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Die Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Terminsverlegungsantrags wegen plötzlicher krankheitsbedingter Verhinderung des Verteidigers stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar. Eine Vertagung ist geboten, wenn der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene darauf vertrauen konnte, in der Hauptverhandlung von seinem gewählten Verteidiger vertreten zu werden, und es ihm nicht zumutbar ist, sich auf eine Hauptverhandlung ohne diesen einzufassen. Eine plötzliche Erkrankung des Verteidigers muss über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |