Das Verkehrslexikon


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Landgericht Wiesbaden v. 18.11.2025: Voraussetzungen des sofortigen Rücktritts vom Kaufvertrag bei schwerwiegenden Mängeln (Kratzer) an einem hochwertigen Fahrzeug




Das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 18.11.2025 - 4 O 81/24) hat entschieden:

   Zu den Voraussetzungen des § 475 d Abs.1 Nr.2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf

Ein sofortiger Rücktritt war auch nach § 475 d Abs.1 Nr.3 BGB möglich. Es handelte sich nämlich bei den diversen vom Sachverständigen festgestellten Kratzern um schwerwiegende Mängel, die bei einem hochwertigen Fahrzeug, wie vorliegend, das bei Übergabe nur 33 km aufwies, nicht zu erwarten sind. Auch wenn es sich rechtlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte, weil zwischen Herstellung und Verkaufsdatum mehr als 12 Monate liegen, ist nach Käufererwartung mit einem Zustand des Fahrzeugs zu rechnen, der dem eines Neufahrzeugs entspricht. Ein solches Fahrzeug darf nicht rund um mit tiefen Kratzern -wie vorliegend- übersäht sein, welches Mängelbeseitigungskosten von über 10 % des Kaufpreises nach sich zieht.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel
und
Autokauf - Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.867,32 Euro zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Hyundai Santa Fe, 1.6 T-GDI Plug-in-Hybrid mit der Fahrgestellnummer: ..., zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.147,83 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Gemäß § 437 Nr.2 BGB in Verbindung mit den §§ 323 Abs.1, 475 d BGB darf der Käufer eines Verbrauchsgüterkaufs -wie vorliegend- vom Vertrag zurücktreten, wenn er gemäß § 323 Abs.1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder die Voraussetzungen des § 475 d BGB vorliegen. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist nach § 475 d BGB gegeben, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat (§ 475 d Abs.1 Nr. 1 BGB ), wenn sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt (§ 475 d Abs1 Nr. 2 BGB), wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist (§ 475 d Abs.1 Nr. 3 BGB), wenn der Unternehmer die gemäß § 439 Abs. 1 oder 2 oder § 475 Abs. 5 BGB ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat (§ 475 d Abs.1 Nr. 4 BGB) oder es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Abs. 1 oder 2 oder § 475 Abs. 5 BGB ordnungsgemäß nacherfüllen wird (§ 475 d Abs.1 Nr. 5 BGB).

Die durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.06.20211 mit Wirkung vom 01.01.2022 eingefügte Bestimmung des § 475d BGB regelt für den Verbrauchsgüterkauf die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen eines Mangels abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der §§ 323 Abs. 1 und 2, 440 BGB. Sie setzt die einschlägigen Vorgaben der Warenkaufrichtlinie2 (WKRL) um. Sie gilt für Kaufverträge, die ab 01.01.2022 abgeschlossen werden ( Ball/jurisPK,BGB,10.A. § 475 d Rz.1).Dies war hier der Fall.

Vorliegend hat der Kläger der Beklagten zwar keine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs.1 BGB gesetzt. Diese war jedoch gemäß § 475 d Abs.1 Nr. 2 BGB entbehrlich. Denn trotz der von der Beklagten versuchten Nacherfüllung hat sich ein weiterer Mangel gezeigt. Die Beklagte hat auf die Mängelrüge vom 16.09.2023 hin die Heckschürze ausgetauscht.Damit hat sie eine Nacherfüllung - sei es aus Kulanz oder nicht- vorgenommen. Im Oktober 2023 hat die Beklagte das Fahrzeug erneut entgegengenommen, um dieses durch einen externen Dienstleister "aufbereiten" zu lassen. Damit gab es nach jeweiligen Mängelrügen zwei Nachbesserungsversuche, die aus Sicht des Klägers nicht zufriedenstellend verlaufen sind.

Die Regelung des § 475 d Abs.1 Nr.2 BGB setzt voraus, dass sich nach Abschluss der Nacherfüllung "ein" Mangel zeigt. Dabei muss es sich nicht notwendig um denselben Mangel halten, der Anlass der zuvor vorgenommenen Nacherfüllung war. Nach der Intention des Gesetzgebers soll es unerheblich sein, ob der Mangel nach dem Nacherfüllungsversuch fortbesteht oder ob der Unternehmer bei der Vornahme der Nacherfüllung einen neuen, anderen Mangel verursacht. Im Rahmen einer Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung sind die Voraussetzungen der Regelung danach jedenfalls dann gegeben, wenn entweder der Mangel fortbesteht, der Gegenstand der Nacherfüllung war, oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt der Ware verursacht wurde, der - hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen - einen Sachmangel iSv § § 434 BGB oder einen Rechtsmangel iSv § 435 BGB darstellen würde. Dem dürfte gleichzusetzen sein, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Sachmangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder dessen Vorliegen zu diesem Zeitpunkt nach § 477 BGB zu vermuten ist. ( Lorenz/Münchner Kommentar, BGB, 9.A. § 475 d Rz.18).Diese Voraussetzungen liegen vor.

Vorliegend spricht auch die Vermutung nach § 477 BGB für einen anfänglichen Mangel bei Gefahrübergang. Die vom Kläger gerügten Mängel sind sukzessive innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe aufgetreten und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mängel nach Übergabe in Form von Kratzern vom Kläger selbst herbeigeführt worden sind. Hierfür wäre auch die Beklagte beweispflichtig. Der Sachverständige Pribek hat einen Vandalismusschaden ausgeschlossen und das Fahrzeug des Klägers abgesehen von den tiefen nicht durch Polieren zu beseitigenden Kratzern ansonsten als sehr gepflegt und wie neu aussehend beschrieben. Zum Allgemeinzustand des Fahrzeugs hat er angemerkt, dass es augenscheinlich nie bei Regen oder im Winter bewegt wurde. Achsteile und Unterboden wiesen keine nennenswerten Gebrauchsspuren auf, was sehr ungewöhnlich sei. Es wäre daher nicht ansatzweise erklärlich, dass der Kläger etwa durch unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs und fehlende Sorgfalt beim Fahren die bemängelten Kratzer selbst ( wie?) verursacht haben könnte und dies treuwidrig zum Anlass nimmt, Mängel des Fahrzeugs zu rügen. Auch wenn der Sachverständige zum Entstehungszeitpunkt der Kratzer nichts sagen konnte, ist angesichts der klägerseits beschriebenen Mängel (überwiegend Kratzer) im Zeitraum Übergabe im September 2023 bis Ende Oktober 2023 - was urkundlich durch Schriftverkehr und die Tatsache der freiwillig vorgenommenen Nacharbeiten der Beklagten belegt ist - auszuschließen, dass der Kläger diese Mängel bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen selbst verursacht haben könnte.

Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten festgestellt, dass am Fahrzeug rund um sehr tiefe Lackkratzer vorhanden waren und offensichtlich vergeblich versucht worden sei, diese durch Polieren zu beseitigen. Mit Polieren könnten diese tiefen Kratzer jedoch nicht beseitigt werden, es sei eine Neulackierung und das Auswechseln der Heckblende erforderlich. Dies würde Kosten in Höhe von ca. 5000 € netto verursachen. Dass ein Polieren der Kratzer im Rahmen der Aufbereitung durch einen externen Dienstleister stattgefunden hat, hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit sie das Gutachten dahingehend bemängelt, dass der Sachverständige die Lackschichtdicke nicht ordnungsgemäß ermittelt habe, ist dies unbeachtlich und nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hatte durch Vergleichsmessungen Anhaltspunkte dafür, dass der Lack an bestimmten Stellen dünner war als in übrigen Fahrzeugbereichen, was plausibel damit zu vereinbaren ist, dass durch das Polieren die Lackschichtdicke abgenommen hat. Letztlich ist für den Rücktritt entscheidend, dass das Polieren bzw. die Aufbereitung nicht erfolgversprechend war.

Ein sofortiger Rücktritt war auch nach § 475 d Abs. 1 Nr. 3 BGB möglich. Es handelte sich nämlich bei den diversen vom Sachverständigen festgestellten Kratzern um schwerwiegende Mängel, die bei einem hochwertigen Fahrzeug, wie vorliegend, das bei Übergabe nur 33 km aufwies, nicht zu erwarten ist. Auch wenn es sich rechtlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte, weil zwischen Herstellung und Verkaufsdatum mehr als 12 Monate liegen, ist nach Käufererwartung mit einem Zustand des Fahrzeugs zu rechnen, der dem eines Neufahrzeugs entspricht. Ein solches Fahrzeug darf nicht rund um mit tiefen Kratzern -wie vorliegend- übersäht sein, welches Mängelbeseitigungskosten von über 10 % des Kaufpreises nach sich zieht.

Der Kläger muss sich allerdings die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19.09.2024 betrug der Kilometerstand 3.563 km. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz am 11.11.2025 einen Kilometerstand von 3.895 km angegeben hat, bedurfte es keiner Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung. Die Differenz zu dem Kilometerstand vom 10.09.2024 und dem vom Sachverständigen abgelesenen Kilometerstand am 27.03.2025 ist marginal und kann vom Gericht geschätzt werden. Der Sachverständige hat am 27.03.2025 einen Kilometerstand von 3766 abgelesen und mitgeteilt, dass das Fahrzeug quasi nicht bewegt wirkt. Daher ist es nicht ungewöhnlich sondern plausibel, wenn das Fahrzeug am 11.11.2025 nur einen Kilometerstand von 3.895 -wie auch mit Lichtbild belegt- hatte. Dieser ist daher in die anzuwendende Formel (Kaufpreis = 54.726 € x gefahrene Kilometer = 3.862 /voraussichtliche Restlaufleistung = 246.138) einzubeziehen.

Es errechnet sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 858,67 €, die von dem Kaufpreis i.H.v. 54.726 € abzuziehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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