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1. Ein grünes Lichtzeichen entbindet einen Verkehrsteilnehmer nicht von der Einhaltung aller Sorgfaltspflichten. Der Bevorrechtigte darf seinen Vorrang nicht erzwingen, gleichwohl verliert er seinen Vorrang nicht. Soweit ein noch im Kreuzungsbereich befindlicher Lkw sich als Kreuzungsräumer noch im Kreuzungsbereich befunden hat, hat der Kreuzungsräumer zwar Anspruch auf einen Verzicht gegenüber dem Bevorrechtigten, muss sich darüber aber zuvor mit eindeutigem Ergebnis verständigen. (Rn.20) 2. Soweit sich im Kreuzungsbereich noch ein Lkw befindet, muss ein anderer Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass sich weitere Kreuzungsräumer auf der Kreuzung befinden, die von dem Lkw verdeckt werden, so dass der andere Verkehrsteilnehmer nicht normal, sondern nur mit besonderer Vorsicht und Anhaltebereitschaft anfahren darf. (Rn.23) (Leitsätze des Gerichts) |