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Zu den Voraussetzungen des § 475 d Abs.1 Nr.2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf Ein sofortiger Rücktritt war auch nach § 475 d Abs.1 Nr.3 BGB möglich. Es handelte sich nämlich bei den diversen vom Sachverständigen festgestellten Kratzern um schwerwiegende Mängel, die bei einem hochwertigen Fahrzeug, wie vorliegend, das bei Übergabe nur 33 km aufwies, nicht zu erwarten sind. Auch wenn es sich rechtlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte, weil zwischen Herstellung und Verkaufsdatum mehr als 12 Monate liegen, ist nach Käufererwartung mit einem Zustand des Fahrzeugs zu rechnen, der dem eines Neufahrzeugs entspricht. Ein solches Fahrzeug darf nicht rund um mit tiefen Kratzern -wie vorliegend- übersäht sein, welches Mängelbeseitigungskosten von über 10 % des Kaufpreises nach sich zieht. (Leitsätze des Gerichts) |