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Amtsgericht Nürnberg v. 12.12.2025: Verlust des Kreuzungsräumer-Privilegs bei langer Wartezeit und Spurwechsel in der Kreuzung




Das Amtsgericht Nürnberg (Urteil vom 12.12.2025 - 18 C 4788/25) hat entschieden:

   Der konkrete Unfallhergang rechtfertigt keine Beschränkung der Haftung des Klägers auf 1/3 des Unfallschadens wie bei einem typischen Kreuzungsräumer, wenn der Kläger sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen und für einen Zeitraum von 30-45 Sekunden anhalten musste, um bevorrechtigten Gegenverkehr passieren zu lassen, und erst danach die Kreuzung verließ und einen Spurwechsel auf die durch den Unfallgegner befahrene Spur ausführte. In einem solchen Fall kann der Kreuzungsräumer keinerlei haftungsrechtliche Privilegierung gegenüber dem bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehr beanspruchen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler
und
Unfälle zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer
und
Unfall zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr
und
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.806,10 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Nürnberg sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 20 StVG, 32 ZPO.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen über die bereits vorgerichtlich erfolgte Regulierung hinausgehenden Anspruch aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG.

1.) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug auf der P. in nördlicher Richtung auf der Linksabbiegerspur und fuhr dann in die Kreuzung ein, um nach links abbiegen zu können. Auf der Kreuzung musste er zunächst anhalten, um den bevorrechtigten, aus der Gegenrichtung kommenden Geradeaus-Gegenverkehr passieren zu lassen. Im Anschluss bog der Kläger nach links ab, in Richtung der rechten der beiden Fahrspuren auf dem F.. Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten aus Sicht des Klägers von rechts kommend als Geradeausfahrer bei grüner Lichtzeichenanlage vom F. in die Kreuzung ein. Die beiden Fahrzeuge kollidierten sodann, als der Kläger beabsichtigte auf die rechte der beiden Fahrspuren auf dem F. zu wechseln und das unfallgegnerische Fahrzeug auf der rechten Spur durchfuhr. Die Fahrzeuge kollidierten sodann in einer Winkelstellung von 3 Grad, als das klägerische Fahrzeug sich noch im Wechsel auf die rechte Fahrspur befand. Das klägerische Fahrzeug fuhr dabei mit einer höheren Geschwindigkeit als das Beklagtenfahrzeug.

2.) Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der durchgeführten informatorischen Anhörung des Klägers, der Aussagen der Zeugen und des Gutachtens des Sachverständigen R.. Sämtliche Beteiligten schilderten den Unfallhergang im Wesentlichen identisch.

a) Der Kläger und die Zeugin H. gaben an, das klägerische Fahrzeug sei für etwa 30-45 Sekunden in der Kreuzung gestanden, ehe als zweites, oder drittes Fahrzeug abgebogen worden war. Beide gaben dabei an das unfallgegnerische Fahrzeug nicht bemerkt zu haben bis es zu der Kollision kam. Dies erachtet das Gericht auch als glaubhaft, da insbesondere die Angabe wie viele Fahrzeuge vor dem Kläger gestanden sein sollen nicht exakt übereinstimmte, was für eine Schilderung entsprechend des persönlich erlebten und gegen eine abgesprochene Unfallschilderung spricht. Die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Geschwindigkeiten beruhen zur Überzeugung des Gerichts auf der entsprechenden Wahrnehmung und einer entsprechenden Schwierigkeit die Geschwindigkeiten korrekt einzuschätzen. Der Kläger und die Zeugin gaben weiterhin an, dass der Spurwechselvorgang auf die rechte der beiden Fahrspuren des Nordrings auch gerade noch nicht abgeschlossen war, als es zur Kollision kam. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, da dies einen wesentlichen Verschuldensbeitrag der Klagepartei darstellt, welcher gerade angegeben worden war.

b) Der Zeuge S. gab an er sei nachdem die Ampel auf grün umgeschaltet habe in die Kreuzung eingefahren und habe dabei in der Kreuzung das Fahrzeug des Klägers nicht bemerkt. Dieses sei für ihn völlig überraschend mit seinem Fahrzeug kollidiert. Auch diese Angaben erachtet das Gericht als glaubhaft. Der Zeuge gab glaubhaft an bei grüner Lichtzeichenanlage in die Kreuzung eingefahren zu sein.

c) Der Sachverständige führte hinsichtlich des Unfallherganges entsprechend aus, dass dieser sich wie unter 1.) dargestellt hat ereignet hat und die Unfallschilderung auch mit der Schaltfolge der entsprechenden Lichtzeichenanlagen in Übereinstimmung zu bringen ist.

Insbesondere führte der Sachverständige weiter aus, dass aus technischer Sicht eine jeweilige Sichtbarkeit der Fahrzeuge gegeben gewesen war und sich die Fahrer jeweils bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätten sehen und hierauf reagieren können.

Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten, da der Sachverständige sein Gutachten plausibel, nachvollziehbar begründet und insbesondere widerspruchsfrei unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen erstattete unter Darlegung von Lichtbildern und einer Computersimulation des Unfallherganges.

3. Bei diesem Unfallhergang war keine Haftungsverteilung zu Lasten der Beklagten von mehr als den bereits vorgerichtich durch die Beklagte regulierten 50% der Schäden auszusprechen.

a) Steht nicht fest, dass der Unfall für eine der beteiligten Personen ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, dann hängt nach §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht worden ist. Bei Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden; die Umstände müssen sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 17 StVG, Rn. 5 m. w. N.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten für die Unfallschäden des Klägers jedenfalls in Höhe eines die bereits vorgerichtlich erfolgte Regulierung übersteigenden Betrages nicht gegeben.

b) Die grundsätzliche "Kreuzungsräumer"-Rechtsprechung beruht auf einer Abwägung der unfallursächlichen Verschuldens- und Verursachungsanteile eines bei grünem Ampellicht in eine Kreuzung einfahrenden Fahrers gegen diejenigen eines die Kreuzung verlassenden Fahrers (sog. Kreuzungsräumer). Grundsätzlich führt dies zu einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des einfahrenden Fahrzeuges und von 1/3 zu Lasten des Kreuzungsräumers, denn dem Nachzügler kommt trotz Freigabe der Einfahrt in die Kreuzung durch grünes Ampellicht, § 37 StVO, im Interesse eines fließenden Verkehrs nach § 11 Abs. 1 StVO der Vorrang zu - der Einfahrende muss grundsätzlich warten, bis die Kreuzung geräumt ist. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wiegt grundsätzlich haftungsrechtlich doppelt so schwer wie die vom Nachzügler ausgehende Gefahr (vgl. BGH, NJW 1977, 1394; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa VerkMitt 1993, Nr. 50).

Je nach Besonderheiten des Einzelfalls, vor allem unter Berücksichtigung unfallursächlich schuldhaften Verhaltens der Beteiligten, kommen allerdings Abweichungen von der genannten Haftungsverteilung in Betracht. Insbesondere erhöhen sich die Anforderung an die Aufmerksamkeit des Kreuzungsräumers mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich: Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er damit rechnen und sich durch aufmerksame Fahrweise darauf einstellen, dass nunmehr Fahrzeuge in der anderen Fahrtrichtung ein grünes Ampelsignal erhalten und in die Kreuzung einfahren (vgl. auch den Hinweis in KG, KGR 2003, 140 (141)).

c) Der konkrete Unfallhergang rechtfertigt eine Beschränkung der Haftung des Klägers auf 1/3 des Unfallschadens wie bei einem typischen Kreuzungsräumer nicht.

Zwar ist unstreitig, dass die Fahrzeuge kollidiert sind, als der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist, während der Kläger die Kreuzung verlassen wollte. Allerdings musste nach eigener Darstellung des Klägers sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen und für einen Zeitraum von 30- 45 Sekunden anhalten, um die bei grünem Ampellicht zunächst vertikal kreuzenden Fahrzeuge passieren zu lassen. Erst als die Ampel auf dem … grün zeigte, mit der Folge, dass der Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeuges angefahren ist, hat der Kläger die Kreuzung verlassen und hat weiterhin einen Spurwechsel auf die durch den Unfallgegner befahrene Spur ausgeführt. Damit konnte er keinerlei haftungsrechtliche Privilegierung gegenüber dem bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehr beanspruchen, sondern musste bei seiner Weiterfahrt außerhalb des sonstigen Ampelrhythmuses in besonders sorgfältiger Weise auf den Verkehr aus der aus seiner Sicht rechten Richtung achten und jederzeit mit startenden und einfahrenden Fahrzeugen rechnen und sich darauf durch langsame und bremsbereite Fahrweise einstellen. Diese Verpflichtung stand gleichwertig derjenigen der einfahrenden Fahrer gegenüber, auf möglicherweise räumende Fahrzeuge zu achten. Obwohl er angesichts seiner Verweildauer in der Kreuzung damit rechnen musste, dass der vom Nordring kommende Verkehr grünes Ampellicht bekommen und einfahren würde, ist der Kläger weitergefahren, was jedenfalls mitursächlich für die Kollision war.

Einen über das Einfahren in den Kreuzungsbereich hinausgehenden Verstoß des unfallgegnerischen Fahrzeuges hat der Kläger weder dargelegt noch bewiesen. Insbesondere geht der Kläger selbst davon aus, dass der Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeuges bei grünem Ampellicht losgefahren ist.

Vielmehr hat der Kläger durch den Spurwechsel auf die rechte Fahrspur, ohne sich zu vergewissern, dass die rechte Fahrspur frei ist zusätzlich und in ganz besonders schwerem Maße gegen die ihm im Straßenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten, insbesondere gegen § 7 Abs. 5 StVO und die allgemeine Rücksichtnahmepflicht im Straßenverkehr gem. § 1 Abs. 1, Abs. 2 StVO, verstoßen.

Im Ergebnis haftet der Kläger aufgrund der durch ihn begangenen Verkehrsverstöße selbst nach einer Quote von mindestens 50% für den Unfall, so dass aufgrund der bereits erfolgten Regulierung der Beklagten von 50% der der Höhe nach unstreitigen Schäden ein weiterer Anspruch des Klägers nicht gegeben ist.

4. Mangels bestehender Hauptforderung waren daher auch die geltend gemachten Nebenforderungen abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO.

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