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OLG Oldenburg v. 12.03.2026: Zur Haftung für Brand durch E-Bike-Akku: Keine nahe liegende Gefahr bei äußerlich unbeschädigtem Rad




Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 12.03.2026 - 9 U 8/26) hat entschieden:

   Eine Haftung für einen Brand, der durch einen Lithium-Ionen-Akku eines E-Bikes verursacht wird, besteht nicht, wenn das Ereignis nach Herstellerangaben sehr selten vorkommt und keine Anhaltspunkte für eine nahe liegende Gefahr vorliegen. Auch nach einem leichten Sturz, bei dem das E-Bike äußerlich unbeschädigt und verkehrstüchtig bleibt, besteht keine Veranlassung, das Rad auf Brandgefahren überprüfen zu lassen, da kein allgemeines Verkehrsbewusstsein einer entsprechenden Brandgefahr besteht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Betriebsgefahr und Fahrzeugbrand
und
Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Gründe:


Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil erforderlich. Eine mündliche Verhandlung erscheint auch sonst nicht geboten. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1

, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Die Angriffe in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung des Senats.

Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter (BGH, NJW-RR 2010, 691

[BGH 27.01.2010 - IV ZR 129/09] ). Demnach trägt der Vermieter die Beweislast, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muss der Vermieter ausräumen (BGH, NJW 1994, 2019). Steht fest, dass die Schadensursache allein aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters stammt, muss dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (BGH, NJW-RR 2023, 928

[BGH 07.06.2023 - IV ZR 252/22] ).

Vorliegend hat das Landgericht zutreffend ein Verschulden der Beklagten an der Brandentstehung verneint.

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (st. Rspr. BGH, NJW 2021, 1090 Rn. 8 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Es muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH; aaO, Rn. 9).

Vorliegend hat die Mieterin mit dem Abstellen ihres E-Bikes an der Hauswand zwar eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet, weil Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können und der Brand auf Gebäude in unmittelbarer Nähe übergreifen kann. Den Sicherheitshinweisen des Herstellers lässt sich allerdings entnehmen, dass solche Brände sehr selten vorkommen. Danach können "im Falle eines Defektes (ggf. von außen nicht zu erkennen) Lithium-Ionen-Akkus in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten". Ein solches sehr seltenes Ereignis müssen Nutzer entsprechender Akkus auch in Anbetracht der vereinzelten Berichterstattung zu entsprechenden Schadensereignissen in den vergangenen Jahren nicht ohne Weiteres in Betracht ziehen, zumal Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen (z.B. Smartphones, Tablets, Laptops, Smartwatches, Kopfhörer Powerbanks, Kameras, Drohnen) verbaut sind und diese trotz einer abstrakt bestehenden Brandgefahr zugelassen sind. Entsprechend dürfen Verbraucher darauf vertrauen, solche Akkus gefahrlos nutzen zu können. Es existiert auch keine gesetzliche Wartungspflicht von Lithium-Ionen-Akkus. Ebenso wenig enthalten die Sicherheitshinweise des Herstellers eine Aufforderung oder auch nur Empfehlung zu einer regelmäßigen fachmännischen Kontrolle der Akkus, obwohl diese im Rahmen der üblichen Nutzung von E-Bikes im Straßenverkehr regelmäßig Erschütterungen und damit dauerhaft gewissen mechanischen Belastungen ausgesetzt sind.

Auch im Fall eines leichten Sturzes, bei dem das Rad einschließlich Akku äußerlich unbeschädigt und verkehrstüchtig bleibt, besteht objektiv keine nahe liegende Gefahr, dass in dem Akku Flüssigkeit austritt und dieser in Brand geraten könnte. Trotz der Berichterstattung über einzelne Schadensereignisse besteht auch in solchen Fällen kein allgemeines Verkehrsbewusstsein einer entsprechenden Brandgefahr. Entsprechend bestand auch für die Mieterin keine Veranlassung, das äußerlich unbeschädigte und fahrtüchtige E-Bike nach dem Umfallen fachmännisch auf etwaige Brandgefahren überprüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als sie das E-Bike zwischenzeitlich zwei Monate genutzt hat, ohne dass es zu Auffälligkeiten mit dem Akku gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund durfte die Mieterin nicht nur darauf vertrauen, dass das Fahrrad verkehrssicher ist, sondern auch, dass von diesem keine Brandgefahr ausgeht. Sie hat die an einen verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Eigentümer eines E-Bikes zu stellenden Sicherheitsanforderungen nicht vorwerfbar verletzt, indem sie das E-Bike in dem Carport an die Hauswand gelehnt abstellte.

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