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Die Prüfung der Unabwendbarkeit eines Ereignisses i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG erstreckt sich auch darauf, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in die Gefahrenlage geraten wäre, indem er in seiner Fahrweise Erkenntnisse berücksichtigt, die geeignet sind, Gefahrensituationen zu vermeiden. Ein Idealfahrer muss bei unklarem Verhalten des rückwärtigen Verkehrs vor einem Spurwechsel abwarten, insbesondere wenn ein Fahrzeug mit Geschwindigkeitsüberschuss wahrgenommen wird, dessen Abbiegeabsicht noch nicht sicher erkennbar ist. In einem solchen Fall kann eine Haftungsquote von 25% zulasten des Spurwechselnden und 75% zulasten des anderen Fahrers angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |