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Zur Annahme der Antrags- bzw. Klagebefugnis gegen Verkehrszeichen reicht es aus, dass ein Verkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich angeordneten Ge- oder Verbots geworden ist. Die Antrags- bzw. Klagebefugnis folgt insoweit aus Art. 2 Abs. 1 GG, da zumindest eine Verletzung der hiervon geschützten allgemeinen Freiheitsgewährleistung in Betracht kommt. Ein Antragsteller ist jedoch nicht antragsbefugt, wenn er weder dargelegt hat, dass er Halter von Fahrzeugen ist, die durch die straßenverkehrsrechtliche Anordnung betroffen sind, noch dass er über seine Organe, Vertreter oder Hilfspersonen am Straßenverkehr teilnimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |