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Landgericht Berlin v. 14.01.2026: Zur Unfallhaftung bei Kreuzungskollision: Sorgfaltspflicht bei Grünlichteinfahrt im "extremen Schneckentempo" und Beweislast für Nachzügler




Das Landgericht Berlin (Urteil vom 14.01.2026 - 46 O 275/24 V) hat entschieden:

   Unfallhaftung bei einer Kollision zweier aus unterschiedlichen Richtungen kommenden Fahrzeugen im Kreuzungsbereich

1. Ein Pkw-Fahrer, der zwar bei grünem Lichtzeichen in eine Kreuzung einfährt, dann aber aufgrund von Gegenlicht und Reflexionen in einem "extremen Schneckentempo" über die Kreuzung fährt, muss damit rechnen, dass in der Zwischenzeit der Querverkehr wieder einsetzt und dementsprechend so angepasst fahren, dass er vor dem wiedereinsetzenden Querverkehr jederzeit rechtzeitig zum Stehen kommen kann. (Rn.20)

2. Gegenüber einem aus anderer Richtung bei grünem Lichtzeichen in die Kreuzung einfahrenden Pkw-Fahrer gehören nur solche Nachzügler zum bevorrechtigten Verkehr, die bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren sind, was seitens eines sich auf die Bevorrechtigung berufenden Pkw-Fahrers zu beweisen ist. (Rn.24)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler
und
Ampelschaltung - "Feindliches Grün"
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - als Anspruchsgrundlagen kommen allein §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB (hinsichtlich der Beklagten zu 1 iVm § 115 I 1 Nr. 1 VVG) in Betracht - zu. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des Audi war oder nicht. Im Einzelnen:

1. Ansprüche nach dem StVG bestehen nicht.

a) Grundsätzlich kommt es für die Haftung nach §§ 7 I, 18 I StVG gemäß §§ 17 I, II, 18 III StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Berücksichtigung finden (BGH, NZV 1996, 231; BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 29; König in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 17 StVG Rn. 4 mwN). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden bzw. zum Nachteil gereichen (BGH, NZV 1996, 231).

b) Gemessen daran hat die Klägerin die ihr entstandenen Schäden allein zu tragen.

aa) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist. Selbst wenn dem nicht so gewesen sein sollte, führt die gemäß §§ 17 I, II, 18 III StVG durchzuführende Haftungsabwägung dazu, dass sie die ihr entstandenen Schäden allein tragen muss. Sollte die Klägerin bei Grün in die Kreuzung eingefahren sein, hätte sie nämlich jedenfalls in erheblicher Weise gegen § 1 II StVO verstoßen. Nach § 37 II Nr. 1 StVO bedeutet das grüne Lichtzeichen zwar "Der Verkehr ist freigegeben", das entbindet aber nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 1 II StVO. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Das hat die Klägerin nicht getan: Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung - in Übereinstimmung mit der in Augenschein genommenen Dash-Cam-Aufnahme aus dem Beklagten-Kfz - eingeräumt, in einem "extremen Schneckentempo" über die Kreuzung gefahren zu sein. Es habe Gegenlicht und Reflexionen gegeben. Es sei nass gewesen. Wer aber in einem "extremen Schneckentempo" über eine Kreuzung fährt, muss - selbstverständlich - damit rechnen, dass in der Zwischenzeit der Querverkehr wieder einsetzt. Er muss dementsprechend so angepasst fahren, dass er vor dem wiedereinsetzenden Querverkehr jederzeit rechtzeitig zum Stehen kommen kann (vgl. insoweit König in: Henschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 37 StVO Rn. 19). Hier hätte die Klägerin berücksichtigen müssen, dass in der Spur hinter den für sie erkennbaren Fahrzeugen (das erste von ihnen rollt vor dem Unfall, wie man der Videoaufnahmen entnehmen kann, bereits an!) andere für sie noch nicht erkennbare Fahrzeuge - wie das Beklagten-Kfz - in Richtung Kreuzung fahren könnten. All das gilt erst recht vor dem Hintergrund des von der Klägerin geschilderten Gegenlichts samt Reflexionen.

bb) Dem Beklagten zu 3 kann hingegen kein Verkehrsverstoß vorgeworfen werden.

Unstreitig ist der Beklagte zu 3 bei Grün in die Kreuzung eingefahren. Auch sonst ist ihm kein Verkehrsverstoß anzulasten:

(1) Es ist nicht ersichtlich, aus welchem konkreten Grund der Beklagte zu 3 mit der Klägerin als sog. Kreuzungsräumerin hätte rechnen müssen. Das klägerische Fahrzeug war das einzige auf der Kreuzung.

(2) Darüber hinaus gilt Folgendes: Ein Verkehrsteilnehmer darf im "fliegenden Start", d.h. mit unverminderter oder bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit gesteigerter Geschwindigkeit in die Kreuzung nur dann einfahren, wenn er sicher beurteilen kann, dass diese vom bevorrechtigten Verkehr (insbesondere Nachzüglern) frei ist, sonst nicht. Ist ihm die volle Sicht durch andere - besonders durch seitlich vor ihm anfahrende - Fahrzeuge verdeckt, so darf er nur mit einer Geschwindigkeit einfahren, die ihm das Anhalten vor in der Kreuzung befindlichen Verkehrsteilnehmer ermöglicht (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 37 StVO Rn. 7 mwN). Am "fliegenden Start" des Beklagten zu 3 bestehen im Hinblick auf die Aufzeichnung der Dash-Cam keine Zweifel. Insoweit erschließt sich die in der Klageerwiderung geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten, einen "fliegenden Start" habe es nicht gegeben, nicht. Allerdings gehören, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nur solche Nachzügler zum bevorrechtigten Verkehr, die bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren sind (vgl. KG, NJW-RR 2019, 1433 Rn. 19 ). Da es für die Klägerin hier darum geht, eine Mithaftung der Beklagten zu begründen, hat sie nach den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen auch zu beweisen, dass sie in diesem Sinne bevorrechtigte Nachzüglerin war. Anderenfalls wäre ein der Klägerin günstiger Verkehrsverstoß des Beklagten zu 3 nicht erwiesen (vgl. KG aaO). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen:

Aus dem Gutachten ergibt sich insoweit nichts, was der Klägerin günstig ist. Im Gegenteil: Der Sachverständige Leser nimmt sogar an, dass die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.10.2025 helfen der Klägerin nicht weiter. Soweit sie dort ausführen lässt, dass sich aus der dargelegten Bogenfahrt mit entsprechend enger Einlenkung ergebe, dass sie noch bei Grün in die Kreuzung eingefahren sei, ist zu berücksichtigen, dass es zugleich heißt, dass der dargelegte Bogen, an den ihre Überlegungen anknüpfen, (lediglich) "wahrscheinlich" sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit genügt für das Beweismaß gemäß § 286 ZPO allerdings nach einhelliger Auffassung nicht; erforderlich ist hier nämlich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet (BGH, NJW 2025, 168 Rn. 39). Die von der Klägerin angenommene "Wahrscheinlichkeit" kann daher zu ihren Gunsten unterstellt werden, ohne dass sich hieraus etwas ergibt, das für sie prozessual vorteilhaft ist. Bei dieser Sachlage war es auch nicht erforderlich, den Sachverständigen abermals zu bemühen. Ob das auch aus anderen Gründen auszuscheiden hatte, muss nach dem Gesagten nicht erörtert werden.

Auch die weitere Beweisaufnahme vermag dem Gericht nicht die Überzeugung gemäß § 286 ZPO zu vermitteln, dass die Klägerin bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist.

Auf der Grundlage der Aussage der Zeugin XXXXXXXXXX kann sich das Gericht nicht die Überzeugung davon bilden, dass die Klägerin bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist. Die Zeugin hat bekundet, dass die Klägerin "bei Grün" in die Kreuzung eingefahren sei. Die Ampel, die grünes Licht abgestrahlt haben soll, beschrieb die Zeugin als Ampel, die ausschließlich über einen grünen Pfeil verfügt habe. Ein solcher (isolierter) Räumpfeil (§ 37 I, II Nr. 1 Satz 4 StVO) kann sich allerdings nicht vor der Kreuzung befunden haben, sondern nur auf der Kreuzung. Er darf nämlich nicht vor , sondern nur links hinter der Kreuzung angebracht werden. Der beigezogene Ampelschaltplan belegt - selbstverständlich - keine anderen Verhältnisse. Mehr noch: Hieraus ergibt sich, dass es für Linksabbieger, die - wie die Klägerin - von der Greifswalder Straße kommend nach links in die Hufelandstraße abbiegen wollen, überhaupt keinen Räumpfeil iSd § 37 I, II Nr. 1 Satz 4 StVO gibt. Das Gericht kann der Zeugin also schon deshalb nicht glauben, weil sie die relevante Ampelanlage falsch beschrieben hat. Das Gleiche gilt für die Zeugin XXXXX. Auch sie hat eine Ampel beschrieben, die es nicht gab. Die Ampel habe, so die Zeugin, "kein Gelb, sondern nur Rot und Grün gehabt". Eine solche Zweifarbigkeit ist nur für Fußgängerampeln vorgesehen; darum geht es hier aber nicht. Welches "klare Bild" die Zeugin hier "noch im Kopf" gehabt hat, vermag das Gericht nicht zu beurteilen, der Ampelsituation an der relevanten Kreuzung entsprach es jedenfalls nicht. Soweit die Zeugin bekundet hat, die Ampel habe "über der Linksabbiegerspur" gehangen, ist das falsch. Über der Linksabbiegerspur hing überhaupt keine Ampel. Die einzige hängende Ampel befindet sich über der Mittelspur - und diese gilt gerade nicht für die Linksabbieger, sondern nur für den übrigen Verkehr. Bemerkenswert ist zudem, dass die Polizei ausweislich der Unfallakte Folgendes vermerkt hat: "Frau XXXXX habe nicht auf die Ampel geachtet." Das passt außerordentlich gut zu dem Umstand, dass die Zeugin nach ihrer Aussage auf der Rückbank gesessen hat, wo naturgemäß die Sicht auf Ampeln erschwert ist. Die Frage, ob die Zeuginnen nur versehentlich falsch ausgesagt haben oder - im Interesse der Klägerin - gelogen haben, bedarf keiner Vertiefung. Jedenfalls kann das Gericht ihnen nicht glauben. Allein darauf kommt es an.

Das Gericht verkennt selbstverständlich nicht, dass auch die Angaben, die die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemacht hat, bei der Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 249). Das hilft der Klägerin allerdings nicht weiter. Zwar hat die Klägerin angegeben, dass der "Linksabbiegerpfeil" für sie "natürlich" grün gewesen sei. Ob es aber tatsächlich so war, kann das Gericht schon deshalb nicht feststellen, weil die Klägerin selbst darauf hinwies, dass es Gegenlicht und Reflexionen gegeben habe. Bei dieser Sachlage kann es ohne Weiteres sein, dass sich die Klägerin beim Blick auf die Ampel schlicht geirrt hat.

(3) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beklagten zu 3 nach den überzeugenden und insoweit von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Leser nicht möglich war, nach der Wahrnehmung des klägerischen Fahrzeugs unfallverhütend zu reagieren. Auch hieran kann für eine Mithaftung also nicht angeknüpft werden.

cc) Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß der Klägerin ist schwer genug, um die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktreten zu lassen.

2. Ansprüche gemäß § 823 BGB (gegenüber der Beklagten zu 1 iVm § 115 I 1 Nr. 1 VVG) bestehen ebenfalls nicht, weil ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 3 nicht bewiesen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

II. Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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