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Die Pflicht zur Hauptuntersuchung richtet sich allein nach der rechtlich möglichen Nutzung, nicht nach der tatsächlichen Verwendung bzw. Verwendbarkeit des Fahrzeugs. Es ist nicht Aufgabe der Behörden zu überwachen, ob und wann ein Halter die Fahrtauglichkeit seines zugelassenen Fahrzeugs ggf. wiederherstellt, um das behördliche Handeln daran auszurichten. (Leitsätze des Gerichts) |