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1. Im vorliegenden Fall besteht wegen der Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung aufgrund eines sog. "Thermofensters" zur temperaturabhängigen Reduktion der Abgasrückführung und der Steuerung des SCR-Katalysators unter Umschaltung in den Modus des Transient Dosing ein Anspruch auf Ersatz eines nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG und den Vorschriften der EG Fahrzeuggenehmigungsverordnung, insbesondere § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG FGV. 2. Auch im Fall geringer Fahrleistung des Geschädigten schätzt der Senat die gezogenen Nutzungen nicht durch eine zeitanteilige Berechnung, sondern gemäß dem Quotienten von gefahrener Strecke und der im Erwerbszeitpunkt erwarteten Restlaufleistung, deren Prognose an einer objektiven Betrachtung, also nicht an einer erheblich unterdurchschnittlichen Fahrzeugnutzung des Geschädigten auszurichten ist (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 178/22 , juris Rn. 161 ). (Leitsätze des Gerichts) |