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Landgericht Weiden v. 03.11.2025: Zur Haftung bei Kollision zwischen Pkw und Traktor; Anforderungen an ein unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG




Das Landgericht Weiden (Urteil vom 03.11.2025 - 11 O 225/25) hat entschieden:

   Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III StVG liegt vor, wenn selbst ein besonders vorsichtiger Kraftfahrzeugführer durch äußerst mögliche Sorgfalt den Unfall nicht hätte abwenden können, wobei das Verhalten eines "Idealfahrers" zugrunde gelegt wird, der auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen muss. Im vorliegenden Fall traf den Fahrer des Traktors ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen des Unfallgeschehens, da der Traktor vor dem Unfall zunächst mittig auf der Fahrbahn fuhr, dann aber im Verlauf des Durchfahrens einer Rechtskurve an den linken Fahrbahnrand geriet und es deshalb zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw kam.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unabwendbares Ereignis / höhere Gewalt - Gefährdungshaftung
und
Unfälle in Kurven
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Begegnungsunfälle und Betriebsgefahr
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an das A. W. GmbH & C. K., K. S. 5 i. 87600 K. auf die Werkstatt-Rechnung vom 25. 04. 2025 unter der Rechnung Nr. WVRG 414459 einen Restbetrag in Höhe von 14.759,36 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. 05. 2025 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die restliche Wertminderung in Höhe von 1.050,00 € auf das Konto der R. H. R. Niederlassung A., Kreditinstitut: C. D., BIC: J., IBAN: …, Verwendungszweck: 9373979367 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere Gutachterkosten in Höhe von 1.153,13 €, weitere Mietwagenkosten i.H.v. 1.463,70 €, sowie eine weitere Kostenpauschale i.H.v. 15.00 €, insgesamt 2.631,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. 05. 2025 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18.441,19 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Beklagte wird verurteilt, an das A. W. GmbH & C. KG, K. S. 5 i. 87600 K. auf die Werkstatt-Rechnung vom 25. 04. 2025 unter der Rechnung Nr. WVRG 414459 einen Restbetrag in Höhe von 14.759,36 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. 05. 2025 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die restliche Wertminderung in Höhe von 1.050,00 € auf das Konto der R. H. R. Niederlassung …, Kreditinstitut: S. H. D., BIC: J., IBAN: DE...0, Verwendungszweck: 9373979367 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere Gutachterkosten in Höhe von 1.153,13 €, weitere Mietwagenkosten i.H.v. 1.463,70 €, sowie eine weitere Kostenpauschale i.H.v. 15.00 €, insgesamt 2.631,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. 05. 2025 zu zahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aufgrund der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 536,81 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass der Fahrer des Traktors sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand gebracht und dagegen der Kläger seine Fahrt unbeirrt fortgesetzt hätte und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Es habe kein plötzliches und unkontrolliertes Abbremsen des Traktors mit nachfolgendem ins Rutschen geraten stattgefunden. Bestritten werde auch, dass ein gefahrloses Passieren auf der nahezu einspurigen Fahrbahn möglich gewesen sei und dass der Kläger mit seinem Fahrzeug äußerst rechts gefahren sei.

Die Beklagte ist der Meinung, dass dem Kläger auch keine weitergehende Ansprüche zustehen würden. Dieser habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, weil er sich mittig auf der Fahrbahn befunden habe und auch gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Des Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, dass die Kostenpauschale allenfalls mit 25,- EUR anzusetzen sei. Außerdem bestreitet sie, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vom Kläger bezahlt worden seien. Es bestehe die Vermutung, dass dies durch die Rechtsschutzversicherung erfolgt sei. Ein Verzug seit 13. 05. 2025 werde im Übrigen ebenfalls bestritten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Die Kammer hat im Termin vom 29. 09. 2025 Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen H. G. sowie durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen D.-I. H. C.. Der Kläger wurde im Übrigen informatorisch gehört.

I.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Dem Kläger stehen die unter I. bis IV: des Klageschriftsatzes geltend gemachte Ansprüche zu. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 f. BGB, 115 I S. 1 Nr. VVG.

1. Der streitgegenständliche Unfall hat sich im Sinne des § 7 I StVG beim Betrieb des vom Kläger geführten und gehaltenen Pkws und den bei der Beklagten versicherten und vom Zeugen G. geführten Traktors ereignet. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht wegen höherer Gewalt nach § 7 II StVG ausgeschlossen.

2. Beide Parteien können sich nicht auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III StVG berufen.

a) Ein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn selbst ein besonders vorsichtiger Kraftfahrzeugführer durch äußerst mögliche Sorgfalt den Unfall nicht hätte abwenden können. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Gemessen an den durchschnittlichen Verkehrsanforderungen wird deshalb das Verhalten eines "Idealfahrers" zugrunde gelegt. Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente, wobei der Fahrer auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen muss (vgl,. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Auflage, § 17 StVG, Rn. 22 m.w.N.). Der beweisbelastete Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich davon ausgehend wie ein "Idealfahrer" verhalten haben.

Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr, nunmehr zu spät, "ideal" verhält. Damit verlangt § 17 III StVG, dass der "Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH Z 117, 337, 340 f.; BGH Versicherungsrecht 2006, 369, 371). Eine absolute Unvermeidbarkeit wird allerdings nicht gefordert. Auch der an den "Idealfahrer" anzulegende Maßstab muss menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs angepasst sein. So gilt auch für ihn in der Regel der Vertrauensgrundsatz, nachdem sich der Kraftfahrer in gewissem Maße darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich sachgerecht verhalten, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern (BGH NJW 1986, 183, 184).

b) Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ist diese der Überzeugung, dass das streitgegenständliche Unfallgeschehen für den Zeugen und Fahrer des Traktors, H. G., nicht nur vermeidbar war, sondern dass ihn auch ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen des Unfallgeschehens trifft.

Der Zeuge hat bei seiner uneidlichen Einvernahme zwar angegeben, dass er seine Geschwindigkeit vor dem Unfallgeschehen den nicht unproblematischen Straßenverhältnissen angepasst habe und für die bessere Erkennbarkeit des von ihm geführten Traktors auch die Arbeitsleuchten eingeschalten hatte. Als er dann vor einer beginnenden Rechtskurve ein Licht gesehen habe, habe er die Geschwindigkeit weiter reduziert und auch die Bremse getätigt. Es könne sein, dass er ein wenig mit dem Fahrzeug gerutscht sei, nach seiner Auffassung sei er jedoch vor dem Unfallgeschehen mit dem Traktor zum Stillstand gekommen. Zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfallgeschehen habe er auch noch den Versuch unternommen, leicht nach rechts zu fahren und entsprechend einen Lenkeinschlag getätigt; dies weil der nahende Gegenverkehr aus seiner Sicht ohne Geschwindigkeitsreduzierung weiter gefahren sei. Allerdings erklärte der Zeuge am Ende seiner Einvernahme seine bisherige Aussage korrigierend, dass er nicht genau wisse, ob sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens schon gestanden sei. Weiter räumte er ein, dass er auch "etwas nach links" mit seinem Fahrzeug zum Rutschen gekommen. Dies allerdings "maximal mit Reifenbreite".

Diese Angaben des Zeugen G. werden jedoch weitgehend durch die Ausführungen des Sachverständigen H. C. widerlegt. Der Sachverständige, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetenter, sehr sorgfältiger und gewissenhafter Gutachter bekannt ist, kommt in seinem unfallanalytischen mündlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der vom Zeugen geführte Traktor vor dem Unfallgeschehen zunächst mittig auf der Fahrbahn gefahren sei, dann aber im Verlauf des Durchfahrens der Rechtskurve an den linken Fahrbahnrand geraten sei und es deshalb zum Zusammenstoß mit dem vom Kläger geführten Pkw gekommen sei. Der Sachverständige hat des Weiteren festgestellt, dass der Kläger zunächst relativ weit rechts orientiert auf der im Unfallbereich nur 2,8 bis max. 2,9 m breiten Straße gefahren sei, was sich aus den unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbildern aufgrund der auf der Fahrbahn sich befindenden Schneefläche mit den erkennbaren Reifenspuren des vom Kläger geführten Fahrzeugs ablesen ließe. Im weiteren Verlauf sei dann eine Lenkbewegung des Klägers nach rechts erfolgt, wobei es sich hierbei nicht um ein Ausbrechen des Fahrzeugs, sondern um einen Lenkvorgang gehandelt habe. Dies folgerte der Sachverständige daraus, dass sich die Profilklötze der Bereifung links im Bereich der Fahrbahn bzw. der Schneedecke abgezeichnet haben. Bei einer Schleuderbewegung wäre ein entsprechender schräger Verzug der Profilklötze erkennbar gewesen, was tatsächlich auf den Bildern nicht der Fall sei. Zum Zeitpunkt der Kollision, so der Sachverständige weiter, habe sich das Fahrzeug des Klägers mit dem linken Vorderrad bereits deutlich rechts am rechten Fahrbahnrand befunden, so dass der rechte Teil seines Fahrzeugs außerhalb der Fahrbahn gewesen sei. Aus den weiteren, auf den Bildern erkennbaren Spuren schlussfolgerte der Sachverständige, dass der Traktor mit dem linken Vorderrad zum Zeitpunkt der Kollision am äußersten linken Fahrbahnrandbereich gewesen sei. Der Sachverständige führte weiter aus, dass es für den Zeugen G. möglich gewesen wäre, an dem nach rechts ausweichenden, in den unbefestigten Bereich einfahrenden Pkw des Klägers vorbei zu fahren, wenn er während der Vorbeifahrt an dem Pkw bzw. bei seiner Annäherung rechts orientiert gefahren wäre bzw. er bei der Annäherung an die Unfallstelle mit angepasster oder mit so einer Geschwindigkeit gefahren wäre, die ihm ein rechts orientiertes Fahren möglich gemacht hätte.

Dies ist augenscheinlich nicht geschehen.

c) Aber auch der Kläger konnte für seine Person die Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens nicht beweisen. Seine Behauptung, dass er zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit seinem Fahrzeug schon zum Stehen gekommen sei, hielt der Sachverständige zwar für möglich, indem er ausführte, dass es in diesem Fall alleine aufgrund des abschüssigen Geländes rechts neben der Fahrbahn möglich sei, dass der Pkw des Klägers nach dem seitlichen Kontakt durch den Schlepper in die Endposition ohne Bremsung des Klägers gerollt sei. Als Alternative stehe jedoch im Raum, unter Berücksichtigung des vorhandenen Schadensbildes, dass der Pkw des Klägers zum Unfallzeitpunkt noch eine deutliche Vorwärtsbewegung aufgewiesen habe, wenn der Kläger mit seinem Fahrzeug bremsend in die Kollision gefahren sei bzw. auch während der gesamten Zeit die Bremse betätigt habe. Bei beiden Fahrzeugen, so der Sachverständige sei jedoch die Kollisionsgeschwindigkeit letztlich sehr gering gewesen. Der Sachverständige führte auch weiter im Hinblick auf eine mögliche Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Kläger aus, dass diese nicht nachgewiesen werden könne. Unter Einbeziehung der Sichtverhältnisse vor Ort wäre möglicherweise eine frühe Reaktion möglich gewesen. Auch die Angaben des Klägers, wonach er beim Bremsen keine ABS-Regelung wahrgenommen habe, lasse die Möglichkeit zu, dass ein stärkeres Abbremsen möglich gewesen wäre und somit ein früherer Stillstand des Pkws. Geschätzt eine Entfernung von 4-5 m vor der eigentlichen Kollisionsposition hätte, so der Sachverständige weiter ausgereicht, um die Kollision letztlich zu vermeiden. Allerdings sei es nicht auszuschließen, dass der Kläger auch rechtzeitig reagiert habe.

Die Kammer folgt nach eigener Überprüfung den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen und legt diese ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Unfallgeschehens zugrunde.

3. Bei der nach den §§ 7, 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die allein beim Kläger zu berücksichtigende Betriebsgefahr hinter dem Verschulden des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs und der aufgrund seines Gewichts und seiner Breite deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Traktors in vollem Umfang zurücktritt.

a) Dem Zeugen G. liegt bei dem Unfallgeschehen ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 3 I S. 4 StVO sowie gegen § 2 I und II StVO zur Last. Er ist mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit mit dem Traktor unterwegs gewesen und durch den deshalb bei Erkennen des entgegenkommenden Fahrzeugs notwendigen Bremsvorgang auch mit dem Fahrzeug bis zum linken Fahrbahnrand geraten, wobei in dieser Position auch das Unfallgeschehen stattfand.

Bei dem auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigenden Verursachungsbeitrag fällt auch die deutlich erhöhte Betriebsgefahr des vom Zeugen G. geführten Fahrzeugs ins Gewicht, da der Traktor aufgrund seiner Ausmaße und seines Gewichts eine deutlich die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs übersteigende Betriebsgefahr aufweist.

b) Ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Klägers ist diesem nicht nachzuweisen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass der Kläger rechtzeitig gebremst hat. Für ihn spricht auch, dass zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens er sich mit seinem Fahrzeug auf der schmalen Straße ganz weit rechts befunden hat und somit ein Vorbeifahren des vom Zeugen G. geführten Traktors ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wenn dieser mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre. Dass der Kläger das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug zu einem zu späten Zeitpunkt erkannt hat, konnte die Beklagte ebenfalls nicht nachweisen. Die vom Zeugen und Fahrer H. G. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme aufgestellte Behauptung, er hätte im Waldstück auch die Beleuchtung des Traktors und auch die Arbeitsleuchten eingeschalten, um das Fahrzeug auch sichtbar zu machen, kann insbesondere hinsichtlich der Arbeitsleuchten nicht als bewiesen erachtet werden. Auf Bild 23 der Anlage zum Protokoll sind lediglich die vorne angebrachten, an der Fahrerkabine auf Höhe der … sich befindenden Leuchten als eingeschalten zu erkennen. Die Arbeitsleuchten, die sich oben an der Fahrerkabine befinden, sind jedoch nicht eingeschalten. Auch offenbart das Bild, dass bei den Gegebenheiten im Waldstück nur eine nur sehr stark eingeschränkte Erkennbarkeit durch die eingeschaltenen Lichter am Traktor gegeben war.

c) Bei der nach § 17 I StVG gebotenen Abwägung ist ein überwiegendes Verschulden des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Traktors festzustellen. Auch die massiv erhöhte Betriebsgefahr des sperrigen und schweren Fahrzeug ist als mitwirkende Unfallursache zu berücksichtigen. Ohne das Fehlverhalten des Zeugen G. hätte der Unfall aufgrund des zum Unfallzeitpunkt schon gegebenen Ausweichens des Klägers mit seinem Fahrzeug ohne Weiteres vermieden werden können. Unter diesen Umständen erscheint es für die Kammer durchaus vertretbar, die allein auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, die zum Unfallzeitpunkt aufgrund des Ausweichens und der geringen Restgeschwindigkeit minimiert war, hinter die Verursachungsbeiträge auf Seiten der Beklagten vollständig zurücktreten zu lassen.

4. Was die einzelnen Schadensersatzbeträge anbelangt, sind diese bis auf wenige Positionen zwischen den Parteien unstreitig. Von beklagter Seite wurde die Unkostenpauschale angegriffen, diese erachtet die Kammer als mit insgesamt 30,- EUR im vorliegenden Fall eines Leasingfahrzeugs durchaus als angemessen.

Der jeweilige Verzinsungszeitpunkt für die weiteren Schadensersatzbeträge wurde von beklagter Seite nicht bestritten.

5. Ein Anspruch auf außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger aus Schadensersatzgesichtspunkten zwar grundsätzlich zu. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch trotz des Bestreitens seitens der Beklagten jeglicher Nachweis für die Zahlung seitens des Klägers, so dass dieser Nebenanspruch nicht zuerkannt werden kann. Insoweit war die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Vorschrift des § 709 ZPO.

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