Das Verkehrslexikon


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Landgericht Stuttgart v. 05.12.2025: Zur Straßenverkehrssicherungspflicht für Wirtschaftswege und Haftung bei Schlaglöchern




Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 05.12.2025 - 7 O 142/25) hat entschieden:

   An die Sicherung eines Wirtschaftswegs sind geringere Anforderungen zu stellen als an viel befahrene innerstädtische Straßen; die Eigenvorsorge des Verkehrsteilnehmers tritt hier in den Vordergrund. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung scheidet aus, wenn die Gefahrenstelle nicht völlig überraschend eintritt, für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist und sich problemlos umfahren lässt. Bei einem Wirtschaftsweg muss ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer grundsätzlich immer mit Gefahrenstellen, insbesondere mit Schlaglöchern, rechnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.780,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG hat, da die Beklagte ihre Straßenverkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.

1.

Die Beklagte hat unstreitig als Trägerin der Straßenbaulast die Straßenverkehrssicherungspflicht für die streitgegenständliche Gemeindestraße, vgl. §§ 9, 44 StrG BW. Diese hoheitlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht ist drittschützend, weil sie zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer besteht ( OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13 , BeckRS 2013, 22623).

2.

Der Beklagten kann ein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden.

a)

Inhaltlich entspricht die öffentlichrechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 BGB ( OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13 , BeckRS 2013, 22623). Dabei wird der Umfang der Amtspflicht von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78, BeckRS 1979, 30398103), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (BGH, Urteil vom 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - 18 U 118/94, NJW-RR 1995, 1114). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2014 - 4 U 168/13, BeckRS 2015, 06192 m.w.N.). Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012 - 4 U 480-10/145, BeckRS 2012, 03279). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 - 11 U 126/20, BeckRS 2020, 39707; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.1.2016 - 4 U 69/15, NJW-RR 2016, 919; OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13 , BeckRS 2013, 22623; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012 - 4 U 480-10/145, BeckRS 2012, 03279 jeweils m.w.N.). Eine weitere (erhebliche) Einschränkung erfahren die allgemeinen Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht unter Umständen im Falle besonderer Verkehrssituationen. So besteht unter anderem bei Radwegen eine nur sehr eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Hier gilt, dass der Benutzer nicht an allen Stellen mit ebenen, schadlosen und gereinigten Fahrbahnen rechnen darf. Dies gilt insbesondere für unbefestigte Radwege; dies sogar innerorts. Dasselbe gilt im Grundsatz für Feld-, Wald- und Wirtschaftswege. Auch hier kann der Benutzer nicht von einer ebenen, schlaglochfreien Oberfläche ausgehen (OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2015 - 12 U 692/14, BeckRS 2015, 6555 m.w.N.). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, vor denen ein - sorgfältiger - Verkehrsteilnehmer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (statt vieler OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 - 11 U 126/20, BeckRS 2020, 39707 mit zahlreichen w.N.). An die Sicherung eines Wirtschaftswegs sind geringere Anforderungen zu stellen als etwa an die Sicherung viel befahrener innerstädtischer Straßen. Die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer selbst tritt in solchen Verkehrsbereichen gegenüber der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht in den Vordergrund (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 - 11 U 126/20, BeckRS 2020, 39707; OLG Düsseldorf Urteil vom 18.01.1996 - 18 U 14/95, VersR 1997, 639).

b)

Nach vorangestellten Grundsätzen kann in vorliegendem Fall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht angenommen werden, weil die Gefahrenstelle jedenfalls nicht völlig überraschend eintritt und für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist und sich problemlos umfahren lässt. Der streitgegenständliche Weg ist ein Wirtschaftsweg, der dem allgemeinen Verkehr eröffnet ist (u.a. auch dem Radverkehr). Ein Radweg im Sinne der StVO ist es unstreitig nicht. Der Weg befindet sich außerhalb von geschlossenen Ortschaften und verbindet unter anderem die Gemeinden Hochdorf und Wernau. Als Wirtschaftsweg mit untergeordneter Verkehrsbedeutung und geringem Durchgangsverkehr sind diesbezüglich an die Verkehrssicherungspflicht nach vorangestellten Grundsätzen bereits sehr geringe Anforderungen zu stellen. Weiter besteht die Fahrbahndecke unstreitig aus mehreren Belägen und wechselt zwischen unbefestigtem Weg sowie asphaltierten Stellen (Anlagen K1 und B1). Zudem sind auf dem gesamten Weg Schotter, kleine Kieselsteinchen und Matsch verteilt. Bei einem solchen Wirtschaftsweg muss ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer grundsätzlich immer mit Gefahrenstellen, insbesondere mit Schlaglöchern rechnen. Dies gilt vor allem bei verschiedenen Fahrbahnbelägen und der - einem Wirtschaftsweg inhärenten - Nutzung des Weges auch durch schweres landwirtschaftliches Gerät, wodurch Straßenschäden entstehen können. Dass sich auf solchen Wegen auch Schlaglöcher befinden ist allgemein bekannt und dass der Kläger in vorliegendem Fall auch mit nichts anderem rechnen konnte ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Lichtbildern des streitgegenständlichen Weges (Anlage K1). Der Kläger hätte demnach gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, dass er auch auf unvermittelt auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren kann. Das Schlagloch ist darüber hinaus großflächig genug um bei einer angepassten Fahrweise nicht übersehen zu werden. Die Straße ist an der Stelle gerade und nach eigenem Vortrag des Klägers scheidet eine überhöhte Geschwindigkeit an der Stelle aus, weil es sich um eine Kuppe mit leichtem Anstieg handelt. Aufgrund der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle und den problemlos bestehenden Ausweichmöglichkeiten auf dem Wirtschaftsweg, an dessen Sicherung per se geringere Anforderungen zu stellen sind und bei dem die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer selbst in den Vordergrund tritt, scheidet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte vorliegend aus.

c)

Darauf, dass das Schlagloch aufgrund der Lichtverhältnisse nicht erkennbar war, kann sich der Kläger gegenüber dem Sicherungspflichtigen darüber hinaus nicht berufen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 22.03.2001 - 1 U 144/99, NVwZ-RR 2002, 170; OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13 , BeckRS 2013, 22623; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 - 11 U 126/20, BeckRS 2020, 39707). Sofern die Sicht des Klägers aufgrund der tiefstehenden Sonne sowie der sich an einem Fahrbahnrand befindlichen Baumreihe durch Licht- und Schattenspiel eingeschränkt gewesen sein sollte, hätte es an ihm gelegen, seine Fahrgeschwindigkeit gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO so weit herabzusetzen, dass er das Schlagloch dennoch rechtzeitig hätte erkennen können. Selbiges gilt dahingehend, dass das Schlagloch mit Wasser gefüllt war. Sofern sich eine Pfütze auf dem Weg befindet muss damit gerechnet werden, dass sich darunter ein Schlagloch befindet. Der Geschädigte kann sich, sofern er die Pfütze durchfährt und dadurch verunfallt, insoweit nicht darauf berufen, dass die Tiefe des Schlagloches nicht erkennbar war, sondern hat die Pfütze zu umfahren, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO.

d)

Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die streitgegenständliche Gefahrenstelle zwischenzeitlich saniert hat, weil dies für die Beurteilung, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag, unerheblich ist. Handlungen des Verkehrssicherungspflichtigen nach einem Schadenereignis sind nicht geeignet, die Frage zu beantworten, ob objektiv eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag, zumal sich der Verkehrssicherungspflichtige zu Sicherungsmaßnahmen über das eigentlich geschuldete Maß hinaus veranlasst sehen kann - schon aus "Imagegründen" oder um öffentlichem Druck vorzubeugen, aber auch, um künftig nicht die Unannehmlichkeiten weiterer (unberechtigter) Inanspruchnahme tragen zu müssen ( OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13 , BeckRS 2013, 22623 m.w.N.).

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert ist gem. §§ 63 Abs. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.

IV.

Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 ZPO aufgrund des verspäteten Vorbringens des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.12.2025 bestand kein Grund.

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