Das Verkehrslexikon


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OLG Brandenburg v. 19.11.2025: Haftung des Fahrzeugherstellers bei Thermofenster als unzulässiger Abschalteinrichtung




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 19.11.2025 - 4 U 104/25) hat entschieden:

   Ein Thermofenster in einem Fahrzeug stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, die einen Schadensersatzanspruch des Käufers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 begründet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 greift nicht, da Verschmutzung und Verschleiß des Motors keine Beschädigung oder Unfall im Sinne der Norm darstellen. Der Differenzschaden ist im Rahmen von 5 % bis 15 % des Bruttokaufpreises zu schätzen, hier 10 %.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.07.2025 - 14 O 70/25 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.456 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 in Höhe von 4.456 €, weil die Beklagte fahrlässig in dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug jedenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut hat.

a) Die Regelungen in § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art 5 VO (EG) Nr. 715/2007 schützen das Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen Rechtsakten beim Fahrzeugkauf (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21 - Rn. 81, 82; BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 21).

b) Unter welchen konkreten Umständen ein Thermofenster, d.h. eine von Außentemperaturen abhängige Aktivierung oder Deaktivierung eines Bestandsteils des Emissionskontrollsystems, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, richtet sich nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007. Nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 kann eine Abschalteinrichtung schon dann vorliegen, wenn die Funktion nur eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von bestimmten Parametern verändert und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs verringert wird (BGH, a.a.O., Rn. 51). Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des EuGH auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, Rn. 40). Für die Bewertung einer Vorrichtung als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 können deshalb nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung sein (BGH, a.a.O., Rn. 50).

Dass in dem Fahrzeug der Klägerin ein Thermofenster zum Einsatz kommt, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt; sie trägt vielmehr selbst vor, dass jedenfalls in einem Temperaturbereich von 12°C bis 36°C Umgebungslufttemperatur keine signifikante Reduzierung der erfolgt. Auch Temperaturen von unter 12°C liegen jedoch im Bereich der Bedingungen im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007, "die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind". So lag die Monatsmitteltemperatur selbst in Deutschland (in den Jahren 2018 bis 2022) nur in den Monaten Mai bzw. Juni bis September über 12°C und nur in den Monaten Juni bis August über 16°C, in allen anderen Monaten darunter (Quelle: Wikipedia). Soweit die Beklagte auf Werte abstellt, die über das gesamte Unionsgebiet gemittelt sind, verkennt sie, dass die Norm gerade nicht auf einen unionsweiten Durchschnittswert, sondern vielmehr auf ein Temperaturspektrum (von Finnland bis Griechenland) abstellt, innerhalb dessen die Emissionskontrolle stets in gleicher Weise funktionieren soll.

c) Das Thermofenster ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig, da keiner der unter lit. a bis c aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt. Entgegen der Argumentation der Beklagten ist das Thermofenster insbesondere nicht notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Da Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20, juris Rn. 61). Deshalb können die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors jedenfalls nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden (EuGH, a.a.O., Rn. 65). Eine Abschalteinrichtung kann nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und zwar Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 73).

Diese Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Abschalteinrichtung liegen hier nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vor. Bei der von der Beklagten angeführten Versottungs- und Verlackungsgefahr handelt es sich um ein permanent vorhandenes Phänomen, das nur über lange Sicht zu einer Schädigung von Motorteilen führt, weshalb die Abgasrückführung kontinuierlich - und nicht lediglich punktuell - gemäß dem Thermofenster reguliert wird. Zwar tritt die Versottung und Verlackung ggf. durch einzelne - von außen plötzlich erscheinende - Schadensereignisse wie etwa in Gestalt von Löchern im Saugrohr hervor. Maßgeblich ist aber insofern, dass die Abgasrückführung nicht nur in der Situation eines unmittelbar drohenden Schadens nach dem Thermofenster reguliert wird - was zulässig wäre -, sondern vielmehr schon dann, wenn ein Schaden lange noch nicht unmittelbar droht.

d) In Bezug auf das Thermofenster hat die Beklagte die zu ihren Lasten gehende Verschuldensvermutung nicht widerlegt.

Es fehlt bereits an Darlegungen dazu, dass sich sämtliche ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, aaO, Rn. 62) im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2018 - II ZR 11/17 - Rn. 17 ff, juris). Dies ist bereits deshalb zweifelhaft, weil - ungeachtet des Umstandes, dass Thermofenster bei Verwendung der Technologie der Abgasrückführung zur Reduzierung von NOx-Emissionen zum Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und ebenso zum Zeitpunkt des Erwerbs des Klägers Industriestandard und insbesondere "bei niedrigen Temperaturen" als technologisch erforderlich erachtet wurden - die Frage, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Thermofenster sowohl nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 als auch in Bezug auf die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist, jedenfalls noch bis zu der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2022 rechtlich hoch umstritten war und die Beklagte keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, dass dies sämtlichen ihrer verfassungsmäßigen Repräsentanten unbekannt gewesen sein soll.

Erst dann, wenn sich - wie nicht - ein entsprechender Rechtsirrtum auf Seiten der Beklagten feststellen ließe, könnte es jedoch darauf ankommen, ob das konkrete, im Fahrzeug des Klägers verwandte Thermofenster bei Kenntnis aller für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten durch das KBA - hypothetisch - genehmigt worden wäre (BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23 - Rn. 15).

e) Aufgrund der danach schuldhaften Schutzgesetzverletzung ist der Klägerin - entgegen der Sichtweise des Landgerichts - ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 4.456 € entstanden.

Der Differenzschaden ist nach den überzeugenden Ausführungen des BGH (Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 37 ff.) innerhalb eines Rahmens von 5 % bis 15 % des Bruttokaufpreises zu schätzen, der Senat bemisst diesen - entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen - mit 10 % (= 4.456,00 €) - (§ 287 ZPO). Diesen mit - wie die Klägerin meint - (mindestens) 15 % anzusetzen, besteht angesichts der Art der Abschalteinrichtung, des Risikos der Betriebsbeschränkung und des Verschuldensgrades der Beklagten kein Anlass. Die Bemessung des Differenzschadens mit mehr als 10 % des Bruttokaufpreises ist selbst dann nicht angezeigt, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass es sich auch bei den von der Beklagten über das Thermofenster hinaus zugestandenen Anpassungen der Abgasrückführung unter bestimmten Bedingung, die zumindest partiell mit den von der Klägerin unter dem Begriff "hot restart" beschriebenen Funktionen übereinstimmen, um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne der Artt. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 handelt. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Klägerin war nicht zu erwarten, dass die für diese entstehenden Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, der Umfang der damit einhergehenden Betriebsbeschränkungen oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit, allein deshalb höher waren, weil in dem Fahrzeug nicht nur eine, sondern mehrere Abschalteinrichtungen verbaut waren.

Auf den ihr entstandenen Differenzschaden muss sich die Klägerin die Nutzungsvorteile und den Restwert ihres Fahrzeugs nur insoweit anrechnen lassen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden), hier 40.104 €, übersteigen (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20 - Rn. 23; Urteil vom 24.01.2022 - Va ZR 100/21 Rn. 17 ff.). Der Nutzungswertersatz kann gemäß § 287 ZPO bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 auf einen Betrag von ca. 29.900 € geschätzt werden. Dieser Schätzung liegt ein unstreitiger km-Stand per 08.11.2025 von 207.188 km zugrunde; als Gesamtlaufleistung geht der Senat bei einem ... (Marke 01) von 300.000 km aus. Der Restwert des Fahrzeugs ist auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten DAT-Recherche per 23.09.2025 mit einem Händlereinkaufswert von 9.338 € bei 200.745 km in Ansatz zu bringen; aus dem tatsächlichen Kilometerstand lässt sich allenfalls ein geringfügig geringerer, keinesfalls ein höherer, Restwert ableiten. Die danach mit 39.238 € zu bemessenden Vorteile liegen danach jedenfalls unterhalb des um den Differenzschaden reduzierten Wertes des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages.

2. Ansprüche aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen (§§ 826, 31 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB), die jeweils der Beklagten zurechenbares vorsätzliches Handeln voraussetzen, macht die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht mehr geltend.

3. Zinsen stehen der Klägerin auf den Betrag von 4.456 € als Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB ab dem 03.12.2021 zu.

4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können im Rahmen des Differenzschadensersatzes nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 16.10.2023 - VIa ZR 14/22 - Rn 13), wenn sich die Beklagte nicht zuvor - was hier nicht der Fall ist - in Verzug mit der Erstattung des Differenzschadens befunden hat.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 7.000 € festgesetzt.

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