt, sondern auch die jeweils zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen angreift. Den Klageantrag zu 1. versteht das Gericht im wohlverstandenen Interesse des Klägers als Anfechtungsannex ohne eigenständige prozessuale Bedeutung. Dem Klagevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Aufhebung der Ablehnung seines Antrags auf Beseitigung der Behindertenparkplätze nicht nur als Voraussetzung einer neuen, ihm günstigeren Bescheidung begehrt, sondern ihm auch an einer isolierten Aufhebung des Ablehnungsbescheids gelegen wäre, weil er in dieser eine eigenständige, vom Bestehen des geltend gemachten Aufhebungs- und Beseitigungsanspruchs unabhängige Beschwer sähe. Für eine solche eigenständige Beschwer durch die Ablehnungsentscheidung ist auch nichts ersichtlich.

C. Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist nur teilweise zulässig (I.) und im zulässigen Umfang unbegründet (II.).

I. Die Klage ist nur mit einem Teil der Anträge zulässig.

1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die den beiden Behindertenparkplätzen auf dem Gehweg vor seinem Wohnhaus zu Grunde liegenden verkehrsrechtliche Anordnungen aufzuheben bzw. - hilfsweise - seinen dahingehenden Antrag erneut zu bescheiden, ist die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

Klarzustellen ist zunächst, dass die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes auf dem Gehweg (mindestens) zwei verkehrsrechtliche Anordnungen voraussetzt, nämlich zum einen die Anordnung, den betreffenden Gehwegbereich zum Parken von Fahrzeugen freizugeben, hier mittels des Verkehrszeichens 314 und einer einfachen Parkflächenmarkierung gem. lfd. Nr. 74 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, und zum anderen die darauf aufbauende Ausweisung dieser Parkfläche als Parkmöglichkeit für schwerbehinderte Menschen nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO mittels des Zusatzzeichens 1044-10. Die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen dient nicht der Schaffung von Parkraum, sondern lediglich der Reservierung vorhandenen Parkraums für diese Personengruppe.

Vgl. Müller/Rudolph, Rechtsproblem "Behördlich angeordnetes Gehwegparken", NZV 2025, 54, 55.

Die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen auf einer Gehwegfläche setzt daher zwingend voraus, dass dort zunächst das Gehwegparken erlaubt ist.

Bei beiden Anordnungen handelt es sich nach ihrer Bekanntgabe durch Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § N01 Satz 2 Alt 3 dar VwVfG NRW.

Vgl. für das behördlich erlaubte Gehwegparken VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1980 - V 692/79 -, juris, Rn. 19; VG Hannover, Urteil vom 23. September 2025 - 7 A 5302/23 -, juris, Rn. 31; für die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2024 - 14 K 6402/22 -, juris, Rn. 25; König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 12 Rn. 56.

Es ist unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzbegehrens des Klägers (§ 88 VwGO) davon auszugehen, dass der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung sowohl der Erlaubnis zum Gehwegparken auf den markierten Flächen vor seinem Haus als auch der Kennzeichnung dieser Parkflächen als Behindertenparkplätze begehrt. Denn der Kläger verlangt auch die physische Entfernung der Beschilderung der Behindertenparkplätze. Da anzunehmen ist, dass Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen in der Regel auch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen zu Grunde liegen, hat ein auf die Beseitigung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zielender Antrag regelmäßig nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn auch die verkehrsrechtlichen Anordnungen aufgehoben werden, die ansonsten - außer im Falle ihrer Nichtigkeit, für die bezogen auf die Behindertenparkplätze hier nichts ersichtlich ist - die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen legalisieren würden und somit einem Beseitigungsanspruch entgegenstünden.

Vgl. VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 9. März 2017 - 3 A 190/16 -, juris, Rn. 34.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist überwiegend anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer trotz des - auch hier unzweifelhaft eingetretenen - Ablaufs der für eine Anfechtungsklage gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung eigentlich geltenden Klagefrist von grundsätzlich einem Jahr bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der eigentlich bestandskräftigen Anordnung oder eine ermessensfehlerfreie Neuentscheidung hierüber beantragen und einen solchen Anspruch mit der Verpflichtungsklage gerichtlich durchsetzen kann.

Die (erst) durch die Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichen nach außen wirksam werdende,

Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist als actus contrarius zu deren Erlass ebenfalls ein Verwaltungsakt.

Der Statthaftigkeit des Verpflichtungsantrages steht auch nicht etwa entgegen, dass nach Angaben der Beklagten eine verkehrsbehördliche Anordnung zum Aufstellen der Verkehrszeichen 314 und des Zusatzzeichens 1044-10 sowie zur Aufbringung der Parkflächenmarkierungen in ihren Akten nicht vorhanden ist.

Zwar ist ein Verkehrszeichen unwirksam, wenn seiner Aufstellung keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständige Behörde zugrunde liegt.

Verkehrsrechtliche Anordnungen sind aber grundsätzlich an keine Form gebunden,

und bedürfen als Allgemeinverfügung,

auch keiner Begründung (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW).

Das Fehlen der schriftlichen verkehrsrechtlichen Anordnung in der Behördenakte stellt daher die Rechtmäßigkeit der durch Verkehrszeichen bekanntgemachten Regelung nicht in Frage, wenn feststeht, dass die Schilder mit Wissen und Wollen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgestellt wurden.

Davon ist hier auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verkehrszeichen von einem Mitarbeiter der Beklagten oder einem Privaten ohne entsprechende Anordnungen aufgestellt worden wären, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Parkflächenmarkierungen. Im Übrigen kann sich die zuständige Behörde das Verkehrszeichen einer unzuständigen Stelle durch (nachträgliche) Zustimmung zu eigen machen; ab diesem Zeitpunkt entfaltet es Regelungswirkung

Vgl. Friedrich, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK StVR, 31. Ed., Stand: 15. April 2026, StVO § 39 Rn. 41.

Eine solche Genehmigung jedenfalls dann anzunehmen, wenn unter Bezugnahme auf die angeordnete Regelung eine Rechtsverfolgung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde stattfindet.

Vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Stand: 1. Dezember 2025, § 41 StVO Rn. 31

So liegt der Fall hier, denn die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen dargetan, dass sie durchaus gegen Falschparker auf den Behindertenparkplätzen einschreitet und Parkverstöße ahndet, wenn auch nach Auffassung des Klägers nicht mit der gebotenen Konsequenz.

Die erforderliche Vorbefassung der Beklagten mit dem auf die Behindertenparkplätze bezogenen Aufhebungsbegehren des Klägers hat stattgefunden.

Es ist anerkannt, dass die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage allgemein davon abhängt, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme"). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden.

Die Antragstellung bei der Behörde ist keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine grundsätzlich nicht nachholbare Zugangs- bzw. Klagevoraussetzung.

Der Antrag des Klägers vom 1. Februar 2023 ist zwar insoweit juristisch unscharf formuliert, als die "Beseitigung" der Behindertenparkplätze beantragt wird; aus dieser Formulierung wird für sich genommen nicht deutlich, ob der Kläger den Erlass oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt oder allein die Vornahme eines Realaktes in Form der physischen Beseitigung der Behindertenparkplätze durch Entfernen der entsprechenden Beschilderung und der vorhandenen Parkflächenmarkierungen. Der Antrag war jedoch von der Beklagten dahingehend aufzufassen, dass der Kläger damit (auch) die Aufhebung der zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen verlangt.

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, darunter eingelegte Rechtsbehelfe und Behördenanträge eines Bürgers, sind entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist.

Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt.

Dabei gibt § 133 BGB eine Auslegung vor, die - im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren - den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht.

Eine erfolgsorientierte Auslegung ist dabei zulässig.

Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Letztere dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Die Behörde darf der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist. In Zweifelsfällen sollte beim Erklärenden nachgefragt werden.

Ausgehend davon war der Antrag des Klägers unter Berücksichtigung des damit erkennbar verfolgten Zwecks und seiner Interessenlage bei objektiver Auslegung dahin zu verstehen, dass (auch) die Aufhebung der den Behindertenparkplätzen zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen begehrt wird, weil ein Antrag auf physische Beseitigung eines Verkehrszeichen, wie oben ausgeführt, ansonsten wegen der Legalisierungswirkung der verkehrsrechtlichen Anordnung regelmäßig und so auch hier keinen Erfolg haben könnte.

Es lagen im Verwaltungsverfahren auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seinen Anspruch auf physische Beseitigung der Verkehrszeichen gerade auf das Fehlen verkehrsrechtlicher Anordnungen oder deren Nichtigkeit gestützt und deren Aufhebung deshalb für entbehrlich gehalten hätte.

2. Soweit der Kläger seinen Verpflichtungsantrag auch auf die der Einrichtung der Ladezone vor der Hausnummer N02 zu Grunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung erstreckt, ist die Klage unzulässig. Auch die Einrichtung der Lieferzone umfasst hier mehrere verkehrsrechtliche Anordnungen, nämlich zunächst die Freigabe einer Gehwegfläche für das Parken mit Kraftfahrzeugen (s.o.) und sodann die Beschränkung dieser Erlaubnis, hier durch die Anordnung eines absoluten Halteverbotes (Verkehrszeichen 238), von dem wiederum (ihrerseits zeitlich beschränkte) Ausnahmen zugelassen werden, hier durch die Kombination des Zusatzzeichens "Be- und Entladen 30 Min. frei" mit dem Zusatzzeichen 1042-23 "werktags 6-20h". Es ist mit Blick auf das erkennbare eigentliche Rechtsschutzziel des Klägers, das Halten und Parken auf dem Gehweg vor seinem Haus zu unterbinden, anzunehmen, dass er nur die Aufhebung der Erlaubnis zum Gehwegparken und der den Zusatzzeichen zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen - auch als Voraussetzung für die ebenfalls begehrte physische Entfernung der Zusatzzeichen (s.o.) - begehrt. Dagegen entspricht es erkennbar nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers, das absolute Halteverbot aufheben zu lassen; dies ist zur Erreichung seines Rechtsschutzziels offenkundig nicht erforderlich. Hinsichtlich der Einrichtung der Lieferzone liegt auch eine (schriftliche) verkehrsrechtliche Anordnung vor.

Der Kläger hat sein Begehren auf Aufhebung der der Einrichtung der Lieferzone zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen aber nicht vorprozessual an die Beklagte herangetragen, sodass die Klage insofern unzulässig ist.

Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers formulierte Antrag vom 1. Februar 2023 bezieht sich ausdrücklich (nur) auf die "Beseitigung" der Behindertenparkplätze. Diese Erklärung ist eindeutig und einer weiteren Auslegung nicht zugänglich, zumal der Kläger zur Begründung seines Begehrens in jenem Schreiben auch nur Verkehrsverstöße auf den Behindertenparkplätze bzw. unter Ausnutzung derselben (widerrechtliches Parken und Halten, teils mit laufendem Motor, sowie Wendemanöver) sowie die seines Erachtens fehlende Notwendigkeit von Behindertenparkplätzen an dieser Stelle anführt. Der Kläger auch im weiteren Verwaltungsverfahren keinen zusätzlichen Antrag auf die "Beseitigung" der Lieferzone gestellt.

Ein Antrag im Sinne von § 22 VwVfG NRW bestimmt als eine auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtete Willenserklärung Gegenstand und Ziel des Verfahrens. Aus der verwaltungsrechtlichen Willenserklärung muss erkennbar sein, dass der Antragsteller die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit einem konkreten Ergebnis begehrt. Aus der Willenserklärung muss zudem der Inhalt und Umfang des Verfahrensgegenstandes ableitbar sein. Das setzt voraus, dass aus der Formulierung des Antrages bzw. den beigefügten Unterlagen sowie aus den Gesamtumständen der Antragstellung das konkrete Begehren des Antragstellers erkennbar ist.

Vgl. Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: April 2026, § 22 Rn. 25.

Hieraus ergibt sich als Mindestinhalt für einen Antrag auf Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsakts - und damit auch als Mindestvoraussetzung für eine ohne vorherige Antragstellung unzulässige Verpflichtungsklage -, dass sich zumindest über die Auslegung (§ 133 BGB) des - wenn auch ggf. laienhaft geäußerten - Begehrens ermitteln lassen muss, dass und mit welchem Inhalt ein Verwaltungsakt begehrt wird.

Nach diesen Maßstäben ließ das weitere Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend deutlich erkennen, dass der Kläger auch die Beseitigung der Lieferzone begehrt. Angesichts der mit dem Antrag vom 1. Februar 2023 vorgenommenen klaren Eingrenzung des klägerischen Begehrens auf die Beseitigung der Behindertenparkplätze hätte es hierfür einer hinreichend deutlichen und bestimmten Erklärung bedurft, aus der für die Beklagte klar erkennbar wird, dass er nunmehr auch gegen die Lieferzone vorgeht. Daran fehlt es hier. Es genügt insofern nicht, wenn sich in einem Schreiben beiläufige Ausführungen finden, aus denen sich allenfalls indirekt schließen ließe, dass "irgendetwas mehr" begehrt sein könnte. Soweit der Kläger mit E-Mail vom 26. April 2023 die Auffassung vertreten hat, die "Beseitigung und Verhinderung der ständigen Verkehrsverstöße" könne "nur dadurch erfolgen, dass die Park- und Halteplätze unmittelbar" vor seinem Haus beseitigt und dort Blumenkübel aufgestellt würden, ergibt sich daraus nicht mit der gebotenen Klarheit, dass nunmehr auch die Beseitigung auch der Lieferzone gewünscht ist. Aus Sicht der Behörde konnte dies nur so verstanden werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich damit erneut auf die im Antragsschreiben vom 1. Februar 2023 beanstandeten Parkverstöße auf den Behindertenparkplätzen bezieht und insoweit nochmals Abhilfe durch Beseitigung der Behindertenparkplätze verlangt. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Weiteren auch die Standortwahl hinsichtlich der Lieferzone bemängelt, genügt ebenfalls nicht für eine hinreichend konkretes Verlangen auf behördliches Tätigwerden gegen eben diese, sondern stellt sich vielmehr als Teil einer allgemeinen Kritik an der aus Sicht des Klägers unbefriedigenden verkehrlichen Situation in der B.-straße dar, zu welcher nach seiner Auffassung auch die Verkehrszunahme infolge der Umgestaltung der B.-straße und die Nichterkennbarkeit als Sackgasse mit der Folge von Wendemanövern beitragen, ohne dass insoweit erkennbar würde, dass und mit welchem Inhalt ein behördliches Einschreiten verlangt wird.

Eine vorherige Antragstellung bei der Behörde war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorbefassung der Behörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Andernfalls können aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall Ausnahmen anerkannt werden. Dies gilt etwa, wenn es an einem gesetzlich geregelten Verfahren, in dem der geltend gemachte Anspruch durch eine zuständige Verwaltungsbehörde zu prüfen ist, fehlt, und die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat,

oder wenn das Antragserfordernis als bloße Förmelei anzusehen wäre, weil die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen werde.

Jedoch setzt auch eine solche Fallgestaltung jedenfalls voraus, dass die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden.

Nach diesen Maßstäben war eine vorherige Antragstellung bei der Behörde hier nicht entbehrlich.

Das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht, das sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - ergibt, sieht keine Ausnahme vom Antragserfordernis vor. Zudem hat die Beklagte ihre fehlende Vorbefassung spezifisch gerügt.

Die Beklagte hat auch nicht bereits vorprozessual klar und eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie einen Antrag des Klägers auf Beseitigung der Lieferzone ablehnen werde.

Auf einen mutmaßlichen Willen der Behörde, insbesondere wenn er sich erst aus nachträglichen Umständen ergeben soll, kommt es dabei nicht an.

Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit eine Antragstellung nicht zuzumuten war, weil ihm durch die Bearbeitungszeit irreversible erhebliche Nachteile drohten, sodass auch ohne eine Antragstellung ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen wäre.

3. Soweit der Kläger auch die physische Beseitigung der beiden Behindertenparkplätze und der Lieferzone durch Entfernung der entsprechenden Beschilderung und der Parkflächenmarkierungen begehrt, ist die insofern auf die Vornahme eines Realakts gerichtete Klage als in der VwGO nicht explizit geregelte, in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aber als existent vorausgesetzte allgemeine Leistungsklage statthaft.

Der Kläger ist insofern auch prozessual befugt, Verpflichtungs- und Leistungsantrag miteinander zu verbinden. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 4 VwGO. Für die Anfechtungsklage bestimmt § 113 Abs. 1 Satz 2, dass das Gericht, wenn der aufgehobene Verwaltungsakt schon vollzogen, auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. § 113 Abs. 4 VwGO regelt, dass wenn neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden kann, im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig ist. Diese Vorschriften finden jedenfalls auf die Verpflichtungsklage entsprechende Anwendung, soweit mit ihr die Rücknahme bzw. Widerruf eines belastenden Verwaltungsakts nach §§ 48, 49 VwVfG begehrt wird.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 113 Rn. 86; ohne diese Einschränkung OVG Sachsen-Anhalt Urteil vom 29. Juli 2009 - 4 L 172/06 -, juris, Rn. 32, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; VG Augsburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - Au 3 K 10.530 -, juris, Rn. 24; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 113 Rn. 27; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed., Stand: 1. April 2026, § 113 Rn. 43; a.A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2023 - 1 L 119/23 -, juris, Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 9. März 2012 - 2 K 2178/09 -, juris, Rn. N02; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rn. 191; Riese: in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 83; die analoge Anwendung für eine Sonderkonstellation bejahend, im Übrigen aber offen lassend Nds. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 10 LC 402/18 -, juris, Rn. 25 ff.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung der entsprechenden Beschilderung und der Parkflächenmarkierungen betreffend die Behindertenparkplätze liegt der für die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage ebenfalls erforderliche,

vorherige Antrag bei der Beklagten vor. Da dem im Verwaltungsverfahren erkennbar gewordenen Begehren des Klägers, von seiner Auffassung nach durch die Behindertenparkplätze verursachten unzumutbaren Belastungen und Belästigungen verschont zu bleiben, absehbar nur unvollkommen gedient gewesen wäre, wenn zwar die verkehrsrechtlichen Anordnungen aufgehoben würden, dies aber nicht durch die Entfernung der vorhandenen Kennzeichnung der Parkflächen gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern kundgetan würde, war auch schon der Antrag des Klägers im Verwaltungsverfahren in diesem Sinne auszulegen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf physische Beseitigung der Ladezone ist die Leistungsklage indes unzulässig, weil es auch insofern an einer vorherigen Antragstellung bei der Beklagten fehlt.

4. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO für die Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis des Klägers liegt vor, soweit er sich mit seiner Klage gegen die Behindertenparkplätze vor seinem Wohnhaus wendet. Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger können als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen Ermächtigungen seien nicht gegeben oder ihre Belange seien ermessensfehlerhaft mit den für die Anordnung oder deren Aufhebung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen abgewogen worden.

Zwar sind in die von der Verkehrsbehörde vorzunehmende Abwägung als abwägungserheblich nur qualifizierte Interessen des Einzelnen einzustellen, d. h. über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, möglichst wenig eingeschränkt zu werden, hinausgehende Interessen.

Dass der Kläger sich auf solche qualifizierten Interessen berufen kann, ist aber keine Voraussetzung der Klagebefugnis, sondern eine Frage der Begründetheit der Klage.

Hier ist der Kläger zwar nicht unmittelbar als Verkehrsteilnehmer von einem Verbot betroffen. Vielmehr wird durch die Einrichtung der Behindertenparkplätze bestimmten Verkehrsteilnehmern erlaubt, auf diesen Flächen entgegen dem sonst geltenden, aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO folgenden Verbot auf dem Gehweg zu parken. Soweit andere Verkehrsteilnehmer hiervon Gebrauch machen, erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass für den Kläger als Anwohner möglicherweise Beeinträchtigungen entstehen, die über die sonst gegebene Situation hinausreichen, in der das Parken auf dem Gehweg nicht erlaubt wäre. Die Parkflächen auf dem Gehweg hinweggedacht, ergäbe sich für den Kläger möglicherweise eine günstigere Situation, da dann Parkvorgänge entfielen, mit denen unter Umständen zusätzlicher Lärm und zusätzliche Abgase entstünden. Ob tatsächlich zusätzliche Beeinträchtigungen entstehen, die für den Kläger unzumutbar wären, bleibt eine Frage der Begründetheit seiner Klage.

Zudem kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der fließende Fußgängerverkehr durch auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge beschränkt oder sogar verboten wird. Darin könnte ein Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Fußgänger - zu denen bei lebensnaher Betrachtung auch der Kläger gehört - auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG liegen.

Vgl. Müller/Rudolph, Rechtsproblem "Behördlich angeordnetes Gehwegparken", NZV 2025, 54, 56.

Die auch für die allgemeine Leistungsklage analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis,

stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris, Rn. 15 m.w.N.,

ist ebenfalls gegeben, soweit der Kläger die physische Beseitigung der beiden Behindertenparkplätze durch Entfernung der entsprechenden Beschilderung und der Parkflächenmarkierungen begehrt, denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dem Kläger ein dahingehender Anspruch auf Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs jedenfalls dann zusteht, wenn die Beklagte zur Aufhebung der zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen verpflichtet wird.

II. Die Klage ist im zulässigen Umfang sowohl mit den Hauptanträgen als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Einrichtung der beiden Behindertenparkplätze, noch kann er eine Neubescheidung seines darauf gerichteten Antrags verlangen. Die Ablehnung dieses Antrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf die Entfernung der Beschilderung und der Parkflächenmarkierungen.

1. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Einrichtung der beiden Behindertenparkplätze, d.h. der Erlaubnis zum Gehwegparken innerhalb der gekennzeichneten Parkflächen und der Kennzeichnung dieser Parkflächen als Behindertenparkplätze, kommen die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48, 49 VwVfG NRW) nicht in Betracht. Diese finden bei der Aufhebung von verkehrsrechtlichen Anordnungen keine Anwendung.

Durch Verkehrszeichen umgesetzte verkehrsrechtliche Anordnungen richten sich nämlich an eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern und dienen der Verkehrsregelung und Verkehrslenkung im Allgemeininteresse. Dieses im Vordergrund stehende Interesse der Allgemeinheit schließt es aber aus, verkehrslenkende und verkehrsregelnde Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden den den Individualrechtsschutz (insbesondere den Vertrauensschutz) betonenden Grundsätzen über den Widerruf oder die Rücknahme von Verwaltungsakten zu unterwerfen. Wollte man dies nämlich annehmen, so würde ein rasches Reagieren der Straßenverkehrsbehörden auf Veränderungen der Verkehrsströme so gut wie unmöglich gemacht. Individualrechtspositionen, insbesondere der Straßenanlieger, ließen dann auch eine vorausschauende Verkehrsplanung und angemessene Verkehrslenkung kaum noch zu. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden, rasch und hinreichend flexibel verkehrsregelnd und verkehrslenkend tätig zu werden, würden in unangemessener Weise behindert werden.

Die jeweilige Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Behörde findet sich vielmehr in den Anordnungstatbeständen des § 45 StVO selbst. Das hat auch für den umgekehrten Fall zu gelten, dass ein Anlieger oder Verkehrsteilnehmer eine andere Verkehrsregelung erstreiten möchte.

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des erlaubten Gehwegparkens und damit spiegelbildlich auch für die vom Kläger angestrebte Aufhebung der Erlaubnis zum Gehwegparken ist § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Auch das behördlich angeordnete Gehwegparken ist eine solche Beschränkung der Straßenbenutzung. Der Gehweg ist eine Straße i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO.

Dessen Benutzung wird durch die Anordnung des Gehwegparkens beschränkt, auch wenn sich diese auf den ersten Blick als bloße Begünstigung des Kraftfahrzeugverkehrs darstellen mag. Der Begriff der Beschränkung bezieht sich auf den Verkehr insgesamt. Der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO spricht nicht von einer Beschränkung einer bestimmten Verkehrsart, sondern von der Benutzung der Straße. Das angeordnete Gehwegparken stellt eine verkehrsregelnde Umverteilung der Nutzungsbefugnisse im öffentlichen Straßenraum zu Lasten des Fußgängerverkehrs und solcher Fahrradfahrer dar, die altersbedingt noch den Gehweg benutzen müssen oder dürfen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO). Aus § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO folgt, dass das Parken im öffentlichen Verkehrsraum nur auf Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand erlaubt ist. Damit intendiert der Gesetzgeber eine bestimmte Aufteilung des Straßenraums. Durch das angeordnete Gehwegparken wird in partieller Durchbrechung dieser Aufteilung ein Teil der grundsätzlich dem Fußgängerverkehr (und Teilen des Fahrradverkehrs, s.o.) "gewidmeten" Verkehrsfläche dem ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zugewiesen. Gleichzeitig schränkt die Maßnahme die Benutzung des Gehwegs durch den Fußgängerverkehr (und Teile des Fahrradverkehrs) ein. Sie ist deshalb für Fußgänger und Teile des (Fahrradverkehrs) eine Beschränkung der Straßenbenutzung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, auch wenn sie gegenüber Kraftfahrzeugführern zugleich begünstigende Wirkung entfaltet.

Die allgemeine Befugnis des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO wird durch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen

Umgekehrt formuliert, scheidet die Anordnung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung mangels Erforderlichkeit i.S.v. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nur dort aus, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung ohnehin erreicht werden.

Die Vorschrift soll somit einem Trend zur "übermäßigen Beschilderung" entgegenwirken und im Sinne einer "Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung" die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr aufwerten.

Vgl. BR-Drs. 374/1/97, S. 6 f., 10 f. = Vkbl 1997, S. 686 Nr. 7, S. 687 Nr. 13, S. 689 Nr. 9, S. 690 Nr. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 11 ZB 22.157 -, juris, Rn. 12, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 6 L 3858/24 -, juris, Rn. 60.

Ermächtigungsgrundlage für die Reservierung der auf dem Gehweg vor dem Haus des Klägers geschaffenen Parkflächen für schwerbehinderte Menschen ist § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für blinde Menschen treffen. Weitergehende tatbestandliche Voraussetzungen enthält die Norm nicht.

Das angeordnete Gehwegparken muss sich dagegen nicht an § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO messen lassen. Nach dieser Vorschrift dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Durch die Erlaubnis zum Gehwegparken wird zwar der Fußgängerverkehr (und ein Teil des Fahrradverkehrs, s.o.) insofern beschränkt, als den abgestellten Fahrzeuge gestattet wird, einen Verkehrsraum in Anspruch zu nehmen, der gemäß § 12 Abs. 4 und 4a StVO i. V. m § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO grundsätzlich den Fußgängern (und einem Teil des Fahrradverkehrs) zur Nutzung zugewiesen ist (s.o.). Jedoch ist der Fußgängerverkehr kein "fließender Verkehr" im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO.

Der Begriff des "fließenden Verkehrs" ist in der StVO nicht legaldefiniert. Was unter fließendem Verkehr im Straßenverkehrsrecht zu verstehen ist, ist aber durch die Rechtsprechung zu §§ 2, und 10 StVO geklärt.

Fließender Verkehr ist danach der (Fahrzeug)Verkehr auf den Fahrbahnen, soweit es sich nicht um ruhenden Verkehr (z.B. Parken am Fahrbahnrand) handelt, im Gegensatz zu dem Verkehr auf allen anderen Verkehrsflächen, denen gegenüber der fließende Fahrbahnverkehr Vorrang hat.

Zu diesen anderen Flächen zählt auch der Gehweg. Der Fußgängerverkehr auf dem Gehweg ist demnach nicht Teil des "fließenden Verkehrs" im Sinne der StVO.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ein davon abweichendes, auch den Fußgängerverkehr auf Gehwegen einschließendes Verständnis des "fließenden Verkehrs" zu Grunde gelegt hätte. Dagegen spricht auch, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 b) StVO den "fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie den Fußverkehr" ausdrücklich getrennt nebeneinander nennt; der Fußverkehr wird in § 45 StVO also nicht als Teil des "fließenden Verkehrs" erfasst, sondern als eigener Regelungsgegenstand

Voraussetzung für die begehrte Aufhebung der Erlaubnis zum Gehwegparken ist also, dass entweder aufgrund anderer Bewertung oder aufgrund veränderter Verkehrsverhältnisse die zuvor gesehene Gefahrenlage nicht mehr besteht oder die Anordnung nicht mehr erforderlich ist i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO,

oder diese nunmehr sogar selbst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet.

Der Fortbestand der Erlaubnis zum Gehwegparken vor dem Haus des Klägers ist (weiterhin) zwingend erforderlich für die Ordnung des Verkehrs, ohne dass von dieser ihrerseits eine Gefahr im vorstehenden Sinne ausginge.

Zu den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO geschützten Rechtsgütern zählen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Zur Ordnung des Verkehrs gehört insbesondere die Leichtigkeit des Verkehrs. Dies ergab sich früher ausdrücklich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327, 329: "Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beschränken oder verbieten."). Diese Vorschrift hat § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, bei der der Begriff "Leichtigkeit" des Verkehrs durch den Begriff "Ordnung" des Verkehrs ersetzt worden ist, ohne Änderung ihres Sinngehalts übernommen.

Die Vorschrift deckt daher auch Maßnahmen, die dazu dienen, auf den Straßen innerstädtischer Ballungsgebiete die Flüssigkeit und damit die Leichtigkeit des Verkehrs aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Ein verkehrsrechtliches Einschreiten kommt aber nur bei solchen Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in Frage, die über das normale und unvermeidliche Maß ständiger Gefahren durch den Kraftfahrzeugverkehr hinausgehen.

Nach Auffassung des Einzelrichters kommt auch das behördlich angeordnete Gehwegparken als Instrument zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in Betracht, wenn deren Beeinträchtigung gerade auf das Fehlen ausreichender Parkmöglichkeiten zurückzuführen oder hinreichend konkret zu befürchten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass auch die Sorge für den ruhenden Verkehr zu den Aufgaben gehört, die die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erfüllen haben. Dazu kann auch die Versorgung mit ausreichend Parkgelegenheiten gehören, da durch herumfahrende Fahrzeuge, deren Fahrer eine Parkmöglichkeit suchen, die Leichtigkeit des Verkehrsbeeinträchtigt werden kann.

Die Erlaubnis zum Parken auf Gehwegen kommt daher insbesondere in engen Wohnstraßen oder in stark beparkten städtischen Gebieten in Betracht, um den Verkehrsraum zu ordnen und Parkmöglichkeiten für den Parkplatz suchenden Verkehr zu schaffen, wenn dort das Parken auf dem Seitenstreifen oder dem rechten Fahrbahnrand verboten ist,

oder die Verkehrssicherheit gefährden würde und deshalb in Ermangelung ausreichenden Parkraums eine übermäßige Beeinträchtigung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs droht.

In der B.-straße liegt eine handgreifliche straßenverkehrsrechtliche Gefahrenlage vor, welche die Beklagte berechtigt, dem ruhenden Verkehr Teile der Gehwegfläche zur Verfügung zu stellen. Bei der B.-straße handelt es sich insgesamt um eine belebte, zum Bummeln und Verweilen einladende innerstädtische Einkaufsstraße in der Altstadt von X. mit zahlreichen (kleineren) Einzelhandelsgeschäften und (Außen)Gastronomien, die zudem wegen ihrer Vielzahl an Fachwerkhäusern im Stil der Weserrenaissance als touristisch lohnenswertes Ziel empfohlen wird.

Vgl. etwa https://www.nrw-tourismus.de/kurztipps/lieblingsstrassen; https://www.teutonavigator.de/de/teutonavigator/streaming/detail/POI/p_100271819/B.-straße; https://www.teutoburgerwald.de/region/ausflugsziele/mein-ziel/B.-straße

Die daraus resultierende Anziehungskraft der B.-straße führt zu einem Parkraumbedarf für Anwohner, Geschäftsleute, Lieferanten, Kunden und sonstige Besucher, der im südlichen Verlauf der B.-straße (ab dem Kreuzungspunkt B.-straße/P.-straße/W.-straße) zwar durch die dort vorhandenen Parkbuchten befriedigt werden mag. Im nördlichen Verlauf fehlen solche Parkbuchten indes, obwohl sich auch hier gastronomische und Einzelhandelsbetriebe sowie ein Hotel ohne eigene Parkplätze befinden; der dadurch ausgelöste Parkraumbedarf wird durch die vom Kläger dokumentierten zahlreichen Fälle widerrechtlichen Parkens auf den Behindertenparkplätzen vor seinem Haus, dem Gehweg und im Bereich der Lieferzone belegt. Das Parken auf der Fahrbahn ist in diesem Bereich der B.-straße untersagt.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und - erst recht - das Parken an engen Straßenstellen unzulässig. Als eng gilt eine Straßenstelle, wenn der zur Durchfahrt verbleibende Raum für ein Fahrzeug der höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3,00 m) zuzüglich Seitenabstand von 50 cm auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht mehr ausreichen würde.

Bei der Beurteilung, ob eine Straßenstelle "eng" im Sinne der Vorschrift ist, ist ausschließlich die asphaltierte Fahrbahn zu betrachten. Die Rinne und die gepflasterten Seitenstreifen, die auch Gehwege beinhalten, sind außer Acht zu lassen, denn die Fahrbahn ist nur der Teil der Straße, der für den Fahrzeugverkehr vorgesehen ist.

Die B.-straße ist jedenfalls in ihrem nördlichen Verlauf insgesamt kaum mehr als 3,30 m breit (gemessen mit tim-online), sodass diese offensichtlich "eng" i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist. Da das nächste Parkhaus (Parkhaus H.) etwa 350 m vom Beginn des nördlichen Teils der B.-straße entfernt liegt und auch sonst keine größeren Parkplätze in unmittelbarer Nähe vorhanden sind, besteht prognostisch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ohne das angeordnete Gehwegparken motorisierte Besucher der B.-straße auf der Suche nach Parkraum in die P.-straße, die J.-straße oder, was angesichts des auch dort jeweils knapp bemessenen Parkraums naheliegt, in die C.-straße ausweichen und diese erfahrungsgemäß - ggf. nach mehrmaligem Durchfahren - schließlich extrem eng beparken. Sowohl durch den Parksuchverkehr als auch durch Ein- und Ausparkvorgänge in und aus engen Parklücken wird der fließende Fahrzeugverkehr in besonderem Maße beeinträchtigt. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass aufgrund der Parkplatznot die Parkverbote des § 12 StVO nicht beachtet werden. Insoweit ist die Ausweisung und Markierung (weiterer) Parkflächen auf dem Gehweg im nördlichen Verlauf der B.-straße geeignet und erforderlich, um den ruhenden Verkehr zu ordnen und damit gleichzeitig auch für die Sicherheit des fließenden Verkehrs zu sorgen. Die Anordnung des Gehwegparkens ist auch zwingend erforderlich i.S.d § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO - wie dargelegt - für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen. Dass die Beklagte insoweit auch berechtigt ist, einen Teil der so geschaffenen Parkflächen für schwerbehinderte Menschen zu reservieren, ergibt sich, wie ausgeführt, aus § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO. Auch Kraftfahrzeuge, die von schwerbehinderten Menschen geführt werden oder scherbehinderte Menschen transportieren, bedingen bei nicht ausreichend verfügbarem Parkraum einen Parksuchverkehr. In zumutbarer fußläufiger Entfernung zum nördlichen Teil der B.-straße sind keine sonstigen Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen vorhanden. Die nächstgelegenen Behindertenparkplätze befinden sich ca. 160 m entfernt in der J.-straße und ca. 179 m entfernt im südlichen Verlauf der B.-straße.

Ob und wo das Gehwegparken erlaubt wird, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ebenso steht die Entscheidung über deren Beibehaltung in ihrem Ermessen. Gleiches gilt für die Ausweisung von Behindertenparkplätzen.

Diese Ermessensentscheidung kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO.

Der Kläger hat dabei grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte. Einen Anspruch auf die begehrte Entscheidung, die Anordnung des Gehwegparkens aufzuheben, hat er nur, wenn sich das Ermessen auf "Null" reduziert hat.

Wie oben ausgeführt, sind in die von der Straßenverkehrsbehörde vorzunehmende Abwägung als abwägungserheblich nur qualifizierte Interessen des Einzelnen einzustellen, d. h. über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, möglichst wenig eingeschränkt zu werden, hinausgehende Interessen. Danach kann der Kläger durch die Ablehnung seines Antrags auf Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Einrichtung der Behindertenparkplätze nur dann i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt sein, wenn dabei nicht rechtsfehlerfrei zwischen seinen qualifizierten, rechtlich geschützten Interessen und den öffentlichen Interessen abgewogen wurde.

Dagegen unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht, ob die Beklagte ihrer rechtlichen Verpflichtung zu einer umfassenden Abwägung aller erheblichen öffentlichen und privaten Belange nachgekommen ist.

juris, Rn. 17.

Der Kläger kann hier durch eine etwaige fehlerhafte Ermessensausübung hinsichtlich der Einrichtung der Behindertenparkplätze bzw. der Entscheidung über deren Beibehaltung nicht in eigenen Rechten verletzt sein, weil er durch das Vorhandensein der Behindertenparkplätze auf dem Gehweg schon nicht in eigenen qualifizierten Interessen betroffen ist, die mit dem öffentlichen Interesse an der Einrichtung der Behindertenparkplätze hätten abgewogen müssen. Damit fehlt es jedenfalls an einer Verletzung von Rechten des Klägers.

Zunächst ist das Recht des Klägers auf Anliegergebrauch durch die vorhanden Behindertenparkplätze nicht berührt. Denn solange die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz gewährleistet ist, muss jedermann die Anlegung eines Behindertenparkplatzes vor seinem Grundstück hinnehmen.

Schon weil die Behindertenparkplätze auf dem Gehweg angelegt sind, unterbrechen diese die Verbindung des klägerischen Grundstücks zum öffentlichen Straßennetz nicht.

Dass die mit Parkvorgängen durch berechtigte Nutzer der Behindertenparkplätze einhergehenden Geräuschimmissionen (An- und Abfahrten, Rangieren, Türenschlagen) die Zumutbarkeitsgrenze des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO überschreiten oder gar eine Gesundheitsgefährdung verursachen, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise substantiiert vorgetragen. In der B.-straße als belebter und touristisch interessanter Einkaufsstraße in der Altstadt von V. sind solche Parkgeräusche zudem als sozialadäquat und ortsüblich hinzunehmen. Nichts anderes gilt für die mit Parkvorgängen berechtigter Nutzer verbundenen Abgasimmissionen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Einrichtung der Behindertenparkplätze durch die Beklagte insoweit sachwidrig wäre, als dadurch regelmäßig vorhersehbares und subjektive Interessen des Klägers beeinträchtigendes Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern provoziert würde.

Vgl. zum Gesichtspunkt möglicher, durch eine verkehrsrechtliche Anordnung provozierter Rechtsverstöße OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 8 E 563/20 -, juris, Rn. 13; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 1 W 37/06 -, juris, Rn. 36; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 14 K 6697/08 -, juris, Rn. 108; VG Hannover, Urteil vom 14. Juni 2016 - 7 A 3932/15 -, juris, Rn. 23.

Soweit der Kläger beanstandet, dass regelmäßig Kraftfahrzeuge widerrechtlich auf den Behindertenparkplätzen parken, ist nicht erkennbar, in welchen subjektiven öffentlichen Rechten der Kläger dadurch verletzt sein sollte. Insbesondere ist er selbst nicht auf die Benutzung der Behindertenparkplätze angewiesen. Ein subjektiver Anspruch des Bürgers darauf, dass (Verkehrs)Ordnungswidrigkeiten Dritter verfolgt oder geahndet werden, besteht nicht.

Soweit der Kläger geltend gemacht und durch Vorlage umfangreichen Bildmaterials belegt hat, dass Kraftfahrzeuge (teilweise) auch auf dem Gehweg vor seinem Haus parken, können dadurch zwar öffentlich-rechtlich geschützte Belange des Klägers betroffen sein. Das aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO folgende Verbot des Gehwegparkens schützt nämlich nicht nur das Interesse der Gehwegbenutzer als Teil der Allgemeinheit, sondern auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs, ohne dabei durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt zu werden.

Allerdings wird das Gehwegparken außerhalb der Parkflächenmarkierungen nicht durch die Behindertenparkplätze ermöglicht und provoziert, sondern durch das Vorhandensein des ohne Bordstein niveaugleich zur Fahrbahn angelegen und dadurch leicht zu befahrenden Gehwegs, auf dem sich gewissermaßen "zufällig" auch die Behindertenparkplätze befinden. Ein auf dem Gehweg eingerichteter Behindertenparkplatz verleitet nicht stärker zum Gehwegparken außerhalb der dafür vorgesehenen Markierungen oder zu sonstigem verkehrsordnungswidrigen Verhalten, als ein faktisch befahrbarer Gehweg ohne Behindertenparkplatz. Die Beseitigung der Behindertenparkplätze würde daher das Gehwegparken auch nicht zwangsläufig unterbinden. Sofern die verbotswidrig geparkten Fahrzeuge die Nutzbarkeit des Gehwegs, insbesondere nach Ausmaß und Dauer, erheblich beeinträchtigen,

ist der Kläger darauf zu verweisen, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Einschreiten gegen das unerlaubte Gehwegparken, geltend zu machen,

etwa in Gestalt des auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht ohne Weiteres möglichen Erlasses von Wegfahrgeboten oder Abschleppanordnungen.

Ein solcher Anspruch ist hier nicht streitgegenständlich. Er ist auch nicht als "Minus" im Klagebegehren des Klägers enthalten. Ein Anspruch auf verkehrsrechtliches Einschreiten - sei es durch verkehrsregelnde Anordnungen oder sonstige Gefahrenabwehrmaßnahmen - ist vielmehr ein "aliud" zu einem Antrag auf Aufhebung einer verkehrsregelnden Anordnung. Der Kläger bestimmt den Streitgegenstand; das Gericht darf nichts zusprechen, was nicht beantragt ist, und die Beklagte darf nicht zu etwas anderem verurteilt werden, als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste.

Im Übrigen hat der Kläger durch die Formulierung seiner Anträge und seine Klagebegründung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seinem Rechtschutzbegehren allein mit der Beseitigung der Behindertenparkplätze gedient wäre.

Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit der Kläger Wendemanöver unter Ausnutzung des Gehwegs vor seinem Haus und durch diese sowie durch das Parken und Halten mit laufendem Motor hervorgerufene Lärm- und Abgasbelastungen beklagt. Soweit dadurch individuelle Interessen des Klägers in qualifizierte Weise betroffen sein sollten, handelt es sich auch insofern nicht um durch die Behindertenparkplätze provozierte Verkehrsordnungswidrigkeiten, die deren Rechtmäßigkeit in Frage stellten, sodass dem Kläger auch insoweit allenfalls ein (hier nicht streitgegenständlicher) Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten (gegen die jeweiligen Störer) zustehen kann.

Nurmehr ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es mit dem Zweck von Behindertenparkplätzen, Menschen mit schweren Mobilitätseinschränkungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben und speziell am öffentlichen Verkehrsraum zu ermöglichen, schlechthin unvereinbar sein dürfte, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch ihr verkehrsordnungswidriges Verhalten die Beseitigung von Behindertenparkplätzen "erzwingen" könnten.

Schließlich lassen sich abwägungsrelevante, qualifizierte Interessen des Klägers auch nicht aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 3. April 2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) herleiten. Bei der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die verkehrsrechtliche Anordnung der Behindertenparkplätze vor dem Haus des Klägers aufgehoben werden sollen, hat diese die VwV-StVO zu beachten, die eine ermessenslenkende Wirkung hat. Die VwV-StVO ist im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht ergangen. Mit ihr soll gewährleistet werden, dass verkehrsbehördliche Anordnungen im ganzen Bundesgebiet nach den gleichen Grundsätzen ergehen und der Verkehrsteilnehmer überall in Deutschland die gleichen Verkehrsregeln vorfindet. Hierzu dient die VwV-StVO, die festlegt, unter welchen Voraussetzungen eine verkehrsbehördliche Anordnung erfolgen. Es handelt sich dabei um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll. Eine Bindungswirkung kommt ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften allerdings nur mittelbar über den Gleichheitssatz zu. Die Verwaltungsvorschriften begründen durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, da sie wegen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf. zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die VwV-StVO überwiegend von den Straßenverkehrsbehörden und so auch von der Beklagten befolgt werden. Im Übrigen wäre eine Bindungswirkung der Verwaltungsvorschrift auch wegen ihrer Wirkung als im Voraus bekannt gegebene und antizipierte Verwaltungspraxis anzunehmen.

Ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht auch bei Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes allerdings nur, wenn die zugrundeliegende Norm - evtl. in Verbindung mit anderen Vorschriften - wenigstens auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt ist.

Für Fälle, in denen der Betroffene einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht aus einer gesetzlichen Ermessensvorschrift, sondern (nur) aus einer Verwaltungsvorschrift ableitet kann nichts anderes gelten.

Als ermessenslenkend dürfte hier Abs. I der VwV-StVO zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 wirken. Danach darf das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.

Die Vorschrift ist durch die Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. April 2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) eingeführt worden und greift erkennbar die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juni 2024 (- 3 C 5.23 -, juris, Rn. 46) entwickelten Kriterien für die Beurteilung auf, ob Beeinträchtigungen der Gehwegbenutzung durch verbotswidrig geparkte Fahrzeuge erheblich sind und deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über ein Einschreiten auslösen können. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung gibt die VwV-StVO keine konkret bemessene Restgehwegbreite vor, deren Unterschreiten zwingend oder auch nur in der Regel zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen würde. Ein Verstoß gegen diese Verwaltungsvorschrift - deren regelmäßige Anwendung durch die Beklagte und drittschützende Wirkung hier zu Gunsten des Klägers unterstellt wird - liegt bei der Einrichtung der Behindertenparkplätze nicht vor. Aufgrund der Eindrücke des Ortstermins und angesichts der Gesamtlänge der Parkflächen (einschließlich der Lieferzone) von etwa 18 m, der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten verbleibenden Gehwegbreite von 1,50 m bis 2,40 m und der bestehenden Ausweichmöglichkeiten insbesondere im Bereich der vorhandenen Gebäuderücksprünge (vgl. das Lichtbild auf Bl. 89 der Gerichtsakte) ist nicht feststellbar, dass nicht ausreichend Platz für einen unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bliebe. Eine besonders hohe Frequentierung des Gehwegs mit entsprechend dichtem Begegnungsverkehr, der trotz der bestehenden Ausweichmöglichkeiten keinen unbehinderten Fußgängerverkehr zuließe, war im Ortstermin nicht feststellbar und ist auch nicht vom Kläger geltend gemacht worden. Durch verkehrsordnungswidriges Halten und Parken außerhalb der Parkflächenmarkierungen verursachte Gehwegverengungen sind bei der Zulassung des Gehwegparkens freilich nicht zu berücksichtigen.

Auch ist der Kläger durch die Kennzeichnung einer Parkfläche als Behindertenparkplatz als solches nicht eigenständig in seinen Rechten verletzt.

Ob die Behindertenparkplätze entsprechend der DIN 18040-3 ausgestaltet sind (vgl. Abs. X der VwV-StVO zu § 45) kann auf sich beruhen. Eine nicht DIN-gerechte Ausgestaltung der Behindertenparkplätze würde ausschließlich objektives Recht verletzen, dessen Einhaltung der Kläger nicht geltend machen kann.

Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Kennzeichnung des erlaubten Gehwegparkens das Verkehrszeichen 314 und nicht das eigentlich dafür vorgesehen Verkehrszeichen 315 gewählt hat. Aus dem Umstand, dass sich das Verkehrszeichen 314 hier nicht am Fahrbahnrand, sondern zurückgesetzt auf dem Gehweg befindet, wird in Kombination mit den aufgebrachten Parkflächenmarkierungen für die Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar, dass die Erlaubnis zum Gehwegparken in den markierten Flächen Regelungsinhalt des Verkehrszeichens sein soll.

Vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018 - 2 K 7467/17 -, juris, Rn. 36.

Die Verkehrsteilnehmer können Sinn und Tragweite der getroffenen Regelung ohne weiteres erkennen, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen.

Nach alledem hat die Beklagte den Kläger durch die Ablehnung seines Antrags auf Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Einrichtung der Behindertenparkplätze nicht in seinem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Erst recht besteht damit keine Ermessensreduzierung auf Null, welche die Beklagte zur Aufhebung jener Anordnungen verpflichten würde.

Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass das bisher zurückhaltende Einschreiten der Beklagten gegen die unstreitig stattfindenden und vom Kläger in zahlreichen Fällen fotografisch dokumentierten Parkverstöße auf den Behindertenparkplätzen ausgesprochen unbefriedigend ist. Soweit die Beklagte ihren bisherigen Verzicht auf Abschleppmaßnahmen damit begründet, dass solche regelmäßig unverhältnismäßig seien, steht dies im Widerspruch zur höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Denn danach rechtfertigt das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz auch unter Berücksichtigung des bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme, wobei ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig auch einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegenstehen.

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge zudem regelmäßig auch dann zwangsweise entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret gehindert wird, zu parken.

Dass diese über zwei Jahrzehnte alte Rechtsprechung von der Beklagten bislang offenbar nicht zur Kenntnis genommen worden ist, ist schwer vermittelbar.

2. Kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnungen zu Einrichtung der Behindertenparkplätze vor seinem Haus verlangen, besteht folgerichtig auch kein Anspruch auf die physische Beseitigung der beiden Behindertenparkplätze durch Entfernung der entsprechenden Beschilderung und der Parkflächenmarkierungen.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Verfahren war nicht für notwendig zu erklären. Hierfür fehlt eine Rechtsgrundlage. Die einzig in Betracht kommende Vorschrift § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ermöglicht nur, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Ein Vorverfahren in diesem Sinne hat hier aber nicht stattgefunden. Unter einem Vorverfahren i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nur ein Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO), Der Anwendungsbereich des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird zwar teilweise auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt. Es werden allerdings nur solche Verfahren in Betracht gezogen, die wie das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO der (vollen) Überprüfung einer bereits in Form eines Verwaltungsaktes ergangenen behördlichen Entscheidung dienen.

Hier hat weder ein Widerspruchs- noch ein sonstiges förmliches Vorschaltverfahren stattgefunden, sondern nur ein "schlichtes" Verwaltungsverfahren.

Da die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a VwGO genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig sind, bedurfte es keines gesonderten Ausspruchs über die Notwendigkeit der Beiziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im gerichtlichen Verfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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