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Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III StVG liegt vor, wenn selbst ein besonders vorsichtiger Kraftfahrzeugführer durch äußerst mögliche Sorgfalt den Unfall nicht hätte abwenden können, wobei das Verhalten eines "Idealfahrers" zugrunde gelegt wird, der auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen muss. Im vorliegenden Fall traf den Fahrer des Traktors ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen des Unfallgeschehens, da der Traktor vor dem Unfall zunächst mittig auf der Fahrbahn fuhr, dann aber im Verlauf des Durchfahrens einer Rechtskurve an den linken Fahrbahnrand geriet und es deshalb zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw kam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |