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Eine Unterschrift ist der handschriftlich angebrachte bürgerliche Name, dessen Schriftzug als aus Buchstaben bestehendes Gebilde erkennbar sein und ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen aufweisen muss, sodass ein Dritter, der den Namen kennt, diesen herauslesen kann. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt; diese Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung eines Urteils im Bußgeldverfahren. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet grundsätzlich mit ihrer Aufhebung durch das entsprechende Verkehrszeichen (Zeichen 278 Anlage 2 StVO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |