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1. Beim Gebrauchtwagenkauf liegt eine arglistige Täuschung nicht vor, wenn im vorangegangenen Inserat eine klare Zuordnung einer "Garantie" zu einer Beschaffenheit, deren Dauer oder zu anderen, nicht die Mangelfreiheit betreffenden Anforderungen nicht erfolgt und auch in den Vertragsverhandlungen nicht geklärt wird. 2. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO steht bei einer Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrags der Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO ebenso entgegen, wie grundsätzlich auch einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Gegners wegen entstandener Anwaltskosten (Leitsätze des Gerichts) |