|
Der Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Fahrzeug ist wirksam, wenn das Fahrzeug einen Mangel aufweist, der zum Ausfall des Motors während der Fahrt führt, und weitere Nachbesserungsversuche für den Käufer unzumutbar sind. Unzumutbarkeit kann sich aus der Unzuverlässigkeit des Verkäufers (kein Nachbesserungsversuch trotz Gelegenheit) und der Gefährlichkeit des Mangels (Motorausfall auf der Autobahn) ergeben. Eine Nachbesserung gilt in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wobei dem Verkäufer auch Nachbesserungsversuche einer anderen Vertragswerkstatt zuzurechnen sind, wenn dies vertraglich oder durch Einigung vorgesehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |