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Amtsgericht Schweinfurt v. 05.03.2026: Parkplatzunfall: Nachweis der Kollision und Schadenskorrespondenz durch Zeugenaussage und Sachverständigengutachten




Das Amtsgericht Schweinfurt (Urteil vom 05.03.2026 - 1 C 456/24) hat entschieden:

   Das Gericht hat sich nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die geltend gemachten Schäden auf einer durch das Beklagten-Fahrzeug hervorgerufenen Kollision entstanden sind. Der Nachweis einer Schadenskorrespondenz kann hinreichend geführt sein, wenn eine unbeteiligte Zeugin eine deutliche Ruckbewegung des geparkten Fahrzeugs sowie das anschließende Begutachten beider Fahrzeuge durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs beobachtet, auch wenn der Sachverständige aus technischer Sicht mangels konkreter Anknüpfungsmerkmale keine Schadenskorrespondenz nachweisen, aber auch nicht ausschließen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Türöffnen und Einparken
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger
und
Sachverständigengutachten
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.567,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2024 sowie weitere 280,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2024 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.567,19 € festgesetzt.

Gründe:


Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 1) sei gegen sein geparktes und stehendes Fahrzeug gefahren. Das Unfallereignis sei für ihn unvermeidbar gewesen. Dadurch seien 1.537,19 € netto an Reparaturkosten entstanden, die fiktiv abgerechnet werden. Ferner wird eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 € geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.567,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 28.03.2024 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 280,60 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 28.03.2024 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die eingereichten Schadensbilder einer Überprüfung unterzogen zu haben. Diese habe ergeben, dass am Klägerfahrzeug im geltend gemachten Schadensbereich viele Kratzer vorhanden seien, die in verschiedene Richtungen verlaufen. Auch nach Überprüfung sei keiner der dort erkennbaren Kratzer einer hier behaupteten Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug zuzuordnen, erst Recht nicht alle vorhandenen Kratzer im behaupteten Schadensbereich, da diese in verschiedene Richtungen verlaufen und damit nicht aus ein und demselben Schadensereignis stammen könnten. Am Beklagtenfahrzeug sei hingegen keinerlei korrespondierender Schaden vorhanden, welcher zu irgendeinem der Kratzer am Klägerfahrzeug passe.

Daher sei zu bestreiten, dass der mit der Klage geltend gemachte und präzisierte Schadenumfang auf das behauptete Unfallereignis in vollem Umfang kausal zurückzuführen sei.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Kläger und die Beklagte zu 1) wurden informatorisch gehört.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin G. und G. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Unfallverursachung. Der Gutachter wurde zudem ergänzend gehört.

I) Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe. Das Gericht hat sich nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die geltend gemachten Schäden auf einer durch das Beklagten-Fahrzeug hervorgerufenen Kollision entstanden ist.

1) Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Vorschrift verlangt dabei den sogenannten Vollbeweis. Es ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Es bedarf keiner absoluten Gewissheit oder "an Sicherheit grenzender" Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rechtsprechung, etwa BGH NJW 2019, 3147).Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe waren die Angaben der Beteiligten sowie die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu werten.

2) Zwar gab die Beklagte zu 1) an, nicht sicher sagen zu können, ob sie sich auf dem streitgegenständlichen Parkplatz befunden habe und ob sie einen Unfall verursacht habe.

3) Die unbeteiligten Zeugin G. gab jedoch nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass sie, nachdem sie ein schepperndes Geräusch wahrgenommen habe, sich umgesehen zu haben und gesehen zu haben, wie ein kleiner schwarzer Wagen einen Satz nach vorne gemacht habe. Ein weiteres Fahrzeug, von dem sie sich im weiteren Verlauf das Kennzeichen aufschrieb - das Beklagtenfahrzeug - habe leicht schräg im Bereich des schwarzen Fahrzeuges gestanden. Ansonsten sei kein Fahrzeug in Bewegung gewesen, sondern alle Fahrzeuge seien gestanden und in ihrer Parkbucht gewesen. Zwar habe sie keine Berührung der beiden Fahrzeuge gesehen, allerdings sei im weiteren Verlauf die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges ein paar Parkplätze weiter gefahren, ausgestiegen und zu dem parkenden Fahrzeug hingelaufen und habe sich den Heckbereich des klägerischen Fahrzeuges angeschaut. Diese habe sich auch gebückt, um näher zu schauen. Auch ihren eigenen Fahrzeugheckbereich habe sie sich im weiteren Verlauf näher angeschaut, bevor sie eingestiegen und weggefahren sei.

Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. In der Gesamtschau ließ dies die Überzeugung zu, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges mit dem klägerischen Fahrzeug in Kontakt kam, wodurch dieses in eine deutlich erkennbare Ruckbewegung geriet. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges stieg im weiteren Verlauf aus und begutachtete sowohl das klägerische, als auch ihr eigene Fahrzeug, um möglich Schäden festzustellen, was nur Sinn ergibt, wenn sie einen möglichen Anstoß bemerkt hatte.

4) Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen wurden feine Verschrammungen am klägerischen Fahrzeug gefunden, die für sich gesehen plausibel durch einen Fahrzeuganstoß verursacht worden sein können. Zwar sei eine Schadenskorrespondenz aus technischer Sicht mangels konkreter Anknüpfungsmerkmale nicht nachweisbar, was allerdings bereits am Zeitablauf zwischen Ereignistag und Tag der Begutachtung liegen könne. Auf die näheren Angaben im Gutachten sowie im Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung wird verwiesen. Insofern konnte der Sachverständige zwar aus technischer Sicht keine Schadenskorrespondenz nachweisen, konnte diese aber auch nicht ausschließen und die festgestellten Verschrammungen können plausibel durch einen Zusammenstoß verursacht worden sein. In Verbindung mit den Angaben der Zeugin G. war für das Gericht nach den o.g. Maßstäben der Nachweis einer Schadenskorrespondenz hinreichend geführt.

5) Hinsichtlich der Schadenshöhe waren Vorschäden in Form von diffusen Kratzspuren an der Heckstoßfängerverkleidung im Bereich der Ladekante festgestellt vorhanden, wobei sich diese Vorschäden von den festgestellten feinen Verschrammungen abgrenzen ließen, die ihrerseits wiederum plausibel durch einen Fahrzeuganstoß verursacht worden sein können. Durch die abgrenzbaren Schäden sei eine Schadenerweiterung bzw. -vertiefung eingetreten. Da weitere Einwendungen gegen die Schadenshöhe nicht erhoben wurden, war der geltend gemachte Schaden ersatzfähig.

II) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (etwa BGH NJW 2018, 938). Auf die Berechnung in der Klageschrift kann verwiesen werden.

IV) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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