Das Verkehrslexikon


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Landgericht Koblenz v. 03.09.2026: Zur Amtshaftung bei Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht wegen Schlaglöchern




Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 03.09.2026 - 10 O 199/25) hat entschieden:

   Eine Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn die Straße dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt und die Gefahren für den Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar sind. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Verpflichtung, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten und Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahrenquellen zu schützen. Für Schlaglöcher auf verkehrswichtigen Straßen wird eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in der Regel erst ab einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Amtshaftung im Verkehrsrecht
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das Landgericht für Amtshaftungsansprüche unabhängig vom Streitwert sachlich zuständig.

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein Schadensersatzanspruch weder aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch aus § 823 BGB.

Anders als der Kläger meint, liegt eine Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht vor.

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, nicht nur der öffentlichen Hand, im Verkehr Rücksicht auf Rechtsgüter anderer zu nehmen und vor allem Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Sie beruht auf dem allgemeinen rechtlichen Gedanken, dass derjenige, der eine Gefährdungsquelle für die Rechtsgüter anderer schafft, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen hat. Verstößt er gegen diese Schutzpflicht, ist er wegen des daraus resultierenden deliktischen Verhaltens schadensersatzpflichtig. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind hierbei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverhinderung halten darf. Die Verkehrssicherungspflicht für den Straßenzustand umfasst die Verpflichtung, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahrenquellen zu schützen oder zumindest vor diesen zu warnen. In sachlicher Hinsicht bestimmen sich der Inhalt, der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht zum einen nach den berechtigten Sicherungserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz, legitime Erwartungen des regulären Nutzers) und andererseits nach der wirtschaftlichen, finanziellen, organisatorischen und personellen Zumutbarkeit für den Sicherungsverpflichteten. Die Behörden müssen also mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.

Als weiterer entscheidender Grundsatz im Bereich der Verkehrssicherungspflicht gilt, dass derjenige nicht schutzbedürftig ist, der die konkreten Gefahren erkennen kann. Die Behörde hat daher regelmäßig keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Ausgehend von dem Leitbild des sorgfältigen Verkehrsteilnehmers, der sich vor den erkennbaren Gefahren schützen kann, muss sich der Straßenbenutzer den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Festzuhalten ist somit, dass vor erkennbaren Gefahren grundsätzlich nicht gewarnt werden muss, ebenso wenig besteht hier eine Beseitigungspflicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 13. März 2020 - 12 U 2130/19 -, m.w.N.).

Auf der Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabs trifft die Beklagte vorliegend keine Haftung aus der Verletzung von verkehrsrechtlichen Sicherungspflichten auf der streitgegenständlichen Straße.

1. Zunächst geht das erkennende Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme bereits davon aus, dass die von dem Kläger befahrene Straße seinerzeit noch dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügte, sodass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ausscheidet.

Ein nicht verkehrssicherer Zustand, welcher eine Warnpflicht und Wiederherstellungspflicht des Beklagten auslöst, ist mithin nur dann gegeben, wenn die Straße (unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen) nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt. Damit ist nicht gemeint, dass eine Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis ist genügt, wenn der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich dann den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung; Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen.

Vorliegend kann das Gericht eine Fahrbahnbeschädigung mit hinreichender Sicherheit nur mit einer Ausbreitung von 160 cm (Länge) x 30 cm (Breite) x 4 cm (Tiefe) feststellen. Davon, dass die Bodenunebenheit tatsächlich größer, insbesondere 8 cm tief war, wie mit der Klage behauptet, konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Der beklagtenseits vorgelegten Schadenmeldung vom 06.04.2024 (Bl. 66.1 d.A.) sind die vorgenannten Maße zu entnehmen. Die Zeugen B. und N. haben dies in der mündlichen Verhandlung so bestätigt. Der Zeuge B., der selbst vor Ort war, hat eigens die Messung vorgenommen; der Zeuge N. hat die Vorgehensweise bei einer Messung beschrieben und auch klargestellt, dass es sich bei dem in der Schadenmeldung notierten Maß um die maximale Tiefe der Vertiefung handelt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen hatte das Gericht nicht. Sie stehen auch im Einklang mit dem augenscheinlichen Erscheinungsbild der Beschädigung auf den in den Akten befindlichen und polizeilichen Lichtbildern. Das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem nicht entgegen. Die Zeugin PKin M. hat sich an das Erscheinungsbild der Beschädigung nicht erinnern und nur unter vorheriger Einsicht in den Vorgang zu dem Unfallereignis bekunden können. Sie habe die Maße dokumentiert, könne jedoch hierzu keine konkrete Auskunft mehr geben. Konkrete Maße vermochte das Gericht der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ermittlungsklage nicht zu entnehmen.

Was die Beherrschbarkeit von Schlaglöchern für den Kraftfahrzeugverkehr angeht, wird von dem überwiegenden Teil der (obergerichtlichen) Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen und lediglich auf Autobahnen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm als eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle angesehen (vgl. z.B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Oktober 2024 - 2 U 10/24 -; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. November 2023 - 7 U 114/23 -; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 10 U 13/12 -; OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 2022 - 11 U 39/21 -; OLG Celle, Urteil vom 8. Februar 2007 - 8 U 199/06 -; juris, m.w.N.). Von diesem Ausmaß ist die vorliegende Bodenunebenheit noch erheblich entfernt. Freilich verbietet sich eine schematische Betrachtung und es ist immer auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände erweist sich der Zustand der Straße nicht als verkehrswidrig im Sinne der vorgenannten Grundsätze.

Das Gericht hat dabei auch die Verkehrsbedeutung der Straße und das Verkehrsaufkommen in den Blick genommen. Der Kläger und die Zeugin PKin M. haben übereinstimmend angegeben, auf der Strecke herrsche eher wenig Verkehrsaufkommen; die Zeugin M. sprach von einem "ländlichen Bereich". Die Zeugen B. und N. haben das Verkehrsaufkommen dagegen als eher hoch eingestuft, in diesem Zusammenhang aber auch - übereinstimmend mit der Zeugin PKin M. - ausgesagt, dass die Strecke häufig von LKWs befahren würde, da die sie Ortschaften mit größeren Firmen verbinde, die im Bereich S./W. tätig seien. Die Verkehrswichtigkeit sowie das Verkehrsaufkommen können demnach zwar nicht als gering, aber auch nicht als überdurchschnittlich angesehen werden.

Das Gericht hat weiter nicht verkannt, dass der Kläger nicht mit einem PKW, sondern einem Motorrad unterwegs war und die Strecke - jedenfalls nach Angabe des Klägers - eine beliebte und viel genutzte "Motorradstrecke" ist. Für einen Motorradfahrer (oder noch weiter blickend für einen Radfahrer) können Bodenunebenheiten aufgrund der konstruktionsbedingt geringeren Stabilität bereits ab einem geringeren Ausmaß schwer beherrschbar sein. Daher war auch grundsätzlich die Aussage der Zeugin PKin M. verständlich, die selbst Motorradfahrerin ist und deren Aussage sichtlich aus dem Blickwinkel einer solchen erfolgt ist, wonach sie das "Schlagloch" jedenfalls für einen Motorradfahrer als "gefährlich" angesehen habe. Dennoch kann man aber bei einer Unebenheit von hier lediglich 4 cm nicht von einem "gefährlichen" oder - bei angemessener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit - schwer beherrschbaren "Schlagloch" reden. Mit einem Höhenunterschied in einer Fahrbahn von 4 cm hat ein Straßenbenutzer immer zu rechnen. Dies jedenfalls, wenn keine scharfe Kante vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 23. April 2021 - I-11 U 119/20 -, juris). Nach Inaugenscheinnahme der beigebrachten Lichtbilder vermag das Gericht eine solche scharfe Kante nicht zu sehen. Auch sind sich die Parteien einig, dass eine (Abbruch-) Kante nicht vorhanden ist. Weiterhin ist auch die Lage der Unebenheit in den Blick zu nehmen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich die Vertiefung eher in Richtung Fahrbahnmitte hin befindet. Gerade aus dem Blickwinkel eines Motorradfahrers ist zu berücksichtigten, dass bei Einhaltung des Rechtsfahrgebots ein Durchfahren der Unebenheit nicht erfolgt wäre.

Dass man mit Schäden im vorliegenden Ausmaß rechnen muss, gilt umso mehr, als dass die Straße ausweislich der Angaben der vernommenen Zeugen und der vorliegenden Lichtbilder in einem allgemein eher schlechten Zustand war. Die Behauptung in der Klageschrift, wonach der Fahrbahnbelag ansonsten als gut bezeichnet werden könne, ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Zunächst widerspricht die Behauptung in der Klagebegründung bereits den eigens mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen. In der Schadenmeldung des Klägers vom 15.04.2024 (Anlage K4, Bl. 4.6 d.A.) bezieht sich der Kläger selbst auf den schlechten Zustand fast der gesamten Straße. Auch in seiner Anhörung im Verhandlungstermin hat der Kläger angegeben, die Strecke sei ihm bekannt, ebenso dass deren Belag "nicht mehr der beste" sei, weshalb er bereits nicht mit den dort grundsätzlich erlauben 100 km/h, sondern lediglich ca. 60 km/h gefahren sei. Dabei hat der Kläger auch geäußert, dass die gegenständliche Fahrt nach seiner Erinnerung die erste Fahrt in der Saison gewesen sei. Auch deshalb musste der Kläger damit rechnen, dass sich der Fahrbahnzustand nach dem Winter und den erheblichen Temperaturschwankungen noch einmal verschlechtert haben könnte. Dass die Beschädigung des Fahrbahnbelags wie die vorliegende keine Ausnahme war, sondern sich der Straßenzustand durch ein durchgängiges Schadensbild ausgezeichnet hat, haben auch die Zeugen PKin M., B. und N. bestätigt, wobei die Zeugen dabei eher von Abplatzungen und Rissen gesprochen haben als Schäden großen Umfangs. Somit war dem Kläger selbst der allgemein eher als schlecht zu bezeichnende Zustand der Fahrbahn bekannt, was umso mehr zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet hätte. Er war daher - wie jeder Nutzer der Straße - entsprechend der Anforderungen aus § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO gehalten, vorausschauend und vorsichtig die Straße zu befahren und entweder die Schlaglöcher - auch nach Kurven - zu umfahren oder mit einer derart langsamen Geschwindigkeit zu durchfahren, dass es nicht zu Schäden kommt. Die erhöhte Aufmerksamkeit und eine angepasste, verminderte Geschwindigkeit sind weiter auch deshalb zu fordern, weil es sich bei der gegenständlichen Straße nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugen sowie den vorliegenden Lichtbildern um eine sehr kurvenreiche und teils sehr enge "Waldstrecke" handelt. Daher ist auch nach Kurven mit entsprechenden Bodenunebenheiten und Fahrbahnbeschädigungen wie im vorliegenden Ausmaß grundsätzlich zu rechnen. Nebenbei sei bemerkt, dass Vorsicht umso mehr geboten war, weil - wie der Kläger angegeben hat und auch die Lichtbilder annehmen lassen - der Unfalltag ein "schöner" Tag war mit nur leichter Bewölkung. Daher kann die Erkennbarkeit von Bodenunebenheiten auf einer Waldstrecke auch durch das Spiel von Licht und Schatten erschwert werden, was ein sorgfältiger Nutzer der Straße bei der Wahl seiner Fahrweise ebenso einzubeziehen hat.

Schließlich hat das Gericht nicht verkannt, dass die Straßenmeisterei die Unebenheit sogleich mit Kaltmischgut aufgefüllt hat. In dem sofortigen Handeln der Behörde ist jedoch keinesfalls - wie der Kläger meint - ein Schuldeingeständnis zu sehen.

2. Darüber hinaus führt ein nicht verkehrssicherer Zustand allein - sofern man ihn annehmen mag - nicht zu einer Haftung des Beklagten, weil dadurch eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung noch nicht feststeht. Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 26. August 2005 - 9 U 11/05 -, m.w.N.; OLG München, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 1 U 2811/93 -, juris), dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur dann vorliegt, wenn der Verkehrssicherungspflichtige die Gefahrstelle nicht regelmäßig kontrolliert, das Schlagloch bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen oder - im Falle dessen Feststellung - die Beseitigung der Gefahrenstelle schuldhaft unterlassen hätte. Eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung kann daher nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der nicht verkehrssichere Zustand bereits innerhalb der Zeit vorlag, in der dieser bei ordnungsgemäßem Verhalten des Beklagten hätte entdeckt und behoben werden müssen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit ebenfalls der Kläger als Anspruchsteller. All dies kann vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.

a) Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beschädigung der Fahrbahn bereits im Zeitpunkt der letzten Begehung am 03.04.2024 - oder noch früher - vorhanden war und deshalb von dem Mitarbeiter der Straßenmeisterei amtspflichtwidrig nicht erkannt worden ist.

Der Zeuge B. hat glaubhaft ausgesagt, dass ihm bei der Kontrolle am 03.04.2024 nichts aufgefallen sei, was ein Eingreifen in irgendeiner Weise erforderlich gemacht hätte. Entsprechendes hatte er auch seinem Vorgesetzten, dem Zeugen N., nach der Kontrolle berichtet, wie dieser auch in der Verhandlung bestätigt hat. Der Zeuge N. hat überdies angegeben, eine Warnbeschilderung sei seinerzeit nicht aufgestellt worden, sondern erst einige Zeit später. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als entsprechend der vorstehenden Ausführungen auch nach Auffassung des Gerichts ein verkehrswidriger Zustand zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, der eine Warn- und/oder Wiederherstellungspflicht des Beklagten ausgelöst hätte, eben nicht vorgelegen hat. Unerheblich ist daher die Frage, ob die Beschädigung in diesem Ausmaß bereits "älter" war, wie in der Klageschrift unter Bezugnahme auf das Erscheinungsbild behauptet. Hierzu sei auch angemerkt, dass sich der Kläger selbst in der Replik in Reaktion auf das Vorbringen in der Klageerwiderung sodann darauf bezieht, dass keine Abbruchkanten vorhanden sind. Gerade solche würden aber - insbesondere mit Blick auf das Überfahren zahlreicher schwerer LKWs für eine jüngere Beschädigung sprechen. Nach der Erfahrung der Kammer kommen kurzfristige Veränderungen der Substanz unabhängig davon gerade auch im Frühjahr - wie hier Anfang April - aufgrund erheblicher Temperaturschwankungen mit nächtlichem Frost durchaus in Betracht. Auch der Zeuge N., selbst Betriebsingenieur, hat diese Möglichkeit gesehen. Dass es um die beschädigte Fläche herum - wie der Kläger in der Anhörung betont hat - "blitzeblank" war, steht dem nicht entgegen, da etwaige Abplatzungen schnell durch überfahrende PKWs und LKWs abgetragen werden können.

b) Bei fehlender Kenntnis von einem - hier nicht bewiesenen - verkehrswidrigen Straßenzustand verschiebt sich die mögliche Haftung hin zu der Frage ungenügender Kontrollen. Auch insoweit ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte ausreichende Kontrollen durchgeführt hat.

Das Gericht folgt hier den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen N. und B., wonach die gegenständliche Strecke nach dem geltenden Befahrungsplan einmal wöchentlich abgefahren werde. Der Zeuge N. hat darüber hinaus ausführlich dargelegt, dass im Kreis A. generell der Fahrbahnzustand eher schlecht sei, insbesondere auf Kreisstraßen und Landesstraßen, sodass man mit Blick auf vorhandene Kapazitäten bemüht sei, möglichst schnell auf Beschädigungen zu reagieren. Ein wöchentlicher Kontrollrhythmus ist hier angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls als ausreichend anzusehen. Eine höhere Kontrolldichte würde eine Überspannung der an das beklagte Land zu stellenden Anforderungen bei der Wahrnehmung seiner Sicherungspflicht darstellen und seine finanziellen, persönlichen und sachlichen Kapazitäten überfordern. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Beklagte seiner verkehrsrechtlichen Sicherungspflicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.

3. Ob den Kläger überdies ein (haftungsausschließendes) Mitverschulden trifft, bedarf vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung, liegt jedoch nicht fern.

Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist. Der geschädigte Halter eines Kraftfahrzeuges muss sich, wenn er nicht den Ausschlusstatbestand der § 7 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 StVG beweist, in erweiternder Auslegung des § 254 BGB auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Vorliegend lag die Fahrbahnbeschädigung ausweislich der vorgelegten Lichtbilder eher in Richtung Fahrbahnmitte grundsätzlich gut erkennbar, jedoch hinter einer - etwas länger gezogenen - Rechtskurve. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger bei gebotener Aufmerksamkeit und einer angepassten Geschwindigkeit das Schlagloch rechtzeitig hätte erkennen und ausweichen können. Schließlich gilt auch für Motorradfahrer das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO. Dass der Kläger das Schlagloch nach eigenem Bekunden überhaupt nicht wahrgenommen habe, spricht eher für eine fehlende Aufmerksamkeit und/oder unangepasste Geschwindigkeit. Ob die vom Kläger geschätzte Geschwindigkeit von 60 km/h vor allem mit Blick auf den generell schlechten Fahrbahnzustand und den kurvigen Verlauf als angepasst angesehen werden kann, mag zweifelhaft sein.

5. Ein Sachverständigengutachten zur Beschaffenheit, Größe und Alter des Schlaglochs sowie des Zustands der Straße insgesamt war nicht einzuholen. Der Beweisantritt war insoweit ungeeignet, als das Schlagloch unstreitig nicht mehr in seiner ursprünglichen Form vorhanden war, sondern unmittelbar nach dem Unfallereignis repariert wurde; der maßgebliche, seinerzeitige Zustand ist vielmehr durch die ergiebigen Aussagen der vernommenen Zeugen sowie die vorliegenden Lichtbilder hinreichend dargestellt. Ein Sachverständigengutachten zur Frage der (Un-) Vermeidbarkeit für den Kläger bedurfte es nach den vorstehenden Ausführungen ebenso nicht.

II. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.660,09 € festgesetzt.

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