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Ein Schadensersatzanspruch gegen eine Werkstatt wegen angeblich nicht erforderlicher Reparaturkosten besteht nicht, wenn die Werkstatt den Reparaturauftrag gemäß einem Sachverständigengutachten ausgeführt hat und dabei keine vertraglichen Nebenpflichten, namentlich Aufklärungs- oder Hinweispflichten, verletzt wurden. Die Werkstatt ist grundsätzlich vertraglich verpflichtet, im Umfang des Gutachtens zu reparieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |