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Das Gericht hat sich nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die geltend gemachten Schäden auf einer durch das Beklagten-Fahrzeug hervorgerufenen Kollision entstanden sind. Der Nachweis einer Schadenskorrespondenz kann hinreichend geführt sein, wenn eine unbeteiligte Zeugin eine deutliche Ruckbewegung des geparkten Fahrzeugs sowie das anschließende Begutachten beider Fahrzeuge durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs beobachtet, auch wenn der Sachverständige aus technischer Sicht mangels konkreter Anknüpfungsmerkmale keine Schadenskorrespondenz nachweisen, aber auch nicht ausschließen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |