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Zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen auf den Anspruch eines geschädigten Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, der dieses Fahrzeug weiterveräußert und dabei den marktgerechten Händlereinkaufspreis unterschreitet, an Stelle des erzielten Veräußerungserlöses ein höherer Restwert als Vorteil anzurechnen ist. (Rn.174) 1. In einem Dieselfall muss sich der Geschädigte insbesondere Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd oder vollständig ausgleichend auf den Differenzschaden anrechnen lassen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags - gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden - übersteigen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), also der Geschädigte höhere Vorteile gezogen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21). (Rn.140) 2. Im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs ist neben den Nutzungsvorteilen der erzielte marktgerechte Verkaufserlös im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23). Der Restwert des Fahrzeugs ist im Weg der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 159/22). (Rn.140) 3. Mit einer nachträglichen Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update kann eine Schadensminderung nur verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21). Dies setzt voraus, dass dieses nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21). (Rn.143) 4. Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke seit Erwerb und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Fortführung OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20 ). (Rn.157) 5. Maßgeblich für den Restwert ist der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand - insbesondere bisherige Laufleistung - des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (Fortführung OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 ). (Rn.162) 6. Zu einer Schätzung des Restwerts können Internetplattformen wie autoscout24.de und mobile.de herangezogen werden und Datenbanken, die das Marktgeschehen statistisch auswerten. (Rn.163) 7. Der geschädigte Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs, der dieses Fahrzeug weiterveräußert und dabei den marktgerechten Händlereinkaufspreis unterschreitet, verletzt seine Obliegenheit, den Schaden gering zu halten, wenn der er diesen objektiv zu niedrigen Erlös ohne einen hinreichenden vorherigen Abgleich mit Erkenntnissen zum marktgerechten Preis realisiert, die ihm unter zumutbarem Aufwand zugänglichen waren (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04). Den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs trifft die Obliegenheit, den Marktwert des Fahrzeugs vor der Veräußerung im Rahmen des Zumutbaren abzuklären. Unterlässt der Geschädigte eine hinreichende Abklärung des Marktwertes, hat er das Risiko einer Veräußerung unter Wert zu tragen (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2024 - 24 U 1328/22 ). (Rn.174) 8. An Stelle des erzielten Veräußerungserlöses ist nicht ein höherer Restwert als Vorteil anzurechnen, wenn eine treuwidrige Vernachlässigung der Sorgfalt, wie sie auch in eigenen Angelegenheiten des Geschädigten geboten ist, nicht festzustellen ist. Dies ist der Fall, wenn es der geschädigte Fahrzeugkäufer vor dem Weiterverkauf nicht versäumt hat, den ungefähren Marktpreis abzuklären. (Rn.171) (Rn.175) 9. Bei einer Einrichtung eines verkauften Fahrzeugs, die dafür sorgt, dass die Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert wird (Thermofenster), handelt es sich um eine Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG grundsätzlich unzulässig ist. (Rn.71) 10. Es besteht eine von einer objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung. Wenn der nach § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommene Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, so muss er die Umstände, insbesondere betreffend einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21). (Rn.107) 11. Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums ist nicht zu erkennen, wenn der Fahrzeughersteller nicht angibt, aufgrund welcher tatsächlich angestellter Erwägungen oder interner oder externer Rechtsprüfungen er sich von der Zulässigkeit der KSR hätte überzeugen dürfen. Der Hersteller kann sich insbesondere nicht allein auf eine allgemeine abstrakte Rechtsauffassung stützen, wonach Regelungen des Emissionskontrollsystems ohne Prüfstandserkennung keine unzulässige Abschalteinrichtung seien. (Rn.119) (Rn.120) (Leitsätze des Gerichts) |