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Eine Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn die Straße dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt und die Gefahren für den Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar sind. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Verpflichtung, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten und Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahrenquellen zu schützen. Für Schlaglöcher auf verkehrswichtigen Straßen wird eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in der Regel erst ab einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |