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Die Übermittlung von Halterdaten eines Kraftfahrzeugs mit Tarnkennzeichen, für das eine Übermittlungssperre nach § 41 Abs. 2 StVG eingetragen ist, über unverschlüsselte E-Mail und ungesicherte Telefonate ist rechtswidrig. Dies gilt insbesondere bei als Verschlusssache eingestuften Daten und fehlender vorheriger Anhörung gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |