|
Unfallhaftung bei einer Kollision zweier aus unterschiedlichen Richtungen kommenden Fahrzeugen im Kreuzungsbereich 1. Ein Pkw-Fahrer, der zwar bei grünem Lichtzeichen in eine Kreuzung einfährt, dann aber aufgrund von Gegenlicht und Reflexionen in einem "extremen Schneckentempo" über die Kreuzung fährt, muss damit rechnen, dass in der Zwischenzeit der Querverkehr wieder einsetzt und dementsprechend so angepasst fahren, dass er vor dem wiedereinsetzenden Querverkehr jederzeit rechtzeitig zum Stehen kommen kann. (Rn.20) 2. Gegenüber einem aus anderer Richtung bei grünem Lichtzeichen in die Kreuzung einfahrenden Pkw-Fahrer gehören nur solche Nachzügler zum bevorrechtigten Verkehr, die bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren sind, was seitens eines sich auf die Bevorrechtigung berufenden Pkw-Fahrers zu beweisen ist. (Rn.24) (Leitsätze des Gerichts) |