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Die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes auf dem Gehweg setzt mindestens zwei verkehrsrechtliche Anordnungen voraus: die Freigabe des Gehwegbereichs zum Parken und die Ausweisung als Parkmöglichkeit für schwerbehinderte Menschen. Auch nach Ablauf der Klagefrist kann ein Verkehrsteilnehmer die Aufhebung einer bestandskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung oder eine ermessensfehlerfreie Neuentscheidung hierüber beantragen und gerichtlich durchsetzen. Das Fehlen einer schriftlichen verkehrsrechtlichen Anordnung in den Akten stellt die Rechtmäßigkeit der durch Verkehrszeichen bekanntgemachten Regelung nicht in Frage, wenn die Schilder mit Wissen und Wollen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgestellt wurden oder diese die Regelung nachträglich durch Rechtsverfolgung zu eigen gemacht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |