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Wird der Angeklagte in einem Verfahren teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt, sind die notwendigen Auslagen bezüglich des Freispruchs der Staatskasse zur Last zu legen. Dies gilt auch für Gebühren und Auslagen, die vor einer nachträglichen Verbindung der Verfahren entstanden sind und auf die Verteidigung gegen den freigesprochenen Vorwurf entfallen, da der Angeklagte so zu stellen ist, als wären allein die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |