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1. Die Leistung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Anthropologie entspricht keinem der in Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten Sachgebiete und auch keiner der in Teil 2 der Anlage 1 aufgeführten Honorargruppen, sodass eine unmittelbare Anwendung der vom Gesetzgeber für diese Sachgebiete und Honorargruppen vorgesehenen Stundensätze ausscheidet. Die Vergütung der Leistungen eines anthropologischen Sachverständigen ist vielmehr gemäß § 9 Abs. 2 JVEG nach billigem Ermessen zu bestimmen. (Rn.28) 2. Die Höhe des Stundensatzes für einen gerichtlich hinzugezogenen anthropologischen Sachverständigen hat sich an den für die in Teil 2 der Anlage 1 aufgeführten Honorargruppen M1 bis M3 gesetzlich geregelten Stundensätzen für medizinische und psychologische Sachverständige zu orientieren. (Rn.29) 3. Die konkrete Honorarhöhe im Einzelfall sowie die Einordnung in die in Teil 2 der Anlage 1 aufgeführten Honorargruppen M1 bis M3 erfolgen in Ausübung des Ermessens gemäß § 9 Abs. 2 JVEG anhand von Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der jeweils erbrachten Leistung. (Rn.29) Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 11. November 2024 - 2 Ws 302/24 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 Ws 40/23. (Rn.29) (Leitsätze des Gerichts) |