|
Der konkrete Unfallhergang rechtfertigt keine Beschränkung der Haftung des Klägers auf 1/3 des Unfallschadens wie bei einem typischen Kreuzungsräumer, wenn der Kläger sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen und für einen Zeitraum von 30-45 Sekunden anhalten musste, um bevorrechtigten Gegenverkehr passieren zu lassen, und erst danach die Kreuzung verließ und einen Spurwechsel auf die durch den Unfallgegner befahrene Spur ausführte. In einem solchen Fall kann der Kreuzungsräumer keinerlei haftungsrechtliche Privilegierung gegenüber dem bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehr beanspruchen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |