Das Verkehrslexikon


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OLG Brandenburg v. 13.11.2025: Zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei wiederholtem Motorausfall und Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.11.2025 - 10 U 70/24) hat entschieden:

   Der Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Fahrzeug ist wirksam, wenn das Fahrzeug einen Mangel aufweist, der zum Ausfall des Motors während der Fahrt führt, und weitere Nachbesserungsversuche für den Käufer unzumutbar sind. Unzumutbarkeit kann sich aus der Unzuverlässigkeit des Verkäufers (kein Nachbesserungsversuch trotz Gelegenheit) und der Gefährlichkeit des Mangels (Motorausfall auf der Autobahn) ergeben. Eine Nachbesserung gilt in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wobei dem Verkäufer auch Nachbesserungsversuche einer anderen Vertragswerkstatt zuzurechnen sind, wenn dies vertraglich oder durch Einigung vorgesehen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung
und
Wertersatz - Wertausgleich für die Nutzung bei Rückabwicklung des Autokaufs


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juni 2024 - 3 O 101/22 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 32.365,59 € festgesetzt.

Gründe:


II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug KIA vom Typ XCEED an den Kläger abzüglich einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB verurteilt, denn der Kläger ist wirksam von dem Kaufvertrag über das Fahrzeug vom 28. Juli 2020 zurückgetreten.

1. Das Fahrzeug war unstreitig mit einem Mangel im Sinne des § 434 BGB behaftet, der dazu führte, dass der Motor des Fahrzeugs während der Fahrt ausfällt und sich das Fahrzeug nicht wieder starten lässt, wie durch den in verschiedenen Werkstätten, auch der der Klägerin, ausgelesenen Fehlercode PO 19100 belegt wird. Dies hat die Beklagte mit der Berufung auch nicht mehr infrage gestellt.

2. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Nachbesserung, als das Fahrzeug am 24. Februar 2021 nach einem weiteren Ausfall des Motors in ihre Werkstatt geschleppt und sie zur Nachbesserung aufgefordert wurde. Es ist ausreichend, dass sie Gelegenheit zur Nachbesserung hatte, darauf, ob sie einen Nachbesserungsversuch vorgenommen hat, oder, wie sie selbst vorgetragen hat, über das Auslesen des Fehlercodes nichts getan hat, kommt es nicht an, vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19 - beckonline Rn.27.

3. Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass eine Fristsetzung zur Nachbesserung vorliegend entbehrlich war. Zwar lässt sich dies nicht auf § 475 d BGB stützen, da diese Norm auf den am 28. Juli 2020 abgeschlossenen Kaufvertrag nicht anwendbar ist. § 475 d BGB wurde mit Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) eingefügt und gilt (nur) für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind.

a) Ein weiterer Nachbesserungsversuch durch die Beklagte war jedoch für den Kläger § 440 S. 1 BGB unzumutbar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 S. 1 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder andere Umstände (BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/2014, Beck online Rn. 23). Bei seiner Abwägung hat das Landgericht zu Recht den Umstand berücksichtigt, dass es gegen die Zuverlässigkeit der Beklagten spricht, dass sie im Februar 2021 nach eigenem Vortrag über das Auslesen des Fehlercodes hinaus keinen Nachbesserungsversuch vorgenommen hat, als sich das Fahrzeug bei ihr in der Werkstatt befunden hat.

b) Zum anderen war dem Kläger im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Auswirkungen des Mangels eine weitere Mangelbeseitigung durch die Beklagte unzumutbar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Daran, dass der durch den Fehlercode PO 19100 bezeichnete Mangel des Kraftstoffverteilsystems zu dem Ausfall des Motors während der Fahrt, unter anderem auf der Autobahn geführt hat, hat der Senat keinen Zweifel. Der im Termin vom 23. Oktober 2025 gemäß § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehörte Kläger zeigte sich wahrnehmbar emotional angegriffen, als er bei seiner Schilderung des ersten Motorausfalls den Beinahe-Unfall auf der Autobahn Richtung ("Ort 01") erneut durchlebt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Ausfall des Motors während der Fahrt nicht harmlos, zumal es nicht überall Standstreifen gibt und häufig ein Auslaufen des Fahrzeugs im dichten Verkehr nicht möglich ist.

c) Darüber hinaus war eine Fristsetzung gemäß § 440 S. 1 BGB schon deshalb entbehrlich, weil die Nacherfüllung durch Nachbesserung des Fahrzeugs fehlgeschlagen ist. Gemäß § 440 S. 2 BGB gilt die Nachbesserung in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. So liegt der Fall hier, denn eine besondere Komplexität oder ungewöhnlich widrige Umstände hat die Beklagte vorliegend nicht geltend gemacht. Es kann vorliegend offenbleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Ausfall des Motors im September 2020 in die Werkstatt der Beklagten in ("Ort 02") geschleppt worden ist, wie der Kläger behauptet. Nach seinem Vortrag ist das Fahrzeug, nachdem es auf der Autobahn vor ("Ort 01") liegen geblieben ist, zunächst zur KIA-Werkstatt in ("Ort 01") geschleppt worden, von da aus habe es zur Beklagte geschleppt werden sollen, wie sich auch aus dem Auftrag für die ("Firma 02") vom 16. September 2020 (K 21) ergibt. Dies ist jedenfalls nicht direkt erfolgt, möglicherweise im Hinblick auf die Garantiebedingungen, die ein Verbringen zur nächst gelegenen Vertragswerkstatt vorsehen. Aus der vom Kläger vorgelegten Mitteilung der KIA Kundenbetreuung vom 22. Mai 2024 ist zwar eine Garantiereparatur vom 21. September 2020 "Hochdruckpumpe erneuert" ersichtlich, nicht jedoch, in welcher Werkstatt diese durchgeführt worden ist. Der Erhebung des vom Kläger angebotenen Beweises durch Vernehmung des Werkstattmeisters der Beklagten in ("Ort 02") bedarf es allerdings nicht, denn auch so liegen zwei erfolglose Nachbesserungsversuche vor. Unstreitig ist das Fahrzeug am 24. Februar 2021 in die Werkstatt der Beklagten geschleppt worden, damit dort der ausgelesenen Fehler PO 19100 behoben wird. Damit hatte die Beklagte Gelegenheit zum Nachbesserungsversuch, egal ob sie diese genutzt hat oder nicht. Jedenfalls war der Mangel danach nicht (endgültig) beseitigt, denn im Juni 2021 kam es zu einem erneuten Ausfall des Motors, wieder wurde der Fehlercode PO 19100 festgestellt. Einen weiteren Reparaturversuch in der KIA-Vertragswerkstatt ("Ort 01") muss sich die Beklagte als eigenen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen. § 440 S. 2 BGB sieht nicht vor, dass der Verkäufer zwingend eigene Nachbesserungsversuche vornehmen muss. Sieht eine vertragliche Regelung wie z.B. Garantiebedingungen oder eine ausdrückliche Einigung vor, dass anstelle des Verkäufers eine andere Werkstatt die Nachbesserung vornehmen soll, muss sich der Verkäufer den fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - Beck online Rn.12 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 - 19 U 156/05). So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte sich im Juli 2021 bereit erklärt, einen weiteren Nachbesserungsversuch zuzulassen, unter der Bedingung, dass dieser in einer neutralen, dritten, KIA-Vertragswerkstatt stattfindet. Damit hat sich die Beklagte im anwaltlichen Schriftsatz vom 12. August 2021 (K 13 LG) einverstanden erklärt. Den weiteren Reparaturversuch in ("Ort 01"), der sich im Hinblick darauf, dass das Fahrzeug im März 2022 erneut während der Fahrt ausfiel, als erfolglos herausstellte, muss die Beklagte sich deshalb als zweiten, erfolglosen, Nachbesserungsversuch zurechnen lassen. Der Kläger hat gemäß § 349 BGB den Rücktritt gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juni 2021 wirksam erklärt. Er ist durch das Angebot eines weiteren Nachbesserungsversuches vom 21. Juli 2021 von dem Rücktritt auch nicht abgerückt, denn er hat in dem vorgenannten Schreiben, mit dem er sich mit einem erneuten Nachbesserungsversuch einverstanden erklärt hat, darauf hingewiesen, dass er an dem Rücktritt festhält. Überdies hat er mit Schriftsatz vom 9. März 2022 abermals den Rücktritt erklärt. Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass der Rücktritt nicht gemäß § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen ist. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10,711 ZPO. Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht veranlasst. Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

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