Das Verkehrslexikon
Überbremsen von Zweirädern
Überbremsen von Zweirädern
Gliederung:
Allgemeines:
Unfälle mit Radfahrerbeteiligung
Unfälle mit Motorradbeteiligung
Reaktionen aus „Bestürzung, Furcht und Schrecken“ - die Schrecksekunde
Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
OLG Düsseldorf v. 20.02.2006:
Der Unfall durch den Sturz eines Kradfahrers infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat. Für die Frage, ob es zu einem Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeugs eines nach links in ein Grundstück abbiegenden Kfz-Führers im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist, kommt es allein darauf an, dass die - möglicherweise als Schreckreaktion überzogene - Bremsung des Motorradfahrers durch das Fahrmanöver des Linksabbiegenden veranlasst worden ist.
OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
Nach ständiger Rechtsprechung ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen Bremsreaktion - dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.
OLG München v. 29.10.2010:
Es ist in der Unfallforschung anerkannt, dass es gerade in lebensbedrohlichen Situationen den meisten Motorradfahrern nicht gelingt, die Vorderradbremse kontrolliert zu betätigen. Nach ständiger Rechtsprechung begründet das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.
OLG Brandenburg v. 14.09.2017:
Der Sturz eines Radfahrers aufgrund einer nachvollziehbaren Vollbremsung wegen der Befürchtung, ein schnell herannahendes Fahrzeug würde ihm die Vorfahrt nehmen, ist dem Betrieb des Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.
- nach oben -