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An die Sicherung eines Wirtschaftswegs sind geringere Anforderungen zu stellen als an viel befahrene innerstädtische Straßen; die Eigenvorsorge des Verkehrsteilnehmers tritt hier in den Vordergrund. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung scheidet aus, wenn die Gefahrenstelle nicht völlig überraschend eintritt, für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist und sich problemlos umfahren lässt. Bei einem Wirtschaftsweg muss ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer grundsätzlich immer mit Gefahrenstellen, insbesondere mit Schlaglöchern, rechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |