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Ein Thermofenster in einem Fahrzeug stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, die einen Schadensersatzanspruch des Käufers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 begründet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 greift nicht, da Verschmutzung und Verschleiß des Motors keine Beschädigung oder Unfall im Sinne der Norm darstellen. Der Differenzschaden ist im Rahmen von 5 % bis 15 % des Bruttokaufpreises zu schätzen, hier 10 %. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |